· Fachbeitrag · Notdienst
Zahnärztlicher Notdienst ‒ Tipps zur Vorbereitung und Abrechnung
von Anita Koschny, Münchsteinach, www.dental-consulting.net
| Eine gut vorbereiteter Notdienst führt zur Entlastung aller Beteiligten. Wie Sie diesen systematisch planen können und welche Besonderheiten bei der Abrechnung gelten, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |
Abrechnung im Notdienst
Behandlungen im zahnärztlichen Notdienst gelten, auch wenn die Praxis offiziell dazu eingeteilt ist, als Behandlungen außerhalb der Sprechstunde und berechtigen daher zum Ansatz von Zuschlägen. Beim Kassenpatienten steht dafür eine Ziffer zur Verfügung ‒ die BEMA-Nr. 03:
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BEMA-Nr. | Leistungsinhalt | Honorar |
03 | Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen. Bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht) ist die Uhrzeit anzugeben. | ca. 13,70 Euro (je nach Bundesland) |
Abgerechnet werden beim Kassenpatienten im Notdienst neben dem Zuschlag nach BEMA-Nr. 03 in der Regel die BEMA-Nr. Ä1 sowie die Behandlungsleistungen. Beim Privatpatienten wird bei Zuschlägen für Leistungen außerhalb der Sprechstunde genauer differenziert:
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GOÄ-Nr. | Leistungsinhalt | Honorar |
Zuschlag A | Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen.
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig. | 4,08 Euro |
Zuschlag B | Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen. | 10,49 Euro |
Zuschlag C | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig. | 18,65 Euro |
Zuschlag D | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. | 12,82 Euro |
Zu beachten ist, dass die Zuschläge nur zum 1,0-fachen Satz berechnet werden dürfen und nur in Verbindung mit Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 GOÄ. Abgerechnet werden in der Regel die Nrn. Ä1, Ä5 plus jeweils ein Zuschlag A, B, C oder D plus die Behandlungsleistungen.
Grundregeln zum zahnärztlichen Notdienst
Niedergelassene Vertragszahnärzte sind verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. Die Einteilung zum Notdienst nimmt die KZV vor. Im Notdienst hat der Zahnarzt die Versorgung auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen zu beschränken. Der zahnärztliche Notdienst ist ausschließlich für Schmerzpatienten vorgesehen, da bei diesen eine Behandlung nicht aufschiebbar ist. Die Patienten müssen nach der Behandlung im Notdienst wieder an ihre behandelnden Zahnärzte zurücküberwiesen werden. Notfallbehandlungen sind z. B. indiziert bei Unfallverletzungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich und bei vom Zahnsystem ausgehenden fieberhaften eitrigen Entzündungen.
Vorbereitung der Notfallsprechstunde
Um einen reibungslosen und organisierten Ablauf in der Notfallsprechstunde zu haben, bedarf es einer guten Vorbereitung. Dabei hilft folgende Checkliste:
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Wann? | Verwaltung | Zahnarzt | Behandlungsteam |
½ Jahr vorher | Notdiensteinteilung notieren und im Team bekannt geben | Personal sinnvoll und gerecht einteilen | Notfallkoffer auf Aktualität und Vollständigkeit prüfen |
1 Woche vorher |
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1 Tag vorher |
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Während des Notdienstes |
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Nach dem Notdienst | Karteieinträge kontrollieren, insbesondere auf korrekte Abrechnung der Zuschläge | Karteieinträge auf Vollständigkeit der Abrechnung und Dokumentation prüfen | Vorbereitungen für den nächsten regulären Arbeitstag treffen |
Besonders wichtig ist die Information der Patienten über den Notdienst. Am Tag zuvor sollte ein entsprechender Aushang am Praxiseingang erfolgen ‒ am besten gleich mit Angabe der dann diensthabenden Apotheken.
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Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
am Samstag, TT.MM.JJJJ, und am Sonntag, TT.MM.JJJJ, sind wir jeweils von
im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes für Sie da. In besonders dringenden Notfällen erreichen Sie uns jederzeit telefonisch unter: 0123/4567890.
Bitte erscheinen Sie möglichst zu Beginn der Notdienstzeit und bringen Sie Ihre Versichertenkarte mit.
Die diensthabenden Apotheken sind:
Ihr Praxisteam Dr. Max Muster, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, Tel. 0123/456, Fax: 0123/457 |
Auch der Anrufbeantworter ist tags zuvor mit den Notdienst-Informationen zu besprechen. Empfehlenswert ist zudem, Handzettel mit diesen Informationen vorzubereiten und ca. eine Woche vor dem Notdienst z. B. an der Rezeption auszulegen bzw. bestimmten Patienten mitzugeben. Gerade Schmerzpatienten wissen diesen Service zu schätzen und nehmen solche Zettel gerne mit.
Am Tag vor dem Notdienst sollten in Praxen, die noch nicht digital arbeiten, Anamnesebögen, Karteikarten und sonstige häufig benötigte Formulare vorbereitet werden und dann im Notdienst bereitliegen. Besonders relevant im Notdienst sind kurze Arztbriefe, die dem Patienten für seinen Hauszahnarzt mitgegeben werden. Zur Formulierung ein Beispiel:
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Praxis ... (Briefkopf des Absenders Dr. Max Mustermann)
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Ihr Patient ________________________ geb. _____________ war im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes in meiner Sprechstunde vorstellig.
Folgende Behandlung wurde durchgeführt: __________________________________________________________________
Ich bitte um: ☐ Kenntnisnahme ☐ Weiterbehandlung ☐ Rücksendung des beigefügten Röntgenbildes
Mit freundlichen Grüßen |
Für die digitale Weiterleitung von Arztbriefen oder digitalen Röntgenbildern benötigen Sie das Einverständnis des Patienten. Händigen Sie dem Patienten eine Röntgenbild direkt aus, müssen Sie sich das ‒ wegen der Aufbewahrungspflicht der Praxis ‒ unterschreiben lassen.