· Nachricht · Prozessrecht
Der Schleppnetzantrag und sein Feststellungsinteresse
| Für den „Schleppnetzantrag“ fehlt häufig gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das erforderliche Feststellungsinteresse. Doch warum? |
In der Praxis wird das immer häufiger vergessen: Das Feststellungsinteresse besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen wurde und wegen dieser ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der klagende ArbN durch Tatsachenvortrag angeblich weitere Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag ‒ noch dazu alsbald ‒ gerechtfertigt sein soll (BAG 27.1.94, 2 AZR 484/9; LAG Hamm 11.9.09, 19 Sa 555/09).