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· Fachbeitrag · Praxiskommunikation

Schwanger ‒ wie sage ich es meinem Chef und wann?

von Angelika Schreiber, Hockenheim

| Endlich zwei blaue Streifen, der Test war positiv und der Arzt hat es auch bestätigt: „Hurra, schwanger!“ Der Kreativität, seinem Partner die freudige Botschaft zu überbringen, sind keine Grenzen gesetzt. Vom Kuchen mit der süßen Botschaft „Ich bin schwanger“ bis zum ersten Ultraschallbild in hübsch verpackter Geschenkbox gibt es unzählige Möglichkeiten, das aufregende Ereignis zu verkünden. Schwieriger und vor allem formeller ist da die Information des Chefs, denn für ihn bedeutet die „frohe Botschaft“ vor allem Umstände. Wie und wann soll ich es ihm sagen? |

Ganz schlecht: wenn der Chef als letzter die Nachricht erhält

Auch wenn die Kollegin noch so nett ist: Der Erste, der in der Praxis von der Schwangerschaft erfährt, sollte der Chef sein. Er könnte sich sonst übergangen fühlen und sich vielleicht auch weniger kooperativ zeigen. Direkt anschließend sollte das übrige Arbeitsumfeld informiert werden, um Gerede zu vermeiden.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Mitteilung?

Frauen sollen ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie davon wissen (§ 15 Mutterschutzgesetz ‒ MuSchG). Das „sollen“ in der Gesetzesformulierung bedeutet, dass daraus keine ausdrückliche Pflicht erwächst. Gleichwohl ist zu bedenken:

 

  • Ein monatelanges Verschweigen der Schwangerschaft bedeutet den Verzicht auf wichtige Mutterschutzregeln. Denn erst wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, kann er diese Regeln berücksichtigen und den Aufgabenbereich neu festlegen: U. a. dürfen Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten durchführen und nicht gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt werden.

 

  • In der Zahnarztpraxis unterliegen schwangere Mitarbeiterinnen ab Kenntnis der Schwangerschaft einem sofortigen Beschäftigungsverbot für die Assistenz. Darunter fallen auch das Aufräumen der Behandlungsplätze, die Instrumentenaufbereitung oder die Bearbeitung nicht desinfizierter zahntechnischer Werkstücke. Das Beschäftigungsverbot gilt sowohl für die schwangere ZFA als auch für angestellte Zahnärztinnen. Selbst ein schriftlicher Verzicht der Mitarbeiterin ist unwirksam.

 

Viele Frauen entscheiden sich dafür, die kritische Phase der ersten drei Monate abzuwarten, ehe sie die Schwangerschaft bekannt geben. In vielen „normalen“ Beschäftigungsverhältnissen spricht wohl auch nichts dagegen, diese Zeit abzuwarten. Wer ‒ wie ZFAs oder angestellte Zahnärztinnen ‒ teilweise Tätigkeiten ausübt, die mit einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft belegt sind, muss jedoch früher das Gespräch mit dem Chef suchen.

 

Wissenswert in diesem Zusammenhang: Für Schwangere gibt es eingeschränkte Regeln zur Arbeitszeit (nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche; Überstunden sind ebenfalls tabu). Nicht nur während der Schwangerschaft, sondern auch vier Monate nach der Entbindung gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für Mitarbeiter in Probezeit ist mit der Information des Chefs über die Schwangerschaft die Probezeit beendet, befristete Arbeitsverträge hingegen werden durch eine Schwangerschaft nicht aufgehoben.

Gesprächstermin gründlich vorbereiten

Auf keinen Fall sollten Sie den Chef zwischen Tür und Angel über Ihre Schwangerschaft informieren. Sie sollten einen Gesprächstermin vereinbaren, um wohlüberlegt und sorgfältig vorbereitet in dieses Gespräch zu gehen. Dabei sollten Sie sich z. B. bereits zu Fragen Gedanken gemacht haben wie: Wie können die eigenen Aufgaben während der Abwesenheit umverteilt werden? Was ist noch vor der Elternzeit im Job zu erledigen? Was muss bis wann der Stellennachfolgerin übergeben werden?

 

Das Gespräch mit dem Chef ist die Chance, schon vor der Abwesenheit die eigene Rückkehr an den Arbeitsplatz positiv mitzugestalten. Chefs interessiert vor allem, wann Mitarbeiterinnen und unter welchen Voraussetzungen wieder zurückkommen. Zwei Zeitpunkte sind besonders wichtig: der Beginn und Endpunkt der Abwesenheit im Mutterschutz, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem vom Arzt ermittelten Entbindungstermin. Sie sollten darauf vorbereitet sein, die anschließende Dauer der Elternzeit, die Rückkehr in Voll- oder Teilzeit, eventuell geänderte Arbeitszeiten und auch Ihre Vorstellungen zum künftigen Aufgabengebiet zu besprechen. Am besten Sie entwickeln gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner einen Zukunftsplan, der in Teilen auch mit dem Chef besprochen wird. Es müssen vor allem Fragen zur Betreuung des Kindes geklärt werden (z. B. gibt es Unterstützung innerhalb der Familie oder wird die Elternzeit hierzu genutzt).

Fingerspitzengefühl ist gefragt

Diplomatisches Geschick und Fingerspitzengefühl sind beim Gespräch mit dem Chef erforderlich. Auch wenn die Botschaft das natürlichste Ereignis der Welt beinhaltet, ist sie fast wie ein Schock für viele Chefs. Viele ungeklärte Fragen für die weitere Planung tauchen auf ‒ emotional wird die Nachricht fast wie eine Kündigung empfunden. Daher der Tipp: Führen Sie das Gespräch nicht nur in der „Ich“-Form, sondern zeigen Sie Interesse an der Praxis und der ‒ gerade für kleinere Teams ‒ bevorstehenden schwierigen Zeit. Diese Fairness wird gern gesehen, auch von den Kolleginnen. Wenn eine Mitarbeiterin Nachwuchs erwartet, ist das eine freudige Botschaft. Inhalt des Gesprächs ist jedoch die Abwesenheit in der Praxis. Schon hier bietet sich Ihnen die Möglichkeit, zu zeigen, dass Sie sich auf die spätere Rückkehr an den Arbeitsplatz und die Kollegen freuen.

Quelle: Seite 15 | ID 45926634