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· Fachbeitrag · Einkommensteuer

Netflix, Spotify, Disney+ und Co: Sind Streaming-Abos steuerlich absetzbar?

von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

| Mediendienste wie Netflix, Spotify, Disney+ und Co. haben Hochkonjunktur. SSP geht der Frage nach, ob bzw. wann Sie entsprechende Kosten für Monats- und Jahresabos steuerlich absetzen können. |

Das grundsätzliche Abzugsverbot für Privataufwendungen

Grundsätzlich sind Kosten für den Medienkonsum Privatsache. Wie Sie Ihre Freizeit gestalten, liegt stets in Ihrem höchsteigenen Interesse und hat keinen unmittelbaren Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit. Selbst wenn Sie das Streaming-Abo nur abschließen, um nach einem harten Arbeitstag entspannen zu können, führt das noch nicht zu Erwerbsaufwendungen. Damit greift das umfassende Abzugsverbot für Privataufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG).

Können ausnahmsweise Berufsaufwendungen vorliegen?

Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten dürfte selbst dann ausscheiden, wenn Sie beruflich mit Musik, Filmen oder TV-Serien zu tun haben. Betroffen sind etwa Hochschullehrer im Bereich Medien oder Redakteure für einschlägige Formate.

 

Aus Sky-Abo-Urteil des FG Düsseldorf Honig saugen?

Zwar hat die Rechtsprechung jüngst einen denkbaren Ansatzpunkt für einen steuerlichen Abzug geliefert, indem sie die Kosten eines Fußballtrainers für ein Abo des Anbieters Sky Sport zum Abzug zugelassen hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2019, Az. 15 K 1338/19 E, Abruf-Nr. 213355; SSP 2/2020, Seite 4, Abruf-Nr. 46294683). Der Fall dürfte aber mit dem Streaming von Musik und Filmen nur schwer vergleichbar sein.

 

Ist Sky mit Streaming-Angeboten vergleichbar?

Zum einen ist das Angebot deutlich breiter als bei Sky Sport. Damit ist auch die Wahrscheinlichkeit höher, dass das Angebot privat genutzt wird. Zum anderen müssen auch andere Haushaltsmitglieder in die Betrachtung einbezogen werden. Denn in der Regel gestatten die Streaming-Anbieter, dass das Abo auch von Haushaltsmitgliedern (mit)genutzt wird. Bei Fußball mag man dem Finanzamt noch plausibel machen können, dass nur ein Haushaltsmitglied das Angebot nutzt. Bei Musik oder TV-Serien ist das schier unmöglich.

 

Mit „Streaming-Tagebuch“ zum Erfolg?

Lässt sich die private von der beruflichen Nutzung nicht quantifizierbar abgrenzen, greift für solche gemischten Aufwendungen ebenfalls das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG. Denkbar wäre es zwar, dass Sie eine Art „Streaming-Tagebuchu“ führen. Jedoch dürfte hier Ihr Aufwand schnell den Nutzen deutlich überwiegen. Zudem bleibt offen, ob das Finanzamt solche Aufzeichnungen ‒ mangels jedweder Nachprüfbarkeit ‒ anerkennen würde.

Sonderfall: Amazon Prime?

Einen Sonderfall in punkto Betriebsausgabenabzug könnte das Angebot Amazon Prime darstellen. Denn ursprünglich bestand das Angebot darin, dass Kunden von Versandvorteilen bei der Warenbestellung profitieren. Amazon hat dieses Angebot erst im Jahr 2014 um Streaming-Inhalte ergänzt.

 

Betriebsausgabenabzug für Abogebühren wurde nie in Frage gestellt

Soll heißen: Ursprünglich bestanden wenig Bedenken, Abogebühren für Amazon Prime als Betriebsausgaben geltend zu machen. Haben Sie Waren für betriebliche Zwecke bestellt, konnten Sie auch die Prime-Gebühren dem Unternehmen zuordnen. Bei gemischter Verwendung (betrieblich/privat) hätten Sie durch die online gespeicherten Bestelllisten eine Aufteilung vornehmen können. Das war aber gar nicht nötig. Aus der Praxis ist kein Fall bekannt, in dem die Finanzverwaltung den Kostenabzug beanstandet hat.

 

Finanzämter werden bald genauer hinschauen

Allerdings dürfte das nur noch eine Frage der Zeit sein. Denn 2017 hat Amazon das Angebot Business Prime eingeführt. Damit steht Ihnen ein unternehmerisches Alternativangebot zur Verfügung, um die Versandvorteile von Prime zu erhalten. Wenn Sie dennoch das Abo mit Streaming-Inhalten abschließen, spricht das für eine private Veranlassung. Damit ist der Kostenabzug ausgeschlossen.

 

Wichtig | Von der gemischten Verwendung eines Amazon-Kontos für private und unternehmerische Zwecke ist wegen umsatzsteuerlicher Stolperfallen abzuraten (SSP 4/2020, Seite 20).

Ist der Rundfunkbeitrag abzugsfähig?

Auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter bauen ihr Onlineangebot spürbar aus. Diese Inhalte sind sogar kostenfrei, jedenfalls wenn man den Rundfunkbeitrag nicht mitrechnet. 2013 wurde das Beitragsmodell umgestellt. Seitdem wird der heutige Rundfunkbeitrag als allgemeine Abgabe ohne konkrete Gegenleistung erhoben. Die Umstellung ließ die Frage aufkommen, ob mit dem Abgabenzwang eine steuerliche Entlastung eingeführt werden müsste. Allein aus steuerlicher Sicht bestehen dafür allerdings keine durchgreifenden Argumente (ausführlich Heine/Trinks, DStR 2015, 2164). Damit greift auch für den Rundfunkbeitrag grundsätzlich ein Abzugsverbot.

 

PRAXISTIPP | Ein steuerlicher Abzug der Rundfunkgebühren kommt aber in Betracht, wenn Sie die maßgebliche Wohnung beruflich nutzen. Das ist der Fall

  • bei einem häuslichen Arbeitszimmer (anteilig) und
  • einer doppelten Haushaltsführung.
 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Sky-Abo eines Fußballtrainers ist steuerlich abzugsfähig“, SSP 2/2020, Seite 4 → Abruf-Nr. 46294683
Quelle: Seite 16 | ID 46301397