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· Fachbeitrag · Corona-Krise

Zugriff auf Entschädigungsanspruch bei angeordneter Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einer sog. Absonderung unterliegt, einen Verdienstausfall erleidet, dabei jedoch nicht krank ist, erhält eine Entschädigung in Geld nach § 56 IfSG. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie auf diesen Anspruch des Schuldners zugreifen können. |

1. Geltungsbereich des Tätigkeitsverbots

Gemäß IfSG sind die zuständigen Gesundheitsämter u. a. berechtigt, Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und sog. Ausscheider in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort „abzusondern“ (Quarantäne).

 

MERKE | Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf.

 

Beachten Sie | Eine Quarantäne muss immer von der zuständigen Behörde (Ordnungsamt oder Gesundheitsamt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Empfehlungen“ lösen einen solchen Anspruch nicht aus.

2. Entschädigungshöhe

In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung i. H. d. Verdienstausfalls (§ 56 Abs. 2 S. 2 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Der Verdienstausfall ist das Netto-Regelentgelt, das anhand der letzten drei Gehaltsbescheinigungen ermittelt wird.

 

Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung auf Antrag des Schuldners direkt an diesen in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V; § 56 Abs. 2 S. 3 IfSG).

 

Für Selbstständige/Freiberufler besteht ebenfalls ein Anspruch entsprechend dem Arbeitseinkommen, wobei Kosten der sozialen Sicherung angemessen berücksichtigt werden. Darzulegen ist dies durch Steuerberaterbescheinigung, BWA, Steuerbescheid etc.

 

Zuständig für die Zahlung der Entschädigung ist nach § 66 IfSG das Bundesland, in dem die Maßnahme von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.

 

PRAXISTIPP | Bei Unsicherheit können Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts (https://tools.rki.de/PLZTool) das für Sie zuständige Gesundheitsamt erfragen. Das Gesundheitsamt weiß i. d. R., wer für die Entschädigung zuständig ist.

 

3. Entschädigungsanspruch ist pfändbar

Gemäß § 67 Abs. 1 IfSG können Sie die nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 IfSG an den Schuldner zu zahlenden Entschädigungen nach §§ 828 ff., 850 ff. ZPO mit dem amtlichen Formular wie folgt pfänden:

 

a) Gläubiger hat bereits Arbeitseinkommen gepfändet

Dauert die Quarantäne maximal sechs Wochen, erfasst der Pfändungsausspruch automatisch den Entschädigungsanspruch. Denn in diesem Zeitraum zahlt der Arbeitgeber den Verdienstausfall an den Schuldner als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich den Betrag auf Antrag erstatten zu lassen.

 

Dauert die Quarantäne länger, kann der Schuldner die Erstattung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V; § 56 Abs. 2 S. 3 IfSG) beantragen.

 

PRAXISTIPP | Dann muss der Gläubiger einen neuen PfÜB erwirken, mit dem dieser Anspruch nach § 56 Abs. 2 S. 3 IfSG gepfändet wird. Anzukreuzen im amtlichen Formular ist Anspruch G. Drittschuldner ist das jeweilige Bundesland, vertreten durch die zuständige Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG).

 
  • Schritt 1

Forderung aus Anspruch

A (an Arbeitgeber)

B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

 

Art der Sozialleistung:                                                            

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

C (an Finanzamt)

D (an Kreditinstitute)

E (an Versicherungsgesellschaften)

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                               

F (an Bausparkassen)

G

gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

 

 
  • Schritt 2

Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

 

Herr/Frau/Firma

Land..., vertreten durch zuständige Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG)

 
  • Schritt 3

Anspruch G

(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

 

Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 2 S. 3 IfSG

 

b) Schuldner ist selbstständig/Freiberufler

Ist der Schuldner selbstständig, muss der Gläubiger einen PfÜB erwirken, mit dem er den Anspruch nach § 56 Abs. 2 S. 2 IfSG pfändet. Anzukreuzen im amtlichen Formular ist Anspruch G. Drittschuldner ist das jeweilige Bundesland, vertreten durch die zuständige Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG).

 

  • Schritt 1

Forderung aus Anspruch

A (an Arbeitgeber)

B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

 

Art der Sozialleistung:                                                            

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

C (an Finanzamt)

D (an Kreditinstitute)

E (an Versicherungsgesellschaften)

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                               

F (an Bausparkassen)

G

gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

 

 
  • Schritt 2

Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

 

Herr/Frau/Firma

Land..., vertreten durch zuständige Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG)

 
  • Schritt 3

Anspruch G

(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

 

Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 2 S. 2 IfSG

 
Quelle: Seite 116 | ID 46586412