· Fachbeitrag · GOÄ
Präoperative Diagnostik privat abrechnen
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Während die präoperative Diagnostik im EBM klar geregelt ist, entscheidet bei der GOÄ-Abrechnung allein der Vertragsarzt über den Umfang dieser Diagnostik. Nutzen Sie die damit verbundenen Chancen. |
Untersuchungsumfang
Den Untersuchungsumfang kann der Vertragsarzt individuell nach den Gegebenheiten beim jeweiligen Patienten selbst bestimmen. Es bietet sich jedoch an, auch hier eine gewisse Systematik vorzuhalten, um nicht bei jedem Patienten neu nachdenken zu müssen. Dabei kann man sich durchaus an die Vorgaben des EBM halten, eine altersgestaffelte Diagnostik betreiben und auf den Einzelfall bezogene Besonderheiten berücksichtigen:
- Bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr reicht meist eine Beratung und eine Ganzkörperuntersuchung (Nrn. 1 und 8 bzw. 8K1 GOÄ).
- Bei Jugendlichen und Erwachsenen kommen ein Ruhe-EKG (Nr. 651) sowie Laboruntersuchungen, im Einzelnen Blutbild (Nrn. 3550 und 3551), Glucose (Nr. 3560), Kreatinin (Nr. 3585), Gamma-GT (Nr. 3592), Kalium (Nr. 3557) oder INR (Nr. 3530 bzw. 3607) hinzu.
Zusätzlich zu den beispielhaften Standardprogrammen können bei entsprechender Gefährdung oder bei Vorerkrankungen alle anderen erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Hier kommen vorwiegend zusätzliche Laboruntersuchungen, kardiologische, pulmologische und gastroenterologische Untersuchungen infrage.
Immer, wenn eine präoperative Diagnostik durchgeführt wird, sollte ein Brief an den Operateur bzw. Anästhesisten gehen, vorzugsweise mit einem Formbrief und individuell einfügbaren Daten ‒ abrechenbar mit der Nr. 75 GOÄ.
Prästationäre Diagnostik bei GKV-Patienten
Die dargestellten Untersuchungen sind bei GOÄ-Abrechnung auch vor stationären Eingriffen abrechenbar. Manchmal wird eine solche prästationäre Diagnostik von Krankenhäusern auch bei GKV-Patienten gewünscht bzw. erbeten. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass diese dem Krankenhaus privat in Rechnung gestellt werden muss, natürlich nur nach vorheriger Kostenzusage. Die Grundlage dafür ist der Bundesmantelvertrag-Ärzte, der im § 3 Leistungen auflistet, die nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung sind, hier die Nr. 8: „Leistungen für Krankenhäuser auf deren Veranlassung“.
PRAXISTIPP | Bei Privatpatienten sollte grundsätzlich vor Eingriffen ‒ ambulant und stationär ‒ eine gezielte präoperative Diagnostik durchgeführt werden. Die entsprechenden Untersuchungen können Sie auch ins offizielle Angebotsspektrum der Praxis aufnehmen, um eine Nachfrage zu ermöglichen. Informieren Sie alle Mitarbeiter darüber. Ein Argument gegenüber Patienten ist die frühzeitige Erkennung von Befunden, die vor der Operation geklärt sein müssen. Die Terminierung dieser Untersuchung sollte frühzeitig, aber dennoch zeitnah zur Operation erfolgen. |