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· Materialkosten

Berechenbare Materialien nach der GOZ

Bild: ©S.Alias - stock.adobe.com

von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

| Täglich werden bei der Patientenbehandlung die unterschiedlichsten Materialien verwendet. Doch welche Materialien sind gesondert als Verbrauchsmaterial berechenbar und welche sind mit der Gebühr der erbrachten Leistung abgegolten? Dieser Beitrag zeigt auf, wie Sie die Materialkostenberechnung souverän, korrekt und ohne Geldverlust umsetzen. |

Materialkosten für Leistungen in GOZ und GOÄ

Laut § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Ausnahmen davon sind entweder in den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ, im Leistungstext einzelner Gebührenziffern, vom GOZ-Beratungsforum oder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Analogberechnung) unter Einbezug von Einmalmaterialien definiert.

 

Materialkosten und Auslagen gemäß § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur dann berechnen, wenn sie für eine in der GOÄ aufgeführte Leistung entstanden sind, auf die der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugreifen darf. Eine Anwendung des § 10 GOÄ kommt für zahnärztliche Leistungen, die auf Grundlage der GOZ berechnet wurden, nicht in Betracht.

Nicht berechnungsfähige Materialien

Werden die benötigten allgemeinen Materialien im Gebührenverzeichnis nicht als berechnungsfähig erwähnt, können diese in der Regel auch nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Grundsatzurteil zum Auslagenersatz vom 27.05.2004 klargestellt (Az. III ZR 264/03).

 

In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ ist in den Abschnitten D (Chirurgie), E (Parodontologie) und K (Implantologie) definiert, welche chirurgischen Materialien berechenbar sind. Einmalmaterialien, die weder in den Allgemeinen Bestimmungen noch bei einer Gebührenziffer als berechenbar erwähnt sind, können Patienten daher nicht weiterberechnet werden. Nicht berechenbar sind z. B. OP-Handschuhe, Infusionsbesteck, Mundschutz, OP-Abdeckset, OP-Haube, OP-Kleidung, OP-Maske, OP-Schlauchset, OP-Tücher (für Instrumente/Geräte/Einheit), Schlauchhüllen, Skalpell/-klingen, Kochsalz- und Ringerlösung.

 

Die Kosten für derartige Verbrauchsmaterialien werden seit 2012 durch die OP-Zuschläge nach den Nrn. 0500 bis 0530 GOZ abgedeckt. Sie sind jedoch nur zu definierten Gebührenziffern (siehe Abschnitt L der GOZ) ansatzfähig.

Berechenbare Verbrauchsmaterialien

Wenn ein Material laut Allgemeiner Bestimmungen der GOZ-Abschnitte A‒L oder aufgrund der Bestimmungen zu einzelnen Gebührenziffern berechenbar ist, kann dies an Patienten weitergereicht werden. Die folgende Tabelle enthält Angaben zu berechenbaren Verbrauchsmaterialien der GOZ. Zum besseren Verständnis werden bei einigen Materialien beispielhaft Produkte genannt.

 

  • Berechnungsfähige Materialien laut GOZ
GOZ
Kurzform Leistungsbeschreibung
Berechnungsfähige Materialien

A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Abformmaterialien

0080

Oberflächenanästhesie

Oraqix® (Beratungsforum, Beschluss Nr. 11)

0090

Infiltrationsanästhesie

Anästhetikum

0100

Leitungsanästhesie

Anästhetikum

C. Konservierende Leistungen

2030

Besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen

Zumutbarkeitsgrenze prüfen*:

  • z. B. Expasyl

2195

Schraubenaufbau oder Glasfaserstift

Schraube, Glasfaserstift oder ähnliches Stiftsystem

2250

Konfektionierte Krone in Pädiatrie

Konfektionierte Krone

2260

Provisorium ohne Abformung

Konfektioniertes Provisorium

2270

Provisorium mit Abformung

Konfektioniertes Provisorium

2410

Aufbereitung eines Wurzelkanals

Einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente

2440

Wurzelfüllung

  • ProRoot MTA®
  • Harvard MTA OptiCaps®

(Beratungsforum, Beschluss Nr. 11)

D. Chirurgische Leistungen

Materialbeispiele:

Bio-Oss®, BoneCeramicTM, Nanobone®

Knochenersatzmaterial

Knochenwachs, Thrombo-Tuffon®, Gelastypt®, Tabotamp®, Lyostypt®, Tissucol®, Beriplast®, Stypro®, TachoSil®, HemCon, Gelatamp

  • Material zur Förderung der Blutgerinnung
  • Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen

Membran: Bio-Gide®, Parasorb Resodont®, Cytoplast RTM Collagen

Material zur Geweberegeneration

Knochenwachs, Kollagenvlies, Thromo-Tuffon®, Tissucol Fibrinkleber, Histoacryl N Blau

Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen, z. B. Nerven

Prolene®, Mersilene®,Seralene®, Reorba®

Atraumatisches Nahtmaterial

Einmal-Explantationsfräsen

3110

Resektion Wurzelspitze Frontzahn

Konfektionierte apikale Stiftsysteme

3120

Resektion Wurzelspitze Seitenzahn

3160

Transplantation Zahn

Zumutbarkeitsgrenze* prüfen

  • z. B. Kunststoff, Glasfaserstreifen

3260

Freilegen retinierter oder verlagerter Zahn

E. Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Materialbeispiele siehe Abschnitt D

  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
  • Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
  • Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen, z. B. Nerven
  • Atraumatisches Nahtmaterial

4025

Subgingivale Lokalapplikation

Z. B. Chlorhexamed-Gel, Perio-Chip®, Ligosan®, Kamillosan® Salbe, Kamistad®-Gel

4110

Auffüllen parodontaler Knochendefekte

  • Einmal-Knochenkollektor, z. B. BoneTrap, FRIOS® BoneCollector, Osteotrap
  • Einmal-Knochenschaber, z. B. Safe Scraper Twist
  • Proteine, z. B. Emdogain

4138

Verwendung Membran

  • Material zur Geweberegeneration (Membran) siehe „D Allgemeine Bestimmungen“
  • Material zur Fixierung von Membranen, z. B. FRIOS®-Membran-Nägel, LEADfix®-Membranpin, MemTac Pin

G. Kieferorthopädische Leistungen

6100

Eingliederung Klebebrackets

Mehrkosten zu Standardmaterialien, z. B. Keramikbrackets

6120

Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Mehrkosten zu Standardmaterialien

6140

Eingliederung Teilbogen

Mehrkosten zu Standardmaterialien, z. B. Memory-Bögen

6150

Eingliederung eines ungeteilten Bogens

6160

Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung

Z. B. Headgear, Delaire-Maske, Lipbumper, Nackenpolster, Intra- und extraorale Verankerung

6170

Eingliederung Kopf-Kinn-Kappe

Kopf-Kinn-Kappe

6200

Eingliedern von Hilfsmitteln

Z. B. konfektionierte Mundvorhofplatten

H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

7070

Semipermanente Schiene

Zumutbarkeitsgrenze prüfen*: Kunststoff, Glasfaserstreifen

J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

8010

Zentrikregistrat

Bissregistriermaterial

K. Implantologische Leistungen

Definitive und temporäre Implantate

Implantate

Z. B. Verschlussschrauben/-kappen, Gingiva-/Sulcusformer, Abformelemente, Laborimplantate, Abutments, Befestigungsschrauben

Implantatteile

Materialbeispiele siehe Abschnitt D

  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
  • Material zur Förderung der Geweberegeneration, z. B. Membranen
  • Material zur Fixierung von Membranen, z. B. Titan-Pin
  • Material zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
  • Material zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Einmal verwendbare Explantationsfräsen

9005

Verwenden 3D-Bohrschablone

Fixierungselemente

9040

Freilegung Implantat

Gingiva-/Sulcusformer

9090

Entnahme und Implantation von Knochen

Einmal-Knochenkollektor, Einmal-Knochenschaber (Beispiele siehe Nr. 4110 GOZ)

9150

Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen

Material zur Geweberegeneration, z. B. Bone block Fixation, Bone-Fixations-Set

 

* Bei bestimmten Leistungen aus der GOZ kommt es vor, dass die Materialkosten höher ausfallen als die Vergütung der Leistung im 1,0-fachen Gebührensatz. In solchen Situationen greift die sog. Zumutbarkeitsgrenze, die Materialkosten sind berechnungsfähig.

Besonderheiten bei der Materialberechnung

Bei der Materialberechnung sind noch weitere Besonderheiten zu beachten, insbesondere die zu den folgenden vier Aspekten:

 

1. Material zur Herstellung von Provisorien

Die Herstellung von direkten Provisorien ist jeweils mit den Gebühren nach den Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ abgegolten. Doch wie steht es um die Berechenbarkeit für das Material zur Herstellung von Provisorien? Dazu eine Berechnungsempfehlung des GOZ-Ausschusses der Landeszahnärztekammer (LZK) Baden-Württemberg vom 02.04.2014: „Zur Herstellung von Provisorien ist mit Kunststoffmaterial zunächst eine Abformung erforderlich. Daher kann das dabei verwendete Material (§ 4 Abs. 3 GOZ) auf der GOZ-Liquidation berechnet werden mit dem Hinweis ‚Abformmaterial für Provisorien‘“. Eine explizite bundeseinheitliche Mitteilung oder BGH-Entscheidung zu diesem Thema liegt allerdings nicht vor, sodass auf die regionale Meinung von KZV und Zahnärztekammer (ZÄK) zu achten ist.

 

2. Material für Bissabformung

Nach den „Allgemeinen Bestimmungen“ in Teil A der GOZ sind nach Ziffer 2 die bei Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis verwendeten Abformungsmaterialien gesondert berechnungsfähig. Erfolgt eine Bissabformung beispielsweise mit Ramitec®, handelt es sich zweifelsfrei um ein „Abformmaterial“. Das Produkt kann als Handmischvariante oder zum automatischen Anmischen und Dosieren im Pentamix-Gerät verwendet werden.

 

Auch Futar D® ist ein Abformmaterial zur Bissregistrierung. Dazu eine Berechnungsempfehlung des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 02.04.2014 (Auszug): „Zur Bissregistratherstellung ist eine Abformung erforderlich. Das dabei verwendete Material (§ 4 Abs. 3 GOZ) kann auf der GOZ-Liquidation berechnet werden mit dem Hinweis ‚Kauflächenabformmaterial zur Herstellung eines Bissregistrats‘“. Zu diesem Thema gibt es derzeit keine explizite bundeseinheitliche Mitteilung oder eine BGH-Entscheidung, sodass auf die regionale Meinung von KZV und ZÄK zu achten ist.

 

3. Beschluss Nr. 11 des GOZ-Beratungsforums: berechenbare Materialien

Das Beratungsforum zu Gebührenordnungsfragen ‒ besetzt mit Vertretern der BZÄK, dem PKV-Verband und den Beihilfestellen ‒ hat unter Berücksichtigung des BGH-Urteil vom 27.05.2004 (Az. III ZR 264/03), die Berechnung der Materialkosten von Oraqix® (Nr. 0080 GOZ), Harvard MTA OptiCaps® und ProRoot MTA® (Nr. 2440 GOZ) mit Beschluss-Nr. 11 als gesondert berechnungsfähig erklärt. Grundlage dieser Entscheidung ist die aus dem Urteil abgeleitete Zumutbarkeitsgrenze, auf die in PA 04/2021 detaillierter eingegangen wird.

 

4. Material bei Analogberechnung

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ berechnet werden. Die Bestimmung stellt auf die zahnärztliche Leistung ab, Materialkosten werden nicht erwähnt.

 

PRAXISTIPP | Sind Leistungen im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten, können die dafür benötigten Verbrauchsmaterialien nicht als gesondert berechnungsfähig vorgesehen sein. Es ist bisher gerichtlich nicht geklärt, ob und wie eine Berechnung von Materialkosten bei der Analogabrechnung möglich ist. Daraus folgt die Empfehlung: Berücksichtigen Sie bereits bei der Auswahl der Analogleistung die Kosten für Verbrauchsmaterialien und verzichten Sie auf deren gesonderte Berechnung.

 

Die Kosten für Verbrauchsmaterial bei im Gebührenverzeichnis nicht beschriebenen Leistungen sollten daher bei der Auswahl einer geeigneten Analoggebühr kalkulatorisch berücksichtigt werden. Vertretbar ist auch, dass es auf die gewählte Analogziffer ankommt. Lässt deren Position bzw. die Abrechnungsbestimmung(en) dazu die gesonderte Berechnung von Materialkosten zu, sollten Kosten auch bei der Analogabrechnung anzusetzen sein.

 

Wenn eine gesonderte Berechnungsfähigkeit jedoch nicht gegeben ist, sind die Materialkosten ‒ wie oben dargestellt ‒ bei Auswahl der Analogziffer in der Höhe zu berücksichtigen. Das GOZ-Referat der ZÄK Berlin teilt dazu mit (Stand 04.02.2016): „Sind Leistungen im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten, können selbstverständlich auch die dafür verbrauchten Materialien dort nicht als gesondert berechnungsfähig erwähnt sein. Die Kosten für Verbrauchsmaterial bei im Gebührenverzeichnis nicht beschriebenen Leistungen müssen daher, dem vom BGH ausdrücklich betonten Abgeltungsgrundsatze folgend, bei der Auswahl einer geeigneten Analoggebühr kalkulatorisch berücksichtigt werden.“

 

  • Beispiel: Verbreiterung der befestigten Schleimhaut

In der GOZ ist keine Verbreiterung der befestigten Schleimhaut als Therapie enthalten. Mit Blick auf die GOÄ findet sich zwar die Nr. Ä2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung), allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um eine Weichteilunterfütterung. Daher erfolgt eine Berechnung gemäß § 6 Abs 1 GOZ (Analogberechnung), die in erster Linie nach der GOZ umzusetzen ist. Beispiel: „xxxxa [Ausgewählte Gebührenziffer GOZ eingeben] Verbreiterung der befestigen Schleimhaut mit mucoderm® Kollagenmatrix inkl. Material und Versandkosten entsprechend Geb. Nr. [Text der ausgewählten Gebührenziffer eingeben].“

 

Ein anderes Problem zeigt sich beim Einpreisen der Kosten für das Verbrauchsmaterial: Es findet im Hinblick auf § 6 Abs. 1 GOZ keine klare Abgrenzung zwischen zahnärztlicher Leistung (Honorar) und den enthaltenen Kosten für das Verbrauchsmaterial statt. Zudem wird die Nachvollziehbarkeit von Materialeinkauf und Weitergabe erschwert, sodass es bei Prüfungen in Bezug auf das Antikorruptionsgesetz nach § 299a Strafgesetzbuch (StGB) zu erheblichem Zeitaufwand kommen kann, wenn über einen gewissen Zeitraum bei vielen Analogleistungen Materialien eingepreist wurden.

 

Weiterführende Hinweise

  • In PA 04/2021 wird beleuchtet, wie Sie mit der Zumutbarkeitsgrenze bei Materialkosten im Praxisalltag umgehen sollten, damit Ihnen kein Honorar entgeht.
Quelle: Seite 7 | ID 47143996