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· Fachbeitrag · Digitalisierung

Anwaltsvertrag online über „Bestellbutton“?

von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Bietet der Rechtsanwalt den Abschluss eines Anwaltsvertrags über seine anwaltliche Website an, muss er aufpassen: Alle BGB-Vorschriften zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern gelten nach dem AG Düsseldorf auch hier. |

 

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Der klagende Anwalt behauptet, dass der Beklagte bei ihm die Überprüfung des Vorgehens gegen einen Bußgeldbescheid beauftragt hat, indem er in einer E-Mail des Klägers auf die Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren“ geklickt habe. Das AG Düsseldorf hat das Zustandekommen eines Anwaltsvertrags gemäß §611 Abs. 1, § 675 BGB verneint und die Klage auf Zahlung eines Anwaltshonorars abgewiesen (10.1.23, 37 C 124/22, Abruf-Nr. 234236).

 

Bei dem grafisch und farblich hervorgehobenen Bestellbutton „Bußgeld jetzt abwehren!“ handele es sich um eine bloße Schaltfläche i. S. d. § 312f Abs. 3 S. 2 BGB, mit deren Anklicken der Beklagte dem Softwaresystem des Klägers eine Rückmeldung habe geben können. Die Beschriftung „Bußgeld jetzt abwehren!“ stelle keine den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ entsprechende, gleichwertige Formulierung i. S. d. § 312 Abs. 3 S. 2 BGB dar. Mit dieser Bezeichnung werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt, dass durch das Betätigen der Schaltfläche direkt eine vertragliche Bindung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt eingegangen werde. Zudem werde damit nicht die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers vermittelt ‒ hierauf werde nicht hingewiesen und insbesondere werden keine Kosten mitgeteilt. Das Abwehren des Bußgelds sei jedermann möglich und gerade keine Formulierung, die spezifisch auf eine anwaltliche Dienstleistung schließen lasse.

 

Relevanz für die Praxis

Der Amtsrichter setzt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BGH (AGS 21, 90 = NJW 21, 304) zum elektronischen Abschluss eines Anwaltsvertrags konsequent um. Danach sind die §§ 312i f. BGB auf den Abschluss von Verträgen mit Rechtsanwälten anzuwenden.

 

In diesem Zusammenhang ist bereits geklärt, dass allein auf die Beschriftung der Schaltfläche abzustellen ist (EuGH 7.4.22, C-249/21). Diese muss eindeutig sein bzw. eindeutig erkennen lassen, dass ein „vergütungspflichtiger“ Vertrag geschlossen wird. In der Anwaltspraxis heißt dies also: Finger weg von Bestellbuttons mit „Bußgeld jetzt abwehren“ oder vergleichbaren unverbindlichen Formulierungen, wie „Bestellung abschicken“, oder reinen Symbolen ohne Text. Wenn ein Rechtsanwalt schon Vertragsschlüsse über seine anwaltliche Website in einem automatisierten Verfahren ermöglichen will, sollte er auch die klare Gesetzesformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbare Formulierung, wie z. B. „kostenpflichtig abschließen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“, anwenden. Nur solche lassen eine finanzielle Verpflichtung erkennen.

Quelle: Seite 59 | ID 49220255