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· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz

Jahreswechsel 2020: Diese Steueränderungen sind für Vereine besonders relevant

| Der Steuergesetzgeber war im Jahr 2019 (für das Jahr 2020) aktiv wie selten. Zwei Gesetze, das Jahressteuergesetz 2019 (Abruf-Nr. 212750 ) und das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Abruf-Nr. 212751 ) enthalten Änderungen, die auch oder speziell für gemeinnützige Einrichtungen von Bedeutung sind. VB bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen nach der Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO war 2007 ergänzend zu den Katalogzwecken in § 52 AO eingefügt worden. Die Finanzbehörden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und neue gemeinnützigen Zwecke aufzunehmen, ohne ein aufwendiges Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen. Für Zwecke nach dieser Öffnungsklausel ist (wie z. B. auch bei Sport) ‒ das wird neu geregelt ‒ ein Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge nicht möglich (§ 9 Abs. 1 S. 8 KStG).

 

Wichtig | Bisher ist nach der neuen Öffnungsklausel aber nur ein Zweck als gemeinnützig erklärt worden: Turnierbridge.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze ist gestiegen

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG muss die Umsatzsteuer künftig nicht erhoben werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht höher als 22.000 Euro (bisher 17.500 Euro) und (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 50.000 Euro sein wird.

 

PRAXISTIPP | Die Regelung ist gerade für gemeinnützige Vereine von Bedeutung, weil viele Einnahmen nicht steuerbar oder steuerbefreit sind. Die verbliebenden Umsätze liegen dann oft unter der Kleinunternehmergrenze. Die Erhöhung der Freigrenze kann dazu führen, dass Einnahmen, die in diesem Jahr noch umsatzsteuerpflichtig sind, im nächsten Jahr befreit sind. Vereine, die unter die neue Grenze rutschen und nicht auf die Umsatzbesteuerung verzichten wollen, müssen den Verzicht aber nicht ausdrücklich erklären. Es genügt, dass sie weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen abgeben.

 

Wichtig | Einen ausführlichen Beitrag zur Kleinunternehmerregelung im Verein finden Sie in VB 4/2018, Seite 8 → Abruf-Nr. 45214797.

Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand, der bei Mitarbeitern oder Beauftragten Ihres Vereins anfällt, die auswärts tätig sind, können Sie steuerfrei ersetzen. Die Verpflegungspauschalen sind zum 01.01.2020 erhöht worden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG). Es gelten:

  • 14 Euro bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten (zuvor 12 Euro).
  • 28 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit (zuvor 24 Euro).

 

PRAXISTIPP | Die Anhebung der Pauschalen erhöhen für Sie den Spielraum für Kostenerstattungen an Ehrenamtler. Die Pauschalen können Sie auch in Kombination mit den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag zahlen. Nicht möglich ist es nach wie vor aber, Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) zu erstatten. Wenn Sie dem Ehrenamtler oder Mitarbeiter Ihres Vereins solche Kosten erstatten wollen, müssen Sie die Erstattung mit 15 Prozent pauschal versteuern.

 

Weiterbildung ist kein Arbeitslohn

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen in vielen Fällen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht zu Arbeitslohn. Nämlich dann, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

 

Wichtig | Die Steuerbefreiung gilt jetzt auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind Maßnahmen zu verstehen, die dazu beitragen, berufliche Kompetenzen zu entwickeln und beruflichen Herausforderungen besser zu begegnen. Es muss kein Bezug zur aktuellen Arbeitstätigkeit bestehen (§ 3 Nr. 19 EStG).

 

PRAXISTIPP | Diese Regelung können Sie im Verein nutzen, und Kosten übernehmen, die Ehrenamtlern für Weiterbildungen im Ehrenamt entstanden sind ‒ gerade weil hier oft kein unmittelbarer beruflicher Bezug besteht. Nicht begünstigt sind aber Weiterbildungen, die vorwiegend Belohnungscharakter haben.

 

Wichtige Umsatzsteuerbefreiungen sind neu geregelt

Das „Jahressteuergesetz 2019“ hat erhebliche Änderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungen für gemeinnützige Einrichtungen gebracht.

 

Neuregelung von Leistungen der Wohlfahrtspflege

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst jetzt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Darunter fallen z. B. Leistungen der Schuldnerberatung, der „Tafeln“, der Frauenhäuser und die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose oder Leistungen im Zusammenhang mit Migration.

 

Wichtig | Einen ausführlichen Beitrag zu dieser Neuregelung finden Sie in der Januar-Ausgabe ab Seite 6 (bzw. auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 46292256).

 

Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern

§ 4 Nr. 23 UStG befreit wie bisher die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen. Dazu gehören insbesondere die Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen. Diese Leistungen sind dann als mit der Erziehungsleistung „eng verbunden“ anzusehen, wenn sie tatsächlich als eigenständige Leistungen zur Erziehungsleistung erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung die Erziehung der Kinder und Jugendlichen selbst leistet.

 

Dagegen stellt auch künftig die Beherbergung oder Beköstigung während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind, keine Aufnahme zu Erziehungszwecken dar. Die bloße Bewirtung durch Unternehmer, die die Kinder oder Jugendlichen nicht zu den begünstigten Zwecken bei sich aufnehmen, ist nicht befreit.

 

Wichtig | Als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen werden nach § 4 Nr. 23 Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen begünstigt. Das war bisher nicht einheitlich geregelt. Die Verpflegung an staatlich anerkannten Schulen ist damit einheitlich steuerbefreit.

 

Sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen

Im neuen § 4 Nr. 29 UStG wird eine Steuerbefreiung eingeführt für sonstige Leistungen, die selbstständige Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG steuerfreien Umsätze erbringen. Die Steuerbefreiung beruht auf Artikel 132 Abs. 1 f MWStSystRL.

 

Bei dem Mitglied muss es sich um eine Person handeln, die nicht steuerbare oder steuerfreie, dem Gemeinwohl dienende Leistungen der in § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG bezeichneten Art erbringt. Das ist z. B. der Fall, wenn die bisher nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerfreien ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften

  • medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen sowie
  • Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen und andere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder ausführen.

Diese Gesetze sind nicht gekommen

Nicht gekommen sind ‒ leider ‒ die Anhebung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags sowie die Anhebung der Umsatzfreigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei der Körperschaftsteuer, die lange diskutiert worden sind. Gleiches gilt für die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die der Entwurf zum JStG 2019 noch enthielt.

 

Wichtig | Alle Änderungen im Bereich Gemeinnützigkeit sollen 2020 in einem einzigen Gesetz gebündelt werden. So steht es unter anderem in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2019, Drucksache 19/14873 vom 06.11.2019.

Quelle: Seite 3 | ID 46294995