· Fachbeitrag · Praxisfälle
Implantatsuprakonstruktion im Oberkiefer und Brückenversorgung im Unterkiefer: Abrechnung
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| In diesem Beitrag wird ein interessanter Praxisfall mit einer Implantatkonstruktion im Oberkiefer (OK) und einer Brückenversorgung im Unterkiefer (UK) vorgestellt. Es fehlen außer den Weisheitszähnen die Zähne 14, 24, 25, 34, 44 und 46. Die Lücken der Prämolaren 14, 24, 34, 44 sind geschlossen. Welche Leistungen können wie abgerechnet werden? |
Der Praxisfall

Im OK links entscheidet sich der Patient gegen eine Brückenkonstruktion. Daher wird ein Implantat in regio 25 inseriert. Als Suprakonstruktion wird eine vollverblendete Metallkeramikkrone geplant. Der fehlende Zahn 46 wird durch eine vollverblendete Brücke ersetzt. Die Zähne 16, 15 und 35 sind „pw“ und erhalten vollkeramische Teilkronen, während die Zähne 26 und 36 mit Vollkeramikkronen versorgt werden. Der Heil- und Kostenplan (HKP) sollte einen Hinweis auf die Erstversorgung des Implantats regio 25 enthalten.
Der Patient ist GKV-versichert. Der genehmigte HKP liegt vor. Nach Abschluss der Diagnostik- und Planungsphase sowie der Osseointegration des neu inserierten Implantats regio 25 stellt sich der Behandlungsablauf wie folgt dar:
| ||||
Sitzung | Zahn/Region | BEMA-Nr. | GOZ-/GOÄ-Nr. | Leistungstext |
1. | 1 x Ä1 | ‒ | Lokale Untersuchung und Beratung | |
Plus Abform-Mat. | OK Abformung zur Herstellung eines individuellen Löffels (offener Löffel zur Implantatabformung) | |||
2. | 16, 15, 26 | ‒ | 2 x 0080 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
16, 26 | 2 x I | ‒ | Infiltrationsanästhesie | |
16, 15, 26 | 2 x bMF | ‒ | Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (Separation) | |
16, 15, 26 | 3 x F2/ZE | ‒ | Zwei- bzw. mehrflächige Aufbaufüllungen (16 mo, 15 od, 26 mod) | |
16, 15, 26 | ‒ | ‒ | Präparation der Zähne | |
16, 15, 26 | 3 x Exz1 | ‒ | Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, je Zahn | |
25 | ‒ | 1 x 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigem Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase | |
OK | ‒ | Analog plus Abform-Mat. | Abformung mit individuellem Löffel (offener Löffel zur Implantatabformung) | |
16, 15 | 2 x 19 | ‒ | Provisorische Kronen | |
25, 26 | ‒ | 2 x 2270 plus Abform-Mat. | Provisorische Kronen mit Abformung | |
3. | 47-45, 35, 36 | ‒ | 2 x 0080 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
47, 36 | 2 x L1 | ‒ | Intraorale Leitungsanästhesie | |
47, 45, 35, 36 | 2 x bMF | ‒ | Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (Separation) | |
47, 45, 35, 36 | 4 x F2/ZE | ‒ | Zwei- oder mehrflächige Aufbaufüllungen (47, 45, 36 mod, 35 ob) | |
47, 45, 35, 36 | Präparation der Zähne | |||
47, 45, 35, 36 | 4 x Exz1 | ‒ | Schleimhaut oder Granulationsgewebe entfernen, je Zahn | |
OK/UK | ‒ | 1 x 8020 | Arbiträre Scharnierachsenbestimmung | |
OK/UK | ‒ | 1 x 8010 | Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage | |
OK(UK | 1 x 89 | ‒ | Beseitigung grober Okklusions- und Artikulationsstörungen | |
UK | 1 x 98a | ‒ | Abformung mit individuellem Löffel | |
47-45, 35, 36 | 5 x 19 | ‒ | Provisorische Brücke und provisorische Kronen | |
4. | 16, 15, 26, 47-45, 35, 36 | 4 | 0080 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
16, 26 | 2 x I | ‒ | Infiltrationsanästhesie | |
47, 36 | 2 x L1 | ‒ | Intraorale Leitungsanästhesie | |
16, 15, 35, 36 | 4 x 24c | ‒ | Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Kronen | |
47-45 | 1 x 95d | ‒ | Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke | |
25, 26 | ‒ | ‒ | Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Kronen (Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2270) | |
25 | ‒ | 1 x 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigem Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase | |
16, 15, 35 | ‒ | ‒ | Einprobe der Keramikteilkronen | |
25 | ‒ | ‒ | Einprobe der implantatgetragenen Krone | |
26, 36 | ‒ | ‒ | Einprobe der Vollkeramikkronen | |
47-45 | ‒ | ‒ | Rohbrandeinprobe der Brücke | |
5. | 16, 15, 26, 47-45, 35, 36 | 4 | 0080 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
16, 26 | 2 x I | ‒ | Infiltrationsanästhesie | |
47, 36 | 2 x L1 | ‒ | Leitungsanästhesie | |
16, 15, 25, 26, 47-45, 35, 36 | ‒ | ‒ | Abnahme sämtlicher Provisorien | |
25 | ‒ | 1 x 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigem Implantatsystem | |
16, 15, 35 | ‒ | 3 x 2220 | Eingliederung der Keramikteilkronen | |
25 | ‒ | 1 x 2200 | Eingliederung der implantatgetragenen Krone | |
26, 36 | ‒ | 2 x 2210 | Eingliederung der Vollkeramikkronen (Hohlkehl-/Stufenpräparation) | |
47, 45 | ‒ | 2 x 5010 | Eingliederung der vollverblendeten Brückenpfeiler (Hohlkehl-/Stufenpräparation) | |
46 | ‒ | 1 x 5070 | Eingliederung der vollverblendeten Brückenspanne | |
16, 15, 26, 47, 45, 35, 36 | ‒ | 7 x 2197 | Adhäsive Befestigung | |
Plus Material- und Laborkosten |
Mischfall mit gleich- und andersartigen Leistungen
Es liegt ein Mischfall vor, der gleich- und andersartige Leistungen enthält. Im OK rechts und im UK links handelt es sich aufgrund der vollkeramischen Teilkronen bzw. der Vollkeramikkronen um gleichartige Versorgungen. Auch die Metallkeramikbrücke im UK rechts ist bedingt durch die Vollverblendung gleichartig. Nur die Versorgung im OK links ‒ implantatgetragene Krone regio 25 und Vollkeramikkrone Zahn 26 ‒ wird als andersartig eingestuft.
Die Begleitleistungen im Rahmen der gleichartigen Versorgungen werden nach BEMA abgerechnet. Obwohl es sich bei der Vollkeramikkrone an Zahn 26 um eine andersartige Versorgung handelt, können auch hier die Begleitleistungen nach BEMA abgerechnet werden, weil der Befund als „ww“ (erkrankt, aber erhaltungswürdig) eingestuft wurde.
Im UK muss die Abformung mit individuellem Löffel nach der BEMA-Nr. 98a erfolgen, weil ein konfektionierter Löffel nicht ausreicht. Im OK hingegen ist die Abformung mit individuellem Löffel im Rahmen von andersartigem Zahnersatz mit dem Patienten nach GOZ vereinbarungsfähig.
Die Indikation zur Abformung mit individuellem Löffel im OK entspricht hier nicht der in der GOZ-Nr. 5170 enthaltenen Indikation, deshalb wird analog abgerechnet. Als Analogposition könnte die GOZ-Nr. 5170 herangezogen werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, da die Auswahl dem Behandler überlassen ist. Folgende Festzuschüsse werden gewährt:
Festzuschüsse | Zahn/Region | Beschreibung |
2 x 2.1 | 24, 46 | Brücke zum Ersatz eines Zahns |
4 x 2.7 | 23, 25, 26, 45 | Verblendung Pfeilerkrone oder Brückenglied |
3 x 1.2 | 16, 15, 35 | Teilkrone |
1 x 1.1 | 36 | Vollkrone |
Für die Versorgung der Zähne 26 und 45 hat der Patient ‒ wegen der Mesialwanderung der 4er ‒ jeweils einen Anspruch auf den Verblendungszuschuss 2.7.
Die Planung des Zahnersatzes erfolgt über den HKP-Teil 1 und die Anlage. Der GKV-Patient hat den Anspruch auf die Erstellung eines kostenfreien HKP. Für private Leistungen ‒ wie z. B. die GOZ-Nrn. 0080, 9050 sowie 8000 ff. ‒ wird eine Privatvereinbarung nach BMV-Z § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 erforderlich. Diese Planung sollte nach der GOZ-Nr. 0040 berechnet werden.