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· Nachricht · Lohngleichheit

Das Gehalt des anderen: ZDF-Reporterin scheitert mit Klage

| Eine freie Mitarbeiterin einer Sendeanstalt hat keinen Auskunftsanspruch nach § 10 EntgelttransparenzG. |

 

Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg (5.2.19, 16 Sa 983/18, Abruf-Nr. 206965) und wies die Ansprüche einer Mitarbeiterin wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung ‒ wie schon das Arbeitsgericht Berlin (siehe auch AA 17, 37) ‒ zurück. Die Mitarbeiterin machte geltend, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Sendeanstalt und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen.

 

Das LAG nahm an, die Mitarbeiterin sei zu keiner Zeit als ArbN, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen. Deshalb könne sie weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Ihr stehe als freie Mitarbeiterin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu. Das LAG ließ die Revision zum BAG zu.

Quelle: Seite 38 | ID 45758100