· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Betriebsausgaben ohne Nachweis: So mindern Sie die Steuerlast ohne Aufzeichnungsaufwand
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Betriebsausgaben mindern die Steuerlast. Doch sie aufzuzeichnen, ist nicht immer einfach. Gerade bei nebenberuflichen Tätigkeiten sind viele Ausgaben teilweise durch die private Lebensführung mitveranlasst. Es ist schwierig, betrieblich und privat veranlasste Ausgaben zu trennen. Profitieren Sie in solchen Fällen deshalb von unkomplizierten Betriebsausgabenpauschalen. SSP weist Ihnen den Weg. |
Diese Pauschalen akzeptiert die Finanzverwaltung
Die Grundlagen für die Nutzung der Betriebsausgabenpauschalen befinden sich in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH und dem BMF-Schreiben vom 21.01.1994 (Az. IV B 4 ‒ S 2246-5/94, Abruf-Nr. 083857). Die Pauschalen können Sie von Ihren Einnahmen abziehen, ohne dass Sie Ausgaben nachweisen oder belegen müssen. Pauschalen gelten insbesondere für
- Schriftsteller oder Journalisten im Hauptberuf,
- Wissenschaftler, Künstler oder Schriftsteller im Nebenberuf sowie
- nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeiten.
Schriftsteller oder Journalist im Hauptberuf
Bei Schriftstellern oder Journalisten, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, beträgt die Betriebsausgabenpauschale 30 Prozent der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 Euro jährlich.
|
Sie sind hauptberuflich Schriftsteller und erzielen Einnahmen von 20.000 Euro. Die rechnerische Betriebsausgabenpauschale beläuft sich also auf 6.000 Euro (20.000 Euro x 30 Prozent). Abziehbar ist aber nur der Höchstbetrag von 2.455 Euro. Damit unterliegt ein Gewinn von 17.545 Euro der Besteuerung (20.000 Euro ./. 2.455 Euro). Unerheblich ist, ob Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben diesen Betrag über- oder unterschreiten. |
Einnahmen im Nebenberuf
Bei Steuerzahlern, die aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Wissenschaftler, Künstler oder Schriftsteller bzw. aus einer nebenamtlichen Lehr- oder Prüfungstätigkeit Einnahmen erzielen, beträgt die Pauschale 25 Prozent der Betriebseinnahmen, maximal 614 Euro jährlich. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits unter § 3 Nr. 26 EStG fallen („Übungsleiterfreibetrag“).
Der Höchstbetrag von 614 Euro wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt. Er verdoppelt sich also nicht, wenn man nebenberuflich als Künstler und als Schriftsteller tätig ist.
Problem: Abgrenzung Nebenberuf und Hauptberuf
Für den Betriebsausgabenabzug ist es vorteilhaft, wenn Ihre Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft wird. Wie die Kriterien zur Abgrenzung aussehen, ist aber höchstrichterlich nicht entschieden. Es sind zwei Ansätze denkbar:
Abgrenzung nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 26 EStG
Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Nach 3.26 Abs. 2 LStR ist eine Tätigkeit als nebenberuflich einzustufen, wenn sie ‒ bezogen auf das Kalenderjahr ‒ nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Wird diese Grenze überschritten, liegt ein Haupterwerb vor.
Abgrenzung unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten
Nach der vierten Auflage der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20.03.2019 wird eine selbstständige Tätigkeit als Hauptberuf vermutet, wenn diese
- mehr als halbtags ausgeübt wird,
- die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt oder
- mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt bzw. bei mehreren geringfügig Beschäftigten zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
PRAXISTIPP | Die Hauptberuflichkeits-Hürde ist leichter zu nehmen, wenn Sie sich auf das Abgrenzungskriterium des § 3 Nr. 26 EStG berufen und nachweisen, dass Sie für die in Rede stehende Tätigkeit mehr als 14 Stunden in der Woche aufbringen. |
Was Sie zum pauschalen Abzug sonst noch wissen sollten
Jährlicher Wechsel zulässig
Entscheiden Sie sich dafür, die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch zu nehmen, sind Sie nicht für alle Zeit daran gebunden. Sie können jedes Jahr neu entscheiden, ob Sie die Pauschale anwenden oder Ihre Betriebsausgaben einzeln nachweisen. Letzteres ist insbesondere dann lukrativ, wenn Sie aufgrund größerer Ausgaben die Pauschale deutlich überschreiten.
Betriebsausgabenpauschalen kombinieren ‒ auch mit § 3 Nr. 26 EStG
Die einzelnen Betriebsausgabenpauschalen können Sie auch kombinieren. Der Idealfall sieht wie folgt aus:
|
Sie sind hauptberuflich Schriftsteller und erzielen Einnahmen von 13.000 Euro. Daneben geben Sie nebenberuflich an einer Hochschule verschiedene Kurse und beziehen dafür 4.500 Euro. Aus weiteren Dozententätigkeiten in der Privatwirtschaft erzielen Sie Honorare von 2.500 Euro. Mit Ihren Tätigkeiten erfüllen Sie sowohl die Voraussetzungen für zwei Betriebsausgabenpauschalen als auch für den Übungsleiterfreibetrag. Ohne Einzelnachweis von Betriebsausgaben ermittelt sich Ihr Gesamtgewinn wie folgt: |
|
Kein Kleinunternehmer ‒ Probleme bei der Betriebsausgabenpauschale
Hinterfragen sollten Sie die Nutzung der Betriebsausgabenpauschale, wenn Sie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG nicht nutzen können, weil Sie die Umsatzgrenzen überschritten haben oder freiwillig zur Regelbesteuerung optieren möchten (§ 19 Abs. 2 UStG). Denn Umsatzsteuer, die in Vergütungen Ihrer Kunden an Sie steckt, stellen bei Ihnen Betriebseinnahmen dar. Umsatzsteuer, die Sie ans Finanzamt abführen, können Sie im Gegenzug aber nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Diese sind mit der angewendeten Pauschale abgegolten.
PRAXISTIPPS |
|
|
Rechtsanwalt Klaus Schlauer schreibt nebenberuflich Fachaufsätze für Fachzeitschriften. Die Einnahmen belaufen sich auf jährlich 2.000 Euro zzgl. sieben Prozent Umsatzsteuer. Zur Vorbereitung hat er sich diverse Gesetzestexte für 200 Euro zzgl. sieben Prozent Umsatzsteuer (14 Euro) beschafft.
Macht Schlauer die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend, belaufen sich diese auf 340 Euro (140 Euro Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt zzgl. 214 Euro Gesetzestexte abzgl. 14 Euro Vorsteuerabzug). Entscheidet er sich für die Betriebsausgabenpauschale, beläuft sich diese auf 535 Euro (2.140 Euro x 25 Prozent). Der ertragsteuerliche Gewinn fällt damit um 195 Euro niedriger aus. Im Rahmen der Umsatzsteuer kann er weiterhin den Vorsteuerabzug von 14 Euro geltend machen. Vorausgesetzt, er kann diese durch eine Rechnung nachweisen. Alternativ kann Schlauer nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 UStDV (Anlage, Abschnitt A, Teil IV, Tz. 5) pauschale Vorsteuern von 2,6 Prozent des Nettoumsatzes geltend machen, mithin 52 Euro. |
FAZIT | Betriebsausgabenpauschalen sind eine gute Möglichkeit, den Gewinn auf einfachem Weg zu mindern. SSP empfiehlt, die tatsächlichen Ausgaben trotzdem zumindest überschlägig zu ermitteln. Sonst laufen Sie Gefahr, einen zu hohen Gewinn zu versteuern. Die Ersparnis beim Aufzeichnungsaufwand müssten Sie dann in Form höherer Steuern bezahlen. |