Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen

§ 35a EStG: Wann kann der Mieter vom Vermieter gezahlte Kosten absetzen?

von Dipl.-Vw. Günter Göbel, Würzburg

| Wie muss ein Mieter oder Wohnungseigentümer nachweisen, welche Kosten einer Jahresabrechnung des Vermieters oder Hausverwalters auf ihn entfallen sind, um für diese die Steueranrechnung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen) ansetzen zu können? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |

FG Niedersachsen vertritt harte Linie

Das FG Niedersachsen hat in der Vorinstanz die Auffassung vertreten, dass sich der Mindestinhalt einer Jahresabrechnung aus dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Az. IV C 8 ‒ S 2296-b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166) ergebe (FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2019, Az. 4 K 120/18, Abruf-Nr. 218833). Die Vorgaben sind dort in den Randziffern 26 und 27 niedergelegt und lauten:

 

§ 35a EStG bei Miteigentümern von Wohnungseigentümergemeinschaften

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung

  • die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten Leistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeits- und Fahrtkosten), und
  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.

 

Hat die WEG zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Eigentümers zu führen. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung liegt dem BMF-Schreiben als Anlage 2 bei (Seite 37). Das Datum über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt oder auf der Bescheinigung vermerkt werden.

 

§ 35a EStG bei Mietern

Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn

  • die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für nach § 35a begünstigte Leistungen geschuldet werden, und
  • sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen
    • entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder
    • durch eine Bescheinigung (siehe oben Anlage 2) des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.

Der Fall vor dem FG Niedersachsen

Im Fall, den das FG Niedersachsen verhandelte, wohnte ein Ehepaar in einer gemieteten Eigentumswohnung einer WEG-Anlage. Die WEG wurde von einer Hausverwalterin verwaltet. Das Ehepaar verlangte die steuerliche Berücksichtigung diverser Leistungen. Dazu legte es dem Finanzamt

  • eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten,
  • eine Hausgeldabrechnung der Verwaltung gegenüber dem Vermieter und
  • eine Betriebskosten-Abrechnung vor.

 

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die Klage vor dem FG war erfolglos. Das FG beschied dem Amt, richtig gehandelt zu haben. Eine steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrechnung erfordere, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt seien. Aus der Jahresabrechnung müsse sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträge berücksichtigungsfähig seien, insbesondere, wie hoch der Anteil der steuer-begünstigten Arbeitskosten sei und ob diese unbar bezahlt wurden. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt gewesen (FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2019, Az. 4 K 120/18, Abruf-Nr. 218833).

 

PRAXISTIPP | Das Ehepaar hat Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. VI R 24/20. Als Betroffener können Sie sich auf den Musterprozess berufen und Ruhen Ihres Verfahrens beantragen.

 

Wann können Sie welche Kosten absetzen?

Beim BFH geht es auch um die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung unter Berücksichtigung des Zufluss-/Abflussprinzips geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung vertritt bei Wohnungseigentümern in einer WEG und für die Nebenkostenabrechnung von Mietern folgende Auffassung:

 

  • Einmalige Aufwendungen (z. B. Handwerkerrechnungen) werden immer erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung angesetzt. Für die im Jahr 2020 durchgeführten Handwerkerleistungen kann daher die Steuerermäßigung erst in der Steuererklärung 2021 (dem Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung 2020) beantragt werden.

 

  • Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden dagegen grundsätzlich anhand der Vorauszahlungen (Hausgeldzahlungen) im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt. Für im Jahr 2020 entstandene Aufwendungen für einen im Rahmen eines Minijobs beschäftigten Hausmeister ist deshalb die Steuerermäßigung in der Steuererklärung 2020 zu beantragen. Als Nachweis können die Jahresabrechnung 2019 bzw. der Wirtschaftsplan 2020 vorgelegt werden.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Seite 14 | ID 46978862