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· Nachricht · Prozessrecht

Auswirkungen von Verfahrensverzögerungen auf ein Fahrverbot

| Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im Bußgeldverfahren Anwendung. Das führt dazu, dass ein nach § 25 StVG verhängtes Fahrverbot ggf. ‒ ganz oder teilweise ‒ als vollstreckt gelten kann. |

 

Das hat das OLG Düsseldorf (6.12.19, IV, 2 RBs 171/19, Abruf-Nr. 214488) entschieden und damit die Rechtsprechung anderer OLG bestätigt (vgl. u. a. OLG Bamberg VA 09, 82; OLG Hamburg VA 19, 143; OLG Hamm VA 11, 137; OLG Rostock VA 09, 11). So hat z. B. das OLG Hamburg (a. a. O.) wegen einer Verzögerung in der Rechtsbeschwerdeinstanz von einem Jahr und neun Monaten ein Fahrverbot von einem Monat Dauer für vollstreckt erklärt.

 

PRAXISTIPP | Auf eins muss der Verteidiger in dem Zusammenhang achten: Von der Frage, ob ein Fahrverbot im Hinblick auf den Sanktionszweck wegen Zeitablaufs wegfällt oder verkürzt werden darf, also ob oder wie die Rechtsfolge anzuordnen ist, ist die Auswirkung der langen Verfahrensdauer auf die bereits konkret feststehende Rechtsfolge zu trennen (BeckOK StVR/Krenberger, 5. Edition, § 25 StVG, Rn. 81). Zuerst ist über die Rechtsfolge und in einem zweiten Schritt über die Frage der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu entscheiden (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).

 
Quelle: Seite 67 | ID 46337353