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· Nachricht · Personalmanagement

Neuen Mindestlohn von 9,19 Euro in Autohäusern und Kfz-Servicebetrieben beachten

| Der Mindestlohn steigt ab 01.01.2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro brutto pro Stunde. 2020 wird er dann auf 9,35 Euro erhöht. Das betrifft auch die Vergütung von Mitarbeitern in Autohäusern und Kfz-Servicebetrieben, insbesondere von Minijobbern. |

 

Der Mindestlohnanspruch in Autohäusern und Kfz-Servicebetrieben

Sie als Arbeitgeber erfüllen den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn im Jahr 2019, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der in diesem Monat geleisteten Arbeitsstunden mit 9,19 Euro ergibt (BAG, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 AZR 374/16, Abruf-Nr. 194192). Für einen Vollzeitmitarbeiter heißt das:

 

  • Beispiel

Sie stellen den Lagermitarbeiter Müller in Vollzeit (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) ein. Müllers regelmäßige Arbeitszeit beträgt 173,33 Stunden (40 Wochenstunden x 13/3). Leistet Müller entsprechend in einem Monat 173,33 Stunden, müssen Sie ihm ein Gehalt in Höhe von 1.592,90 Euro (9,19 Euro x 173,33) zahlen, damit sein Mindestlohnanspruch gewahrt ist.

 

Minijobber dürfen maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten

Auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu 450 Euro im Monat unterfallen dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Minijobber in Ihrem Autohaus haben also auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

 

PRAXISTIPPS |

  • Minijobber, die solche bleiben sollen, dürfen ab 01.01.2019 maximal 48 Stunden pro Monat für 9,19 Euro die Stunde arbeiten (bisher 50 Stunden bei 8,84 Euro). Sonst entfallen wegen Überschreitens der 450-Euro-Grenze die für Minijobs geltenden pauschalen Beiträge in der Sozialversicherung. Entrichten Sie dann keine regulären Sozialversicherungsbeiträge, drohen Ihnen Nachforderungen und Bußgelder.
  • Zahlen Sie als Arbeitgeber ab 01.01.2019 den neuen Mindestlohn nicht, wird für Zwecke der Sozialversicherung der Mindestlohn angesetzt (sog. Phantomlohn). Auch dadurch kann die 450-Euro-Grenze überschritten werden. Aber selbst wenn das nicht der Fall ist, müssen pauschale Abgaben und Lohn nachgezahlt werden. Ferner droht ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das MiLoG.
 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Nun herrscht Klarheit bei der Anrechenbarkeit von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn“, ASR 7/2017, Seite 12 → Abruf-Nr. 44723228
Quelle: Seite 15 | ID 45620245