· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Rentenbesteuerung
Renteneinkünfte im Inbound- und Outbound-Fall (Teil 3): Praxisfälle mit DBA im Outbound-Fall
von Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus, Unna
| Nachdem in Teil 2 die Auswirkungen der DBA auf die deutsche Quellenbesteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Rentnern analysiert wurden, geht es nun im dritten und letzten Teil der Reihe um die Rechtsfolgen der DBA für unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger ausländischer Renten. Abschließend werden alle Ergebnisse in zwei Übersichten zusammengefasst. |
1. Unbeschränkt steuerpflichtige Renteneinkünfte aus DBA-Staaten
Erhält ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Renten aus einem ausländischen Staat, unterliegen diese grundsätzlich nach dem Welteinkommensprinzip der deutschen Besteuerung, soweit es sich um Einkünfte i. S. v. § 22 EStG handelt. Hat Deutschland mit dem Staat, aus dem die Rente stammt, ein DBA abgeschlossen, kann das deutsche und/oder ausländische Besteuerungsrecht begrenzt werden.
1.1 Ausschließliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat
Nach zahlreichen DBA sind Renten ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Rentners zu versteuern. Der andere Staat hat kein Quellensteuerrecht, weshalb auch keine Anrechnung einer ausländischen Steuer möglich ist. Sollte trotzdem eine Steuer im anderen Staat gezahlt worden sein, muss der Steuerpflichtige sich diese dort erstatten lassen.
Zu dieser Gruppe gehören z. B. die DBA-Albanien, -Aserbaidschan, -Bolivien, -Bosnien-Herzegowina, -Ecuador, -Elfenbeinküste, -Estland, -Frankreich (ab VZ 2016), -Griechenland, -Indien, -Indonesien, -Iran, -Island, -Jamaika, -Kosovo, -Kuwait, -Lettland, -Liberia, -Litauen, -Marokko, -Moldau, -Mongolei, -Montenegro, -Namibia, -Pakistan, -Portugal, -Russland, -Sambia, -Schweiz, -Serbien, -Slowakei, -Slowenien, -Sri Lanka, -Südafrika, -Thailand, -Tschechien, -Tunesien (bis 2019), -USA, -Venezuela, -Vereinigte Arabische Emirate, -Vietnam und -Zypern.
|
G mit Wohnsitz in Emsdetten erhält seit 2014 eine Rente von monatlich 2.000 EUR aus Griechenland.
G ist unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG, da er einen Wohnsitz im Inland hat. Die Einkünfte sind nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG zu erfassen. Nach Art. XII Abs. 1 DBA-Griechenland unterliegen Renten aus der Sozialversicherung der alleinigen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Rentners. Das deutsche Besteuerungsrecht wird daher durch das DBA nicht begrenzt. |
1.2 Ausschließliches Besteuerungsrecht im Quellenstaat
In vielen DBA wurde ein alleiniges Besteuerungsrecht im Kassenstaat bei Renten aus der Sozialversicherung verankert. Hierzu gehören die DBA-Ägypten, -Algerien, -Belarus (Weißrussland), -Belgien, -Bulgarien, -China, -Costa Rica, -Dänemark, -Georgien, -Ghana, -Großbritannien, -Irland, -Israel, -Jersey, -Kasachstan, -Kirgisien, -Korea, -Kroatien, -Lichtenstein, -Luxemburg, -Malaysia, -Malta, -Mauritius, -Mexiko, -Neuseeland, -Nordmazedonien, -Österreich, -Philippinen, -Polen, -Rumänien, -Simbabwe, -Singapur, -Syrien, -Tadschikistan, -Taiwan, -Tunesien (ab 2020), -Turkmenistan, -Ukraine, -Ungarn, -Uruguay und -Usbekistan.
Die ausländischen Sozialversicherungsrenten aus diesen Staaten sind daher im Wohnsitzstaat Deutschland grundsätzlich steuerfrei und unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG.
MERKE | Wenn der Steuerpflichtige nicht schon im Spitzensteuersatz liegt, ist die steuererhöhende Wirkung des Progressionsvorbehalts nicht zu unterschätzen. Die Einkünfte sind auch für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (vgl. H 32b „Ausländische Einkünfte“ EStH 2020). Entspricht die Leistung einer ausländischen Altersversorgung in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der deutschen Basisversorgung (z. B. Auszahlung erst ab Erreichen einer Altersgrenze oder bei Erwerbsunfähigkeit bzw. Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung), so sind die ausländischen Renteneinkünfte auch für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG mit dem Besteuerungsanteil zu ermitteln (vgl. H 32b „Ausländische Renteneinkünfte“ EStH 2019). |
|
F (ledig) mit Wohnsitz in Lingen erhält seit 2019 eine Rente aus der belgischen Sozialversicherung von monatlich 2.000 EUR. Aus einer deutschen Mitunternehmerschaft erzielt er in 2020 zudem Einkünfte von 30.000 EUR. Seine abzugsfähigen Sonderausgaben betragen insgesamt 2.000 EUR.
F ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkünfte aus der belgischen Rente dürfen nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Belgien allein in Belgien besteuert werden. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien sind sie in Deutschland steuerfrei und unterliegen nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG lediglich dem Progressionsvorbehalt.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt daher 30.000 EUR, das zu versteuernde Einkommen 28.000 EUR. Die Progressionseinkünfte ermitteln sich nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente von 78 % x 24.000 EUR = 18.720 EUR, wovon auch noch der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG von 102 EUR abzuziehen ist. Als Progressionseinkünfte sind daher 18.618 EUR zu erfassen (Anlage AUS, Kz. 810). Die Einkommensteuer beträgt danach 6.518 EUR. Die Progressionseinkünfte bewirken hier eine Steuererhöhung um 1.929 EUR. |
Beachten Sie | Insbesondere bei den DBA-Bulgarien, -Dänemark, -Großbritannien, -Irland, -Luxemburg, -Neuseeland, -Tunesien und -Ungarn sind allerdings die Rückfallklauseln im Methodenartikel zu berücksichtigen, nach denen Deutschland auch Renten besteuern darf, wenn sie im Quellenstaat nicht tatsächlich besteuert wurden.
|
M mit Wohnsitz in Münster erhält seit 2019 eine monatliche Rente aus der britischen Sozialversicherung von 2.000 EUR. Bei einer Nachfrage durch das zuständige Finanzamt wird festgestellt, dass die Rente in Großbritannien nicht besteuert wurde.
M ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkünfte aus der britischen Rente dürfen nach Art. 17 Abs. 2 DBA-Großbritannien allein in Großbritannien besteuert werden. Sie wären daher in Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Großbritannien steuerfrei, wenn sie dort tatsächlich besteuert worden wären. Da aber eine tatsächliche Besteuerung nicht in Großbritannien erfolgte, ist die Rente in Deutschland zu versteuern.
Die Einkünfte ermitteln sich nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente von 78 % x 24.000 EUR = 18.720 EUR, wovon auch noch der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG von 102 EUR abzuziehen ist. Die britische Rente ist diesem Fall über die Kennziffern der Anlage R genauso zu erfassen wie eine deutsche. |
Eine Zwitterposition zwischen Gruppe 1.1 und 1.2 nehmen die DBA-Italien und -Schweden ein, da hier ein Quellensteuerrecht in Italien bzw. Schweden gegeben sein kann, wenn der in Deutschland lebende Steuerpflichtige die italienische bzw. die schwedische Staatsbürgerschaft hat (vgl. Ausführungen zur beschränkten Steuerpflicht in diesen Fällen in Teil 2).
PRAXISTIPP | Zudem enthält das Schlussprotokoll in Ziffer 14 e) ii) zum DBA-Italien noch eine Begrenzung der deutschen Steuer. Die deutsche Bemessungsgrundlage der Steuer darf nicht höher sein als der Betrag, der der italienischen Steuer unterliegen würde. Begehrt ein Steuerpflichtiger diese Begrenzung, müsste er sich von der italienischen Steuerbehörde bescheinigen lassen, welcher Betrag in Italien steuerpflichtig wäre, wenn er dort ansässig wäre. |
1.3 Aufgeteiltes Besteuerungsrecht
In einigen DBA sind Renten in Deutschland als Ansässigkeitsstaat und im Quellenstaat steuerpflichtig. Deutschland rechnet zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in diesen Fällen die nachgewiesene und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer an. Diese Regelung enthalten z. B. die DBA-Argentinien, -Armenien, -Australien, -Bangladesch, -Finnland (ab 2018), -Japan (ab 2017), -Kanada, -Kenia, -Niederlande (ab 2016), -Norwegen (ab 2015), -Spanien, -Trinidad/Tobago und -Türkei.
Bei der Anrechnung der nachgewiesenen Steuer aus Australien, Kenia, Norwegen, Spanien und der Türkei ist der jeweilige Quellensteuerhöchstsatz zu beachten. Eine über diesen Satz hinausgehende Steuer muss sich der Steuerpflichtige im Quellenstaat erstatten lassen. Eine Anrechnung erfolgt in Deutschland insoweit nicht.
Der Quellensteuerhöchstsatz beträgt nach den DBA-Australien und -Norwegen 15 %, nach dem DBA-Kenia 5 %, nach dem DBA-Türkei 10 %. Im DBA-Spanien kommt es für den Quellensteuerhöchstsatz auf den Rentenbeginn an. Für Renteneintritte zwischen dem 1.1.15 und 31.12.29 beträgt der Quellensteuerhöchstsatz 5 %, für Renteneintritte ab 1.1.30 beträgt er 10 % (für Renteneintritte vor dem 1.1.15 gilt nach dem DBA-Spanien ein Ausschluss der Quellenbesteuerung).
|
Y (ledig) mit Wohnsitz in Papenburg erhält seit 2019 eine monatliche Rente von umgerechnet 2.000 EUR aus der norwegischen Sozialversicherung. In 2020 behielt die auszahlende Stelle einen Steuerabzug von 30 % der Bruttorente ein, sodass monatlich nur 1.400 EUR nach Deutschland überwiesen wurden. Y erzielt in Deutschland noch weitere Einkünfte von 20.000 EUR. Seine abzugsfähigen Sonderausgaben betragen 2.000 EUR.
Y ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkünfte aus der norwegischen Rente dürfen nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen (in der Fassung von Art. VI des Änderungsprotokolls vom 24.6.13, anzuwenden ab 2015) in Norwegen besteuert werden. Der Quellensteueranspruch ist allerdings auf 15 % begrenzt. Deutschland vermeidet eine doppelte Besteuerung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. ff) DBA-Norwegen (in der Fassung von Art. VIII des Änderungsprotokolls vom 24.6.13, anzuwenden ab 2015) durch die Anrechnung der norwegischen Steuer.
Beachten Sie | Nur 15 % der Bruttorente = 3.600 EUR können in Deutschland angerechnet werden. Die übrigen 3.600 EUR Quellensteuern kann sich Y von der norwegischen Steuerverwaltung erstatten lassen.
Die Einkünfte ermitteln sich nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente von 78 % x 24.000 EUR = 18.720 EUR, wovon auch noch der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG von 102 EUR abzuziehen ist.
Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt danach 36.618 EUR, die Steuer laut Grundtarif 7.301 EUR. Nach § 34c EStG sind die ausländischen Steuern nur insoweit anzurechnen, wie durch die ausländischen Einkünfte eine deutsche Steuer ausgelöst wird. Sein durchschnittlicher Steuersatz ermittelt sich wie folgt: 7.301 EUR × 100 ÷ 36.618 EUR = 19,938 %.
Auf die 18.618 EUR Renteneinkünfte entfällt somit eine Steuer von 3.712 EUR. Da die anrechenbare norwegische Steuer niedriger ist, ist sie insgesamt anrechenbar. Die tarifliche Einkommensteuer beläuft sich nach der Anrechnung der norwegischen Steuer nur noch auf 3.701 EUR (ohne die Rente aus Norwegen hätte die Steuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 18.000 EUR nur 1.829 EUR betragen). |
FAZIT | Die grenzüberschreitende Besteuerung von Renteneinkünften ist ein durch zahlreiche unterschiedliche und teils äußerst diffizile Regelungen geprägter DBA-Flickenteppich. Dies liegt daran, dass in der Vorgabe des OECD-MA konkrete Regelungen fehlen. Deutschland hat aber durch seine eigene Verhandlungsgrundlage für DBA konkrete Quellensteuerrechte an Renten aus der Sozialversicherung und vorab geförderten privaten Renten gegenüber den übrigen Staaten in seinen (neueren) DBA verankert. Teilweise wurden daher auch Übergangsregelungen wie die Abstufung des Quellensteuersatzes je nach Renteneintrittsjahr im DBA-Spanien oder Altfallregelungen im DBA-Australien und -Ungarn geschaffen. Das DBA-Niederlande kann dann noch mit einer Freigrenze von 15.000 EUR und das DBA-Türkei mit einem Freibetrag von 10.000 EUR aufwarten. Bei nach vielen DBA steuerfreien Renten ist zudem die steuererhöhende Wirkung des Progressionsvorbehaltes nicht zu unterschätzen. |
2. Zusammenfassende Übersichten
In der Übersicht 1 werden alle unterschiedlichen Regelungen im Inbound-Fall und in Übersicht 2 im Outbound-Fall zusammengefasst. Länder, bei denen nach dem DBA kein deutsches Quellensteuerrecht besteht, sind fett gedruckt.
Übersicht 1 / Quellensteuerrecht an Renten aus Deutschland | |||||
DBA | Quellensteuerrecht an Sozialversicherungsrenten | Zusätzliches Quellensteuerrecht an allen weiteren Renten | Quellensteuerrecht an geförderten Renten | DBA Art. | Besonderheiten |
Ägypten | X | X | 18 | ||
Albanien | 18 | ||||
Algerien | X | 18 | |||
Argentinien | X | 19 | |||
Armenien (ab 2018)1 | X | 17 | |||
Aserbaidschan | 18 | ||||
Australien (ab 2017)2 | X | 17 | max. 15 % QSt3 | ||
Bangladesch | X | X | 21 | ||
Belarus | X | 18 | |||
Belgien | X | 19 | |||
Bolivien | 21 | ||||
Bulgarien | X | 17 | |||
China | X | 18 | |||
Costa Rica (ab 2017) | X | 18 | |||
Dänemark | X | 18 | |||
Ecuador | 21 | ||||
Elfenbeinküste | 21 | ||||
Estland | 21 | ||||
Finnland | X | 17 | |||
Frankreich (ab 2016)4 | 13 | ||||
Georgien | X | 18 | |||
Ghana | X | 18 | |||
Griechenland | XII | ||||
Großbritannien | X | X | 17 | ||
Indien | 21 | ||||
Indonesien | 21 | ||||
Iran | 22 | ||||
Irland | X | X | 17 | ||
Island | 21 | ||||
Israel (ab 2017)5 | X | 17 | |||
Italien | X | 19 | Staatsangehörigkeit6 | ||
Jamaika | 19 | ||||
Japan (ab 2017)7 | X | 17 | |||
Jersey | X | 6 | |||
Jugoslawien8 | 22 | ||||
Kanada | X | 18 | |||
Kasachstan | X | 18 | |||
Kenia | X | X | 19 | max. 5 % QSt | |
Kirgisien | X | 18 | |||
Korea | X | 18 | |||
Kroatien | X | 18 | |||
Kuwait | 21 | ||||
Lettland | 21 | ||||
Liberia | 21 | ||||
Liechtenstein (ab 2013) | X | 17 | |||
Litauen | X | 21 | |||
Luxemburg | X | X | 17 | ||
Malaysia | X | 18 | |||
Malta | X | 18 | |||
Marokko | 21 | ||||
Mauritius | X | 17 | |||
Mexiko | X | 18 | |||
Mongolei | 21 | ||||
Namibia | 21 | ||||
Neuseeland | X | X | 18 | ||
Niederlande (ab 2016)9 | X | X | 17 | Freigrenze 15.000 EUR | |
Nordmazedonien | X | 18 | |||
Norwegen (ab 2015)10 | X | 18 | max. 15 % QSt | ||
Österreich | X | 18 | |||
Pakistan | 21 | ||||
Philippinen | X | 18 | |||
Polen | X | 18 | |||
Portugal | 22 | Rückfallklausel | |||
Rumänien | X | 18 | ja | ||
Russland | 21 | ||||
Sambia | 21 | ||||
Schweden | X | 18 | Staatsangehörigkeit11 | ||
Schweiz | 21 | ||||
Simbabwe | X | X | 18 | ||
Singapur | X | 18 | |||
Slowenien | 18 | ||||
Spanien | X | X | 17 | Eintrittsjahr12 | |
Sri Lanka | 18 | Rückfallklausel | |||
Südafrika | 19 | Rückfallklausel | |||
Syrien | X | 18 | |||
Tadschikistan | X | 17 | |||
Taiwan | X | 17 | |||
Thailand | 18 | ||||
Trinidad/Tobago | X | X | kein | ||
Tschechoslowakei13 | 21 | ||||
Türkei | X | 18 | Freibetrag 10.000 EUR max. 10 % QSt14 | ||
Tunesien (ab 2020)15 | X | 18 | |||
Turkmenistan (ab 2018)16 | X | 18 | |||
UdSSR17 | 17 | ||||
Ukraine | X | X | 18 | ||
Ungarn (ab 2012)18 | X | 17 | keine Altfälle | ||
Uruguay | X | 17 | max. 10 % QSt | ||
USA | 18 | ||||
Usbekistan | X | 18 | |||
Venezuela | 21 | ||||
VAE | X | 17 | |||
Vietnam | 21 | ||||
Zypern | X | 17 |
1 Bis VZ 2017 war das DBA-UdSSR anzuwenden.
2 Bis VZ 2016 durften Renten an in Australien Ansässige in Deutschland nicht besteuert werden.
3 Quellensteuerrecht nur bei Rentenbeginn ab 1.1.17
4 Durch das Änderungsprotokoll zum DBA-Frankreich wurde ab VZ 2016 das alleinige Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates in Art. 13 Abs. 8 geregelt. Vorher galt ein Quellensteuerrecht des Kassenstaates nach Art. 14 Abs. 2!
5 Bis VZ 2016 durften Renten aus Deutschland nicht der Quellenbesteuerung unterworfen werden.
6 Bei ausschließlich italienischer Staatsbürgerschaft nein, bei deutscher (ggf. und italienischer) ja
7 Bis VZ 2016 durften Renten aus Deutschland nicht der Quellenbesteuerung in Deutschland unterworfen werden.
8 Derzeit noch anzuwenden auf Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien.
9 Nach dem neuen DBA-Niederlande hat ab 2016 der Auszahlungsstaat der Rente ein Quellensteuerrecht, wenn der Jahresbruttobetrag der Rente über 15.000 EUR liegt oder es sich um eine Einmalzahlung handelt. Regelmäßige Rentenzahlungen von unter 15.000 EUR jährlich werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert. Nach dem alten DBA-Niederlande war an deutschen Renten an in den Niederlanden Ansässige immer ein Quellensteuerrecht gegeben.
10 Aufgrund des Änderungsprotokolls vom 24.6.13 darf ab dem VZ 2015 der Quellenstaat eine auf 15 % der Bruttoerträge begrenzte Quellensteuer erheben, die vom Wohnsitzstaat anzurechnen ist.
11 Bei ausschließlich schwedischer Staatsbürgerschaft nein, bei deutscher (ggf. und schwedischer) ja
12 Das Quellensteuerrecht bei beschränkt Steuerpflichtigen wird nur begründet, wenn der Renteneintritt nach dem 31.12.14 erfolgte. Die Quellensteuer ist bei einem Rentenbeginn zwischen 2015 bis 2029 auf 5 % der Bruttorente begrenzt. Bei einem Renteneintritt ab 2030 darf die Steuer bis zu 10 % der Bruttorente betragen.
13 Anzuwenden für Tschechien und die Slowakei.
14 Die Steuerpflicht umfasst nur Bruttorenten von über 10.000 EUR. Die Steuer darf maximal 10 % des Bruttorentenbetrages betragen.
15 Bis 2019 bestand kein deutsches Quellensteuerrecht an deutschen Renten.
16 Bis VZ 2017 war das DBA-UdSSR anzuwenden.
17 Anzuwenden für Moldau (bis VZ 2017 auch für Armenien und Turkmenistan)
18 Nach Art. 21 des alten DBA-Ungarn galt bis 2011 kein Quellensteuerrecht bei beschränkt Steuerpflichtigen. Für Rentner, die vor Austausch der Ratifikationsurkunden bereits in Ungarn ansässig waren, gilt die neue Regelung nicht!
Übersicht 2 / Renteneinkünfte aus anderen DBA-Staaten | |||||
DBA | Steuerpflichtig ohne Anrechnung | Steuerpflichtig mit Anrechnung | Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt | DBA Art. | Besonderheiten |
Ägypten | X | 18 | |||
Albanien | X | 18 | |||
Algerien | X | 18 | |||
Argentinien | X | 19 | |||
Armenien (ab 2018)1 | X | 17 | |||
Aserbaidschan | X | 18 | |||
Australien (ab 2017)2 | X | 17 | max. 15 % QSt3 | ||
Bangladesch | X | 21 | |||
Belarus | X | 18 | |||
Belgien | X | 19 | |||
Bolivien | X | 21 | |||
Bulgarien | X | 17 | Rückfallklausel | ||
China (ab 2017)4 | X | 18 | |||
Costa Rica (ab 2017) | X | 18 | |||
Dänemark | X | 18 | Rückfallklausel | ||
Ecuador | X | 21 | |||
Elfenbeinküste | X | 21 | |||
Estland | X | 21 | |||
Finnland (ab 2018)5 | X | 17 | |||
Frankreich (ab 2016)6 | X | 13 | |||
Georgien (ab 2008) | X | 18 | |||
Ghana (ab 2008) | X | 18 | |||
Griechenland | X | XII | |||
Großbritannien | X | 17 | Rückfallklausel | ||
Indien | X | 21 | |||
Indonesien | X | 21 | |||
Iran | X | 22 | |||
Irland | X | 17 | Rückfallklausel | ||
Island | X | 21 | |||
Israel (ab 2017)7 | X | 17 | |||
Italien | X8 | X | 19 | Staatsangehörigkeit Rückfallklausel | |
Jamaika | X | 19 | |||
Japan (ab 2017)9 | X | 17 | |||
Jersey (ab 2010) | X | 6 | |||
Jugoslawien10 | X | 22 | |||
Kanada |
| X |
| 18 | |
Kasachstan | X | 18 | |||
Kenia | X | 19 | max. 5 % QSt | ||
Kirgisien | X | 18 | |||
Korea | X | 18 | |||
Kroatien | X | 18 | |||
Kuwait | X | 21 | |||
Lettland | X | 21 | |||
Liberia | X | 21 | |||
Liechtenstein (ab 2013) | X | 17 | |||
Litauen | X | 21 | |||
Luxemburg (ab 2014)11 | X | 17 | Rückfallklausel | ||
Malaysia | X | 18 | |||
Malta | X | 18 | |||
Marokko | X | 21 | |||
Mauritius (ab 2013)12 | X | 17 | |||
Mexiko | X | 18 | |||
Mongolei | X | 21 | |||
Namibia | X | 21 | |||
Neuseeland | X | 18 | Rückfallklausel | ||
Niederlande (ab 2016)13 | X | X | 17 | Freigrenze 15.000 EUR | |
Nordmazedonien | X | 18 | |||
Norwegen (ab 2015)14 | X | 18 | max. 15 % QSt | ||
Österreich | X | 18 | |||
Pakistan | X | 21 | |||
Philippinen (ab 2016)15 | X | 18 | |||
Polen | X | 18 | |||
Portugal | X | 22 | |||
Rumänien | X | 18 | |||
Russland | X | 21 | |||
Sambia | X | 21 | |||
Schweden | X (dt.) | X (schw.) | 18 | Staatsangehörigkeit Rückfallklausel | |
Schweiz | X | 21 | |||
Simbabwe | X | 18 | |||
Singapur | X | 18 | |||
Slowenien | X | 18 | |||
Spanien(ab 2013)16 | X | 17 | |||
Sri Lanka | X | 18 | |||
Südafrika | X | 19 | |||
Syrien (ab 2011) | X | 18 | |||
Tadschikistan | X | 17 | |||
Taiwan (ab 2013) | X | 17 | |||
Thailand | X | 18 | |||
Trinidad/Tobago | X | kein | |||
Tschechoslowakei17 | X | 21 | |||
Türkei (ab 2011)18 | X | 18 | max. 10 % QSt | ||
Tunesien (ab 2020)19 | X | 18 | Rückfallklausel | ||
Turkmenistan (ab 2018)20 | X | 18 | |||
UdSSR21 | X | 17 | |||
Ukraine | X | 18 | |||
Ungarn (ab 2012)22 | X | 17 | Rückfallklausel | ||
Uruguay (ab 2012)23 | X | 17 | max. 10 % QSt | ||
USA | X | 18 | |||
Usbekistan | X | 18 | |||
Venezuela | X | 21 | |||
Vereinigte Arabische Emirate | X | 17 | |||
Vietnam | X | 21 | nein | ||
Zypern | X | 17 | ja |
1 Bis VZ 2017 war das DBA-UdSSR anzuwenden.
2 Bis VZ 2016 waren Renten aus Australien allein in Deutschland steuerpflichtig (ohne Anrechnung.
3 Quellensteuerrecht nur für Rentenbeginn ab 1.1.17 und begrenzt auf 15 % der Bruttorente. 4 Bis VZ 2016 durften nach dem alten DBA-China Sozialversicherungsrenten im Kassenstaat besteuert werden und fielen unter die Anrechnungsmethode.)
5 Bis VZ 2017 waren Sozialversicherungsrenten aus Finnland nach dem alten DBA in Deutschland steuerfrei unter Progressionsvorbehalt.
6 Durch das Änderungsprotokoll zum DBA-Frankreich wurde ab VZ 2016 das alleinige Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates in Art. 13 Abs. 8 geregelt. Vorher galt ein Quellensteuerrecht des Kassenstaates nach Art. 14 Abs. 2 DBA-Frankreich.
7 Bis VZ 2016 waren Renten aus Israel in Deutschland steuerpflichtig (ohne Anrechnung).
8 Nur bei deutschen Staatsangehörigen; Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ist begrenzt auf die italienische.
9 Bis VZ 2016 waren Renten aus Japan in Deutschland steuerpflichtig (ohne Anrechnung).
10 Derzeit noch anzuwenden auf Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien
11 Nach Art. 16 des alten DBA waren bis 2013 Renten aus Luxemburg in Deutschland steuerpflichtig (ohne Anrechnung).
12 Nach Art. 18 des alten DBA-Mauritius war bis 2012 bei unbeschränkter Steuerpflicht volle Steuerpflicht ohne Anrechnung gegeben.
13 Nach dem neuen DBA-Niederlande hat ab 2016 der Auszahlungsstaat der Rente ein Quellensteuerrecht, wenn der Jahresbruttobetrag der Rente über 15.000 EUR liegt oder es sich um eine Einmalzahlung handelt. In diesen beiden Fällen rechnet Deutschland als Ansässigkeitsstaat die niederländische Quellensteuer an. Regelmäßige Rentenzahlungen von unter 15.000 EUR jährlich werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert. Nach dem alten DBA-Niederlande waren Renten aus den Niederlanden in Deutschland steuerfrei (unter Progressionsvorbehalt).
14 Aufgrund des Änderungsprotokolls vom 24.6.13 darf ab dem VZ 2015 der Quellenstaat eine auf 15 % der Bruttoerträge begrenzte Quellensteuer erheben, die vom Wohnsitzstaat anzurechnen ist. Bis zum VZ 2014 hatte bei Ansässigkeit des Rentners in Deutschland Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht.
15 Nach dem alten DBA-Philippinen waren Renten aus den Philippinen bis VZ 2015 auch im Ansässigkeitsstaat Deutschland steuerpflichtig, die Quellensteuer wurde entsprechend angerechnet.
16 Bis 2012 galt nach Art. 21 des alten DBA-Spanien bei unbeschränkt Steuerpflichtigen volle Steuerpflicht ohne Anrechnung.
17 Anzuwenden für Tschechien und die Slowakei
18 Bis VZ 2010 galt nach Art. 18 des alten DBA-Türkei bei unbeschränkter Steuerpflicht die volle Steuerpflicht ohne Anrechnung,
19 Bis 2019 waren Renten aus Tunesien allein in Deutschland steuerpflichtig (ohne Anrechnung).
20 Bis VZ 2017 war das DBA-UdSSR anzuwenden.
21 Anzuwenden für Moldau (bis VZ 2017 auch für Armenien und Turkmenistan)
22 Nach Art. 21 des alten DBA-Ungarn galt bis 2011 bei unbeschränkter Steuerpflicht volle Steuerpflicht ohne Anrechnung. Für Rentner, die vor Austausch der Ratifikationsurkunden bereits in Ungarn ansässig waren, gilt die neue Regelung nicht.
23 Nach dem aktuellen DBA ist die Besteuerung im Quellenstaat jeweils auf 10 % des Bruttorentenbetrages begrenzt. Nach Art. 21 des alten DBA-Uruguay galt bis 2011 bei unbeschränkter Steuerpflicht volle Steuerpflicht ohne Anrechnung sowie kein Quellensteuerrecht bei beschränkt Steuerpflichtigen.
Zum Autor | Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist als Dozent an der Hochschule für Finanzen des Landes NRW in Nordkirchen und als Gastdozent der Bundesfinanzakademie Berlin mit dem Schwerpunkt Internationales Steuerrecht tätig. Sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst und gibt seine persönliche Meinung wieder.