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· Fachbeitrag · OWi-Recht

Verkehrs-OWi-Sachen: Die Rechtsprechung in 2019

von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

| Der Beitrag stellt Ihnen die wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2019 aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten vor. Ausgenommen sind die Fragen zur Verhängung eines Fahrverbots. Darüber werden wir gesondert berichtet. Ebenfalls nicht mit aufgenommen sind die Entscheidungen zur Akteneinsicht bzw. Einsicht in Messunterlagen, insbesondere die zur „Anwendung“ der Rechtsprechung des VerfGH Saarland. Darüber informieren wir fortlaufend in unseren Kurzberichten. |

 

  • Rechtsprechungsübersicht (Teil 1)

Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Abwesenheitsverhandlung

In einer sog. Abwesenheitsverhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen keine dem Betroffenen unbekannten Beweismittel verwertet werden. Das gilt auch, wenn Verfahrenshindernisse festgestellt werden sollen (OLG Düsseldorf VA 19, 105; zur Abwesenheitsverhandlung eingehend VA 19, 203). Zieht das AG zu einer Entscheidungsfindung in Abwesenheit des Betroffenen nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Beweismittel heran, obwohl dieses dem Betroffenen vorher nicht bekannt war, weil es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger noch nicht bei den Akten befand, verletzt dies das rechtliche Gehör des Betroffenen (OLG Jena zfs 19, 411).

 

Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Allgemeines

Die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen und die aktuelle Rechtsprechung haben wir in unseren Schwerpunktbeiträgen in VA 19, 147, 166, 219 umfassend vorgestellt.

 

Auslagenerstattung

Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 EUR wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher nach § 109 Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind (LG Aachen 29.4.19, 66 Qs 30/19, Abruf-Nr. 209574).

 

Beschilderung eines Bussonderfahrstreifens

Ein Bussonderfahrstreifen entsteht nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“. Es muss vielmehr zwingend das Zeichen 245 aufgestellt werden (KG VA 19, 163).

 

Beschlussverfahren (§ 72 OWiG)

Für die Begründung einer im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG erlassenen Entscheidung gelten gemäß § 72 Abs. 4 und Abs. 5 OWiG die an ein Bußgeldurteil zu stellenden Anforderungen. Das gilt auch mit Blick auf die Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße und für die Nebenfolgen (BayObLG VA 20, 35). Haben die Verfahrensbeteiligten nicht gemäß § 72 Abs. 6 S. 1 OWiG auf eine Begründung des Beschlusses verzichtet, wird die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen einen gleichwohl ohne Begründung ergangenen Beschluss bereits mit dessen Zustellung in Gang gesetzt (OLG Saarbrücken VA 20, 12).

 

Beweisantrag

Bei dem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zur Feststellung des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses, wie z. B. der Verfolgungsverjährung) handelt es sich, da nicht unmittelbar für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsam, nicht um einen Beweisantrag i. S. d. § 244 Abs. 3 StPO a. F., § 77 OWiG. Die insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen sind vielmehr dem Freibeweisverfahren zugänglich und demgemäß von Amts wegen freibeweislich festzustellen (OLG Bamberg 7.1.19, 3 Ss OWi 1710/18, Abruf-Nr. 207438).

Auch mit dem positiv formulierten Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betroffenen handelt“, wird allenfalls das von der Beweiserhebung erhoffte Beweisziel „unter Beweis“ gestellt. Dies genügt regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung (BayObLG VA 19, 181).

 

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist fehlerhaft, wenn die Grundlage, die das AG seiner Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrunde gelegt hat, nicht so verlässlich ist, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist (KG VA 19, 50). Die Gründe sind im Urteil dazulegen (KG, a. a. O.). Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. OWiG setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO führen müsste, also neu durchzuführen wäre (BayObLG VA 20, 12). Eine bloße Unterbrechung i. S. v. § 229 StPO ist nicht ausreichend. Eine Ablehnung des Beweisantrags wegen Verspätung kommt auch nicht in Betracht, wenn die tatrichterliche Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises gebietet (BayObLG, a. a. O.).

 

Beweisaufnahme, vereinfachte

Es ist möglich, die Beweisaufnahme durch eine fernmündliche Befragung gem. § 77a OWiG zu vereinfachen. Das gilt allerdings nur, wenn behördliche Erklärungen eingeholt werden sollen. Zeugen dürfen auf diesem Weg nicht vernommen werden (OLG Brandenburg VA 19, 217).

 

Bußgeldbescheid, Wirksamkeit

Der Bußgeldbescheid kann seine Umgrenzungsfunktion auch dann noch erfüllen, wenn die Tat umgangssprachlich beschrieben ist und einen Schreibfehler enthält, der zur Auslegung Anlass gibt („auf Hand getickert“ anstelle „auf Handy getickert“) (KG VA 19, 123).

Drogenfahrt, Allgemeines

Auch wenn der sog. Nachweisgrenzwert nicht erreicht wird, kann eine tatbestandsmäßige Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG geahndet werden. Voraussetzung ist, dass neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war (AG Dortmund VA 19, 180).

 

Drogenfahrt, Medikamentenklausel

Eine Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 oder 3 StVG kann bußgeldrechtlich nicht geahndet werden, wenn die im Blut des Betroffenen nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, d. h. der Einfluss der Substanz allein auf der Einnahme der sich aus der ärztlichen Verordnung vorgegebenen Dosierung und auch nicht auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung beruht (Anwendung der sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 2 S. 3 StVG) (OLG Bamberg VA 19, 68). Wenn der Betroffene vorbringt, die bei ihm nachgewiesene berauschende Substanz beruhe auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel gemäß einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung, muss sich das AG damit näher befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht (OLG Bamberg, a. a. O.).

 

Durchsuchung

Die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen, dessen Täterschaft hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften rechtskräftig festgestellt ist, kann im Einzelfall auch rechtmäßig sein, wenn mit ihr Beweismittel aufgefunden werden sollen, auf Grundlage derer die Höhe der Geldbuße ermittelt werden kann (LG Hagen VA 19, 126).

 

Einspruch

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann nicht durch eine E-Mail eingelegt werden (so wie die wohl h. M. LG Tübingen VA 19, 87 m. w. N.; LG Wiesbaden zfs 19, 414; a. A. LG Mosbach VA 19, 12; AG Frankfurt am Main 21.3.19, 979 OWi 42/19).

Wie für einen Teil-Verzicht auf den Einspruch bedarf der erklärende Verteidiger auch für die Teilrücknahme des Einspruchs vor oder in der Hauptverhandlung nach § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i. V. m. § 302 Abs. 2 StPO einer bereits bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung vorliegenden besonderen ausdrücklichen Ermächtigung des Einspruchsberechtigten. Diese muss sich inhaltlich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen (OLG Bamberg 8.2.19, 2 Ss OWi 123/19, Abruf-Nr. 208442). Eine im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgesprochene Beschränkung des Einspruchs führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung (KG VA 19, 200).

 

Einstellung

Hat die Bußgeldbehörde bei der Ermittlung des Fahrers eines Pkws zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes die Vorgaben der § 22 Abs. 2 PassG, § 24 Abs. 2 PAuswG umgangen, kommt eine Einstellung des Bußgeldverfahrens in Betracht (AG Schleswig VA 19, 110). Stellen weder die messende Behörde noch die zuständige Bußgeldstelle dem Gericht mehrfach angeforderte Unterlagen zur Messung zur Verfügung, kann es geboten sein, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen (AG Dortmund DAR 19, 405).

 

Einstellung, Kostenerstattung

Holt die Verwaltungsbehörde kein Vergleichsfoto ein und lässt sich nicht feststellen, dass auch ein hypothetisch erfolgter Abgleich mit dem Radarfoto nicht zu Zweifeln an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geführt hätte, geht dies nicht zulasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG (LG Aachen VA 20, 32).

Einziehung von Taterträgen

Bei der Bestimmung des Werts des Erlangten im Hinblick auf eine Einziehung nach § 29a OWiG müssen die Aufwendungen des Täters oder des Dritten, der aufgrund des Handelns des Täters etwas erlangt hat, in Abzug gebracht werden. Etwas anderes gilt nur, soweit die Aufwendungen „für“ die Vorbereitung oder Begehung der Tat selbst getätigt worden sind. Daher sind solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter (oder Teilnehmer) das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, sodass die Aufwendungen nicht „bewusst (vorsätzlich)“ für eine Straftat getätigt wurden (OLG Karlsruhe VA 19, 146, zugleich auch zu den Anforderungen an die Urteilsgründe).

 

Elektroauto

Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten (KG VA 19, 70). Auch bei einem Elektrofahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit die Fahraußengeräusche und die durch das Abrollen der Räder erzeugten Fahrzeugvibrationen, sodass der Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeit hieran sowie an der schnell vorbeiziehenden Umgebung erkennen kann (OLG Zweibrücken VA 19, 79).

 

Erzwingungshaft

Befindet sich der Betroffene in einer Justizvollzugsanstalt und teilt mit, dass keine pfändbaren Beträge von dort aus abgeführt werden können, ist Zahlungsunfähigkeit, die der Anordnung einer Maßnahme nach § 96 OWiG entgegensteht, anzunehmen (AG Dortmund 14.1.19, 729 OWi 1/19). Eine Erzwingungshaftanordnung wegen einer zu vollstreckenden Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden haben. Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen sind in diesem Fall vorrangig (AG Dortmund 5.3.19, 729 OWi 10/19 [b], Abruf-Nr. 208899).

 

Geldbuße, Erhöhung

Bei einem fahrlässigen Verkehrsverstoß ist es grundsätzlich nicht möglich, die Geldbuße wegen Uneinsichtigkeit eines Betroffenen zu erhöhen (OLG Oldenburg VA 19, 69).

 

Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse

Das BayObLG und einige OLG-Entscheidungen haben sich mit dem erforderlichen Umfang an die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen im Bußgeldurteil geäußert (vgl. dazu BayObLG VA 20, 36 und KG, OLG Oldenburg, OLG Stuttgart und OLG Schleswig, VA 19, 124).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines

Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzzeichen „Montag bis Freitag, 07:00 ‒ 17:00 h“ und dem weiteren Schild „Vorsicht Kinder“ gilt auch an gesetzlichen Feiertagen (OLG Saarbrücken VA 19, 47). Die tatrichterliche Überzeugung, dass das Messgerät der Bedienungsanleitung des Herstellers entsprechend aufgebaut, eingemessen und verwendet wurde, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schulung des Messbeamten über zwölf Jahre zurückliegt und der Hersteller zwischenzeitlich eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hat (KG VA 19, 111). Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, die durch einen Angestellten im öffentlichen Dienst durchgeführt worden ist, ist verwertbar (OLG Celle VA 19, 104). Der Fahrzeugführer muss trotz eingeschaltetem Tempomat die von ihm gefahrene Geschwindigkeit kontrollieren und darauf achten, Beschränkungen einzuhalten. Das gilt auch, wenn das Fahrsystem an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist (OLG Köln VA 19, 178).

 

Geschwindigkeitsüberschreitung, Anordnung

Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 S. 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur StVO angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des BKatV sowie die Verhängung eines Fahrverbotes außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen (OLG Celle DAR 19, 689).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Private

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Private ist ggf. nicht zulässig. Ein Ergebnis ist im Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen nicht verwertbar (BayObLG VA 20, 29; OLG Frankfurt a. M. VA 20, 29; AG Hanau VA 20, 10).

 

Geschwindigkeitsüberschreitung, Rohmessdaten

Die Entscheidung des VerfGH Saarland vom 5.7.19 (Lv 7/19) zu den Rohmessdaten finden Sie in VA 19, 164; dazu OLG Düsseldorf VA 20, 11; KG VA 20, 11; OLG Hamm VA 20, 48; OLG Schleswig VA 20, 48 und die Kurz-Rechtsprechungsübersicht in VA 20, 28.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes Messverfahren

Das Gerät TraffiStar S 350 LIDAR-Messgerät verfügt über die Zulassung durch die PTB. Es ist daher als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Eine weitergehende Überprüfung im Einzelfall ist daher entbehrlich (OLG Hamburg 12.3.19, 9 RB 9/19; OLG Rostock 22.1.19, 21 Ss OWi 251/18 (B)). Die Messung mit PoliScan Speed ist auch dann ein standardisiertes Messverfahren, wenn sie aus einem sog. „Enforcement Trailer“, d. h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt (OLG Bamberg 12.3.19, 2 Ss OWi 67/19; OLG Hamm VA 20, 48; so auch OLG Frankfurt a. M. DAR 19, 160; AG Unna 11.2.19, 174 OWi 161/18). Bei Messungen mit dem Gerät ES 8.0 handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren (OLG Oldenburg VA 19, 215). Erfolgt die Konformitätserklärung nach § 11 MessEV zeitlich vor der durchzuführenden Konformitätsbewertung, hat dies keine Auswirkungen auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens (OLG Celle VA 20, 13).

 

Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzusehen. Bei einem der verfahrensgegenständlichen Messung widerstreitenden Sachverständigengutachten kann das Tatgericht eine für das Rechtsbeschwerdegericht prüfungsfähige eigene Bewertung vornehmen, oder was im Hinblick auf die Materie naheliegend ist, das strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen. Kann sich das Tatgericht keine eigene Überzeugung bilden, muss es vor einem Freispruch des Betroffenen alle diesbezüglichen Möglichkeiten ausschöpfen. Hiervon wird z. B. auch die Fragestellung zur ergänzenden Stellungnahme der PTB zwecks Erhalts einer schriftlichen Stellungnahme umfasst (OLG Köln DAR 19, 399).

 

Weiterführende Hinweise

  • Verkehrs-OWi-Sachen: Die Rechtsprechung in 2018: VA 19, 88
  • Eine Rechtsprechungsübersicht zum „neuen“ § 23 Abs. 1a StVO folgt in einer der nächsten Ausgaben
Quelle: Seite 91 | ID 46470965