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· Fachbeitrag · Praxisfälle

Implantatsuprakonstruktion im Oberkiefer und Brückenversorgung im Unterkiefer: Abrechnung

von Angelika Schreiber, Hockenheim

| In diesem Beitrag wird ein interessanter Praxisfall mit einer Implantatkonstruktion im Oberkiefer (OK) und einer Brückenversorgung im Unterkiefer (UK) vorgestellt. Es fehlen außer den Weisheitszähnen die Zähne 14, 24, 25, 34, 44 und 46. Die Lücken der Prämolaren 14, 24, 34, 44 sind geschlossen. Welche Leistungen können wie abgerechnet werden? |

Der Praxisfall

 

 

Im OK links entscheidet sich der Patient gegen eine Brückenkonstruktion. Daher wird ein Implantat in regio 25 inseriert. Als Suprakonstruktion wird eine vollverblendete Metallkeramikkrone geplant. Der fehlende Zahn 46 wird durch eine vollverblendete Brücke ersetzt. Die Zähne 16, 15 und 35 sind „pw“ und erhalten vollkeramische Teilkronen, während die Zähne 26 und 36 mit Vollkeramikkronen versorgt werden. Der Heil- und Kostenplan (HKP) sollte einen Hinweis auf die Erstversorgung des Implantats regio 25 enthalten.

 

Der Patient ist GKV-versichert. Der genehmigte HKP liegt vor. Nach Abschluss der Diagnostik- und Planungsphase sowie der Osseointegration des neu inserierten Implantats regio 25 stellt sich der Behandlungsablauf wie folgt dar:

 

  • Der Behandlungsablauf und die abgerechneten Leistungen
Sitzung
Zahn/Region
BEMA-Nr.
GOZ-/GOÄ-Nr.
Leistungstext

1.

1 x Ä1

Lokale Untersuchung und Beratung

Plus Abform-Mat.

OK Abformung zur Herstellung eines individuellen Löffels (offener Löffel zur Implantatabformung)

2.

16, 15, 26

2 x 0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

16, 26

2 x I

Infiltrationsanästhesie

16, 15, 26

2 x bMF

Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (Separation)

16, 15, 26

3 x F2/ZE

Zwei- bzw. mehrflächige Aufbaufüllungen (16 mo, 15 od, 26 mod)

16, 15, 26

Präparation der Zähne

16, 15, 26

3 x Exz1

Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, je Zahn

25

1 x 9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigem Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

OK

Analog plus Abform-Mat.

Abformung mit individuellem Löffel (offener Löffel zur Implantatabformung)

16, 15

2 x 19

Provisorische Kronen

25, 26

2 x 2270 plus Abform-Mat.

Provisorische Kronen mit Abformung

3.

47-45, 35, 36

2 x 0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

47, 36

2 x L1

Intraorale Leitungsanästhesie

47, 45, 35, 36

2 x bMF

Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (Separation)

47, 45, 35, 36

4 x F2/ZE

Zwei- oder mehrflächige Aufbaufüllungen (47, 45, 36 mod, 35 ob)

47, 45, 35, 36

Präparation der Zähne

47, 45, 35, 36

4 x Exz1

Schleimhaut oder Granulationsgewebe entfernen, je Zahn

OK/UK

1 x 8020

Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

OK/UK

1 x 8010

Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage

OK(UK

1 x 89

Beseitigung grober Okklusions- und Artikulationsstörungen

UK

1 x 98a

Abformung mit individuellem Löffel

47-45, 35, 36

5 x 19

Provisorische Brücke und provisorische Kronen

4.

16, 15, 26, 47-45, 35, 36

4

0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

16, 26

2 x I

Infiltrationsanästhesie

47, 36

2 x L1

Intraorale Leitungsanästhesie

16, 15, 35, 36

4 x 24c

Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Kronen

47-45

1 x 95d

Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke

25, 26

Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Kronen (Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2270)

25

1 x 9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigem Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

16, 15, 35

Einprobe der Keramikteilkronen

25

Einprobe der implantatgetragenen Krone

26, 36

Einprobe der Vollkeramikkronen

47-45

Rohbrandeinprobe der Brücke

5.

16, 15, 26, 47-45, 35, 36

4

0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

16, 26

2 x I

Infiltrationsanästhesie

47, 36

2 x L1

Leitungsanästhesie

16, 15, 25, 26, 47-45, 35, 36

Abnahme sämtlicher Provisorien

25

1 x 9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigem Implantatsystem

16, 15, 35

3 x 2220

Eingliederung der Keramikteilkronen

25

1 x 2200

Eingliederung der implantatgetragenen Krone

26, 36

2 x 2210

Eingliederung der Vollkeramikkronen (Hohlkehl-/Stufenpräparation)

47, 45

2 x 5010

Eingliederung der vollverblendeten Brückenpfeiler (Hohlkehl-/Stufenpräparation)

46

1 x 5070

Eingliederung der vollverblendeten Brückenspanne

16, 15, 26, 47, 45, 35, 36

7 x 2197

Adhäsive Befestigung

Plus Material- und Laborkosten

 

Mischfall mit gleich- und andersartigen Leistungen

Es liegt ein Mischfall vor, der gleich- und andersartige Leistungen enthält. Im OK rechts und im UK links handelt es sich aufgrund der vollkeramischen Teilkronen bzw. der Vollkeramikkronen um gleichartige Versorgungen. Auch die Metallkeramikbrücke im UK rechts ist bedingt durch die Vollverblendung gleichartig. Nur die Versorgung im OK links ‒ implantatgetragene Krone regio 25 und Vollkeramikkrone Zahn 26 ‒ wird als andersartig eingestuft.

 

Die Begleitleistungen im Rahmen der gleichartigen Versorgungen werden nach BEMA abgerechnet. Obwohl es sich bei der Vollkeramikkrone an Zahn 26 um eine andersartige Versorgung handelt, können auch hier die Begleitleistungen nach BEMA abgerechnet werden, weil der Befund als „ww“ (erkrankt, aber erhaltungswürdig) eingestuft wurde.

 

Im UK muss die Abformung mit individuellem Löffel nach der BEMA-Nr. 98a erfolgen, weil ein konfektionierter Löffel nicht ausreicht. Im OK hingegen ist die Abformung mit individuellem Löffel im Rahmen von andersartigem Zahnersatz mit dem Patienten nach GOZ vereinbarungsfähig.

 

Die Indikation zur Abformung mit individuellem Löffel im OK entspricht hier nicht der in der GOZ-Nr. 5170 enthaltenen Indikation, deshalb wird analog abgerechnet. Als Analogposition könnte die GOZ-Nr. 5170 herangezogen werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, da die Auswahl dem Behandler überlassen ist. Folgende Festzuschüsse werden gewährt:

 

Festzuschüsse
Zahn/Region
Beschreibung

2 x 2.1

24, 46

Brücke zum Ersatz eines Zahns

4 x 2.7

23, 25, 26, 45

Verblendung Pfeilerkrone oder Brückenglied

3 x 1.2

16, 15, 35

Teilkrone

1 x 1.1

36

Vollkrone

 

Für die Versorgung der Zähne 26 und 45 hat der Patient ‒ wegen der Mesialwanderung der 4er ‒ jeweils einen Anspruch auf den Verblendungszuschuss 2.7.

 

Die Planung des Zahnersatzes erfolgt über den HKP-Teil 1 und die Anlage. Der GKV-Patient hat den Anspruch auf die Erstellung eines kostenfreien HKP. Für private Leistungen ‒ wie z. B. die GOZ-Nrn. 0080, 9050 sowie 8000 ff. ‒ wird eine Privatvereinbarung nach BMV-Z § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 erforderlich. Diese Planung sollte nach der GOZ-Nr. 0040 berechnet werden.

Quelle: Seite 16 | ID 45454129