· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Kosten für Haushaltsauflösung und Wohnungsräumung sind abzugsfähig
von Diplom-Volkswirt Günter Göbel, Würzburg
| Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung sind als Nachlassregelungskosten genauso abzugsfähig wie Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hatte. Das hat der BFH klargestellt. |
Die Abzugsregelung in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ weit auszulegen (BFH, Urteil vom 14.10.2020, Az. II R 30/19, Abruf-Nr. 221359).
BFH legt „Kosten der Regelung des Nachlasses“ weit aus
Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Zu den Nachlassregelungskosten können auch bestimmte Kosten gehören, die durch die Tilgung von Erblasserschulden entstehen. Es ist unschädlich, ja für die Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten sogar typisch, dass der Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat.
Der BFH hat in einer früheren Entscheidung schon die Kosten für die Vergütung eines Bevollmächtigten, der Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung bzw. der Vergütung für die Umschreibung im Grundbuch anerkannt. Im aktuellen Fall hat der BFH das für die Steuerberatungskosten von ca. 12.000 Euro ebenso gesehen.
Räumung kann zur „Nachlassregelung“ gehören
Die Räumungskosten sind für den BFH ebenfalls nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. Es liegen deshalb begünstigte Nachlassregelungskosten (und keine der Nachlassverwaltung) vor, weil die Auflösung des Haushalts nicht zuletzt darauf gerichtet ist, mit der persönlichen Habe des Erblassers zweckentsprechend zu verfahren.
Nicht nur die Wohnung, sondern auch die in der Wohnung befindlichen persönlichen Gegenstände des Erblassers können zum Nachlass gehören, müssen dies aber nicht. Regelmäßig sind sie ins Eigentum des Erben übergegangen, können aber auch geliehen oder gemietet und damit an Dritte herauszugeben sein. Es gehört zur tatsächlichen Feststellung des Nachlasses, darüber Gewissheit zu erlangen und zu entscheiden, wie damit zu verfahren ist (z. B. ob Herausgabepflichten zu bedienen sind).