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FG Münster: In diesen Fällen sind Mitgliedsbeiträge (auch) gewerbesteuerpflichtig
| Unechte Mitgliedsbeiträge können nicht nur körperschaft-, sondern auch gewerbesteuerpflichtig sein. Das FG Münster hat jetzt klargestellt, wann das der Fall ist. |
Gewerbeverein will wie Berufsverband behandelt werden
Der Fall betraf eine Werbegemeinschaft von städtischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern in Form eines e. V. Die Beiträge waren nach der Zahl der Mitarbeiter der Unternehmen gestaffelt. Das Finanzamt behandelte die Mitgliedsbeiträge als körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Der Verein dagegen vertrat die Auffassung, er sei als Berufsverband zu behandeln und erziele keine steuerpflichtigen Einkünfte. Er nehme nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, weil er lediglich gegenüber einer begrenzten Allgemeinheit (Mitglieder, Sympathisanten, Stadt) auftrete. Zudem habe er keine Absicht, Gewinne zu erzielen. Er sammle lediglich finanzielle Mittel, Projekte zu unterstützen, die dem Verein dienlich sind.
FG sieht einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Das FG Münster bestätigte die Einschätzung des Finanzamts. Ein Verein könne unabhängig davon, ob er steuerbefreit ist, mehrere gesondert zu beurteilende Betriebe unterhalten. Die Gewinnerzielungsabsicht sei für die jeweilige Betätigung gesondert zu prüfen.
Das FG sah im konkreten Fall eine Gleichartigkeit der Tätigkeiten bzw. einen Sachzusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Vereins. Dessen gesamte Betätigung sei darauf gerichtet, gegenüber seinen Mitgliedern Marketing- und Werbeleistungen zu erbringen und die persönlichen Interessen der Mitglieder gegenüber der Stadt zu vertreten (FG Münster, Urteil vom 24.06.2020, Az. 13 K 2480/16 K,G, Abruf-Nr. 217493).
Auch Eigenschaft als Gewerbebetrieb war gegeben
Der vom e. V. ausgeübte Betrieb sei auch ein Gewerbebetrieb gewesen. Die entsprechenden Kriterien (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG) seien erfüllt gewesen, nämlich:
Selbstständige Tätigkeit
Der e. V. erbrachte gegenüber seinen Mitgliedern Werbe- und Marketingleistungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr sowie in eigener Verantwortung. Er trug für die Tätigkeit auch das Gewinn- und Verlustrisiko. Damit übte er seine Tätigkeit selbstständig aus.
Gewinnerzielungsabsicht
Er übte die Marketing- und Werbetätigkeit auch mit der Absicht aus, Gewinne zu erzielen. Das ist der Fall, wenn durch die Tätigkeit eine Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns angestrebt wird. Weil der e. V. über mehrere Jahre Geschäftsergebnisse erzielte, die insgesamt zu einem Gewinn führten, war auch dieses Kriterium erfüllt.
In die Gewinnermittlung einzurechnen waren auch die (unechten) Mitgliedsbeiträge. Sie waren nicht nach § 8 Abs. 5 KStG befreit. Außer Ansatz bleiben bei der Ermittlung des Einkommens nämlich nur solche Beiträge, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Dient eine Körperschaft jedoch der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder und stellen die Beiträge Entgelt für bestimmte Leistungen dar, handelt es sich nicht um echte Mitgliedsbeiträge.
Wichtig | Allein der Umstand, dass er in seiner Satzung eine Erzielung von Gewinnen als Vereinszweck ausgeschlossen habe, schließe das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr
Der Verein nahm auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Das erfordert, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Dafür genügt es, wenn die Tätigkeit nur einem kleinen Kreis von Personen bekannt wird. Maßgebend ist lediglich, dass der Anbietende bereit ist, mit jedem Interessenten Verträge abzuschließen. Die lokale Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis spricht nicht gegen die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Mitgliedsbeiträge als pauschaliertes Entgelt
Die „Mitgliedsbeiträge“ waren deshalb ein pauschaliertes Entgelt für die Werbe- und Marketingleistungen, die der Verein für seine Mitglieder erbracht hatte. Sie zählten damit zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Dafür sprach auch, dass die Beiträge nach dem Umfang der erbrachten Werbeleistungen gestaffelt waren. Betriebe mit einer größeren Anzahl von im Verkauf beschäftigten Mitarbeitern mussten höhere Mitgliedsbeiträge zahlen als Betriebe, bei denen weniger Mitarbeiter im Verkauf tätig waren. Für ein pauschaliertes Entgelt für Werbe- bzw. Marketingleistungen sprach auch, dass die zu leistenden Zahlungen mit einigen Mitgliedern individuell so ausgehandelt wurden, wie es der Preisbildung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen entsprach.
FAZIT | Auch wenn ein Verein teilweise echte Mitgliedsbeiträge vereinnahmt, können Zahlungen steuerpflichtig sein, die der Verein daneben ‒ pauschal ‒ von den Mitgliedern fordert. Diese Zahlungen werden einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet, die körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sowie umsatzsteuerpflichtig sein kann. Das gilt grundsätzlich auch für gemeinnützige Vereine. In der Regel fallen hier solche unechte Beiträge in den Zweckbetrieb. Sie können aber umsatzsteuerpflichtig sein. |