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· Fachbeitrag · Rund um die Bestattung ‒ ein Überblick

Totenfürsorge: Rechte und Pflichten

von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

| Bei jedem Todesfall geht es neben der Frage, wer den Verstorbenen beerbt, auch stets um die Frage seiner Bestattung und wer dafür zuständig ist. Dazu im Einzelnen: |

1. Einleitung

Im rechtlichen Sinn hat der Begriff der Bestattung mehrere Bezugspunkte. Es wird unterschieden zwischen

  • dem Recht der Totenfürsorge als gewohnheitsrechtlichem Ausfluss persönlicher und familienrechtlicher Rechte und Pflichten,
  • dem in den Landesgesetzen geregelten öffentlich-rechtlichen Bestattungsrecht,
  • den Regeln zur Kostentragung der Bestattung, die sich sowohl aus zivilrechtlichen als auch aus öffentlich-rechtlichen Normen ergeben können.

 

Das Totenfürsorgerecht steht nach h.M. nicht den Erben, sondern den nahen Angehörigen des Erblassers zu (BGH FamRZ 78, 15; Tanck in: Damrau/Tanck, Erbrecht, 3. Aufl., § 1922 Rn. 43). Das Totenfürsorgerecht wird durch das öffentlich-rechtliche Friedhofs- und Bestattungsrecht bestimmt (OVG Münster ZEV 97, 464; Tanck in: Damrau/Tanck, a.a.O.).

 

Das öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bestattungsrecht kennt zwei Arten der Bestattung, die

  • Erdbestattung (Bestattung einer Leiche im Sarg in einer Grabstätte) und
  • Feuerbestattung (Einäscherung einer Leiche und Beisetzung der Asche in einer Grabstätte, vgl. u. a. § 8 Abs. 5 S. 1 bis 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (RPL).

 

Dabei kann der Träger des Bestattungsplatzes auch eine Erdbestattung oder eine Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Grüften, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen vorsehen, vgl. § 8 Abs. 5 S. 4 BestG-RPL.

 

Weiterhin sind die rechtlichen Möglichkeiten und Handlungsweisen bezüglich der Bestattung wie folgt zu unterscheiden: Es gibt

  • vorsorgende Maßnahmen vor Eintritt des Todesfalls oder
  • Rechte und Pflichten sowie Gestaltungmöglichkeiten nach dem Eintritt des Todesfalls oder
  • Rechte und Pflichten nach der Bestattung (z. B. Umbettung).

2. Das Recht der Totenfürsorge

Das Totenfürsorgerecht richtet sich primär nach dem Willen des Verstorbenen als Ausfluss aus Art. 2 GG (BVerfG NJW 17, 947; VG Gelsenkirchen 16.12.14, 14 K 4511/12). Es beinhaltet das Recht, alle Einzelheiten rund um die Bestattung, wie z. B. die Art, den Ort und die Zeremonie sowie der Grabgestaltung und -pflege, zu regeln (BGH FamRZ 92, 657; OLG Karlsruhe NJW 01, 2980). Es ist als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (OLG Naumburg MDR 16, 281; AG Osnabrück FamRZ 16, 491; LG Leipzig FamRZ 05, 1124).

 

Damit liegt es in der Hand des Verstorbenen, die gesamten Umstände seiner Bestattung zu Lebzeiten zu regeln. Das geschieht dadurch, dass man eine sog. Bestattungsanordnung (auch „Bestattungsverfügung) errichtet. Mit ihr wird das Recht der Totenfürsorge zu Lebzeiten auf eine oder mehrere Personen übertragen, meist verbunden mit Anweisungen, z. B. zum Umgang mit dem Leichnam etc. (Gottwald, EE 13, 29). Eine bestimmte Form ist für die Ausübung dieses Bestimmungsrechts nicht gegeben.

 

PRAXISHINWEIS | Der Verfügende sollte die Bestattungsanordnung aus Beweisgründen schriftlich verfassen und unterschreiben. Sie sollte nicht mit einem Testament verbunden und auch nicht Bestandteil eines solchen sein. Falls das Testament öffentlich verwahrt wird, kann es nicht zeitnah mit dem Tod des Verfügenden eröffnet und damit einem größeren Personenkreis bekannt gegeben werden. Der Verfügende sollte das Original der Verfügung bei seinen persönlichen Unterlagen verwahren. Es empfiehlt sich, wenn Totenfürsorgeberechtigte bestimmt sind, diesen zu Lebzeiten eine Kopie der Bestattungsanordnung zu überlassen. Eine mündliche Erklärung gegenüber der Person, die die Totenfürsorge ausüben soll, reicht zwar aus (Zimmermann, ZEV 97, 440). Dies ist aber aus den o. a. Gründen nicht empfehlenswert. Eine schriftliche Niederlegung des Wunsches ist in jedem Fall notwendig, wenn gewünscht ist, dass die Asche verstreut wird, vgl. § 4 Abs. 1a BestG-Bremen, § 15 Abs. 6 BestG-NRW.

 

Musterformulierung / Umfassende Bestattungsanordnung

Ich bestimme für den Fall meines Todes folgende Vorgehensweise bezüglich meiner Bestattung:

 

Zum alleinigen Totenfürsorgeberechtigten und zur Umsetzung der nachfolgenden Anordnungen bestimme ich meine Tochter [...], geb. am [...], wohnhaft in [...].

 

Nach meinem Tod möchte ich wie folgt bestattet werden:

 

Erdbestattung: (Einzelheiten, wie z. B. Friedhof, Reihengrab, Doppelgrab, Familiengrab, anonymes Erdgrab)

 

Bestattungsanzeige: (Text und Angabe der Zeitung, Spendenkonto) oder keine Bestattungsanzeige

 

Bestattungsfeier: (Einzelheiten wie z. B. am Grab, vor der Beisetzung in der Kirche, vor der Beisetzung im Krematorium; mit kirchlichem Beistand, Trauerfeierrede, folgende Musik [...] oder ohne Musik, Art des Blumenschmuckes oder kein Blumenschmuck)

 

Trauermahl in: (Ort und Anschrift; Einzelheiten wie Auswahl der Geladenen, Familie, Familie und Freunde, alle Teilnehmer an der Trauerfeier

 

Grabmal (Gestaltung einschließlich Inschrift)

 

Durchführung der Bestattung soll folgendes Bestattungsinstitut: [...] (Ort, und Anschrift) vornehmen

 

Kosten der Bestattung: (Hinweis auf z. B. Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorgevertrag, Dauergrabpflegevertrag, Sparkonto)

 

Die Inhaber der Totenfürsorge sind namentlich für Art, Ort und Zeit der Bestattung, an den geäußerten pflichtbestimmten oder den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden (Lieder in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 1922 Rn. 34).

 

PRAXISHINWEIS | Es reicht, wenn der Verfügende zu Lebzeiten in der Bestattungsanordnung bestimmt, welche Person nach seinem Tod die Totenfürsorge ausüben soll (BGH FamRZ 92, 657).

 

Musterformulierung / Bestattungsordnung: Übertragung der Totenfürsorge

Mein Lebensgefährte [...], geb. am [...], wohnhaft in [...], ist allein berechtigt, sämtliche mit meiner Bestattung zusammenhängenden Fragen unter Ausschluss sonstiger Berechtigter zu entscheiden.

 

Hat der Verstorbene zu seinen Lebzeiten von seinem Recht, die Totenfürsorge auszuüben, keinen Gebrauch gemacht, war er geschäftsunfähig oder hatte er das 14. Lebensjahr nicht vollendet, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen (BGH FamRZ 92, 657; AG Osnabrück, a.a.O.). Der Kreis und die Rangfolge der Angehörigen untereinander bestimmen sich dabei nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen in Anlehnung an die jeweiligen Landesbestattungsgesetze (vgl. §§ 12, 8 BestG-NRW). Zur Totenfürsorge berufen sind zunächst

  • die Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn sie getrennt leben (LG Leipzig FamRZ 05, 1124),
  • Kinder, ggf. vertreten durch den gesetzlichen Vertreter (AG Brandenburg FamRZ 09, 1518),
  • Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister (vgl. BGH NJW 12, 1648),
  • auch der Partner einer (langjährigen) nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (LG Ansbach FamRZ 13, 149).

 

Ist ein Angehöriger zu Lebzeiten zum Betreuer bestellt worden, steht diesem vorrangig die Totenfürsorge zu (LG München ZErb 13, 16). Eine gerichtliche Übertragung der Totenfürsorge kommt nicht in Betracht (OLG Naumburg MDR 16, 281). Nur wenn keine Angehörigen vorhanden sind, haben die Erben das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge, weil sie die Beerdigungskosten tragen müssen, § 1968 BGB.

3. Einzelne Vorsorgemaßnahmen

Neben der Wahl der Art, des Orts und weiterer Umstände der Bestattung, die in der Bestattungsverfügung niedergelegt sind, kommen weitere Vorsorgemaßnahmen in Betracht, um finanzielle Belastungen der Erben zu vermeiden und um den niedergelegten Willen sicherzustellen. Denn nur, wenn alles im Vorhinein geregelt ist, sind die Totenfürsorgeberechtigten auch in der Lage, i. S. d. Verstorbenen zu handeln. In der Praxis finden sich im Wesentlichen der Bestattungsvorsorgevertrag, die Dauergrabpflege und die Sterbegeldversicherung.

 

a) Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandregelung

Der Bestattungsvorsorgevertrag dient dazu, die Art und Weise der Bestattung nach den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen des Auftraggebers zu gestalten und zu finanzieren. Er wird mit einem Bestattungsunternehmen (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber abgeschlossen und hat werkvertraglichen Charakter. Dabei verpflichtet sich der Bestatter, den Auftraggeber ordnungsgemäß und würdig zum vereinbarten Gesamtpreis entsprechend der vereinbarten Leistungen zu bestatten (z. B. Art der Bestattung etc.).

 

Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Gesamtpreis zuzüglich der Kosten der Treuhand an eine vereinbarte Treuhandstelle leistet. Mit der Einlage dort ist kein Eigentumsübergang auf diese verbunden. Die Geldanlage erfolgt nach den Vereinbarungen mit der Treuhandstelle als Kontoinhaber und dem Auftraggeber als wirtschaftlich Berechtigtem. Übersteigt die fällig werdende Leistung aus der Geldanlage den Betrag, der erforderlich ist, um den Bestattungsvorsorgevertrag auszuführen, weist der Auftraggeber den Auftragnehmer vertraglich im Voraus an, den nicht verbrauchten Betrag an den/die Erben auszuzahlen. Sollte der Betrag dagegen nicht ausreichen, um die Bestattung etc. zu decken und sind keine zahlungsbereiten Dritten vorhanden, ist der Auftragnehmer verpflichtet und berechtigt, eine würdige Bestattung mit verringertem Leistungsumfang vorzunehmen.

 

Sollte der Auftragnehmer bei Eintritt des Bestattungsfalls nicht mehr bestehen oder aus einem anderen Grund die Übernahme der Bestattungsleistung ablehnen, ist die Treuhandstelle verpflichtet, ein anderes Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Bei der Auswahl des Unternehmens muss die Treuhandstelle sicherstellen, dass das beauftragte Unternehmen in der Lage ist, Bestattungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

 

PRAXISHINWEIS | Wird der Auftraggeber später mittellos, sodass der Träger der Sozialhilfe Kosten übernehmen muss, muss er den das Schonvermögen von derzeit 5.000 EUR übersteigenden Betrag für den Lebensunterhalt einsetzen, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Seit der Entscheidung des BSG (ZEV 08, 539) ist anerkannt, dass Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen ist; seine Verwertung stellt eine Härte dar, § 90 Abs. 3 SGB XII. Ausnahme: Durch den Bestattungsvorsorgevertrag wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen herbeizuführen, um die Leistung zu gewähren oder zu erhöhen. Für die Angemessenheit sind die örtlichen Preise für eine Bestattung und die Beurteilung der Wünsche des Vorsorgenden entscheidend. Die Angemessenheit muss sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten (§ 9 SGB XII), und insbesondere die persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie nachvollziehbare Wünsche beachten (SG Gießen ZEV 17, 597).

 

Welche Höhe dabei im Einzelnen anzusetzen ist, ist umstritten. Die Gerichte haben sich bisher mit der Frage der Angemessenheit von Bestattungsvorsorgeverträgen beschäftigt und dabei Beträge zwischen 3.200 EUR und 8.800 EUR anerkannt (SG Gießen, a.a.O. dort 5.000 EUR; LSG München, 25.9.08, L 11 SO 32/07, dort 3.200 EUR; SG Dortmund, 13.2.09, S 47 SO 188/06, 3.500 EUR; SG Hildesheim, 24.7.09, S 34 SO 75/07, 6.500 EUR; SG Aachen, 11.10.11, S 20 SO 134/10, 8.800 EUR).

 

b) Dauergrabpflege

Die Dauergrabpflege ist ein Angebot zahlreicher Friedhofsgärtner. Diese übernehmen die vertraglich vereinbarten Leistungen der Grabpflege für einen im Voraus bestimmten Zeitraum. Der Umfang der Leistungen, die vom Friedhofsgärtner zu erbringen sind, kann individuell festgelegt werden. Das Angebot reicht vom Sauberhalten der Grabstelle bis zum Komplettservice rund um Grabgestaltung und Grabschmuck. Zu Lebzeiten können die Vereinbarungen jederzeit angepasst oder ergänzt werden. Es kann vereinbart werden, dass die Lieblingsblumen des Verstorbenen aufs Grab gepflanzt werden.

 

Der Auftraggeber schließt den Vertrag zum vereinbarten Gesamtpreis für den Fall seines Todes ‒ ähnlich der Bestattungsvorsorge ‒ mit einer Dauergrabpflege-Einrichtung (als Treuhandstelle) und einer Friedhofsgärtnerei (Auftragnehmer). Empfohlen wird eine minimale Laufzeit von fünf Jahren. Die Vertragsdauer lässt sich individuell festlegen, richtet sich auch nach der Nutzungsdauer der Grabstelle und beträgt im Regelfall bis zu 20, aber auch bis zu 30 Jahren. Der Auftraggeber zahlt bei der Treuhandstelle den Betrag ein.

 

Die Treuhandstellen übernehmen die regelmäßige Kontrolle der Vertragsleistungen. Nach dem Todesfall beginnt der Betrieb des Friedhofsgärtners mit den vereinbarten Leistungen. Sollte ein Vertragsbetrieb von diesem Zeitpunkt an oder später die Leistungen nicht mehr erfüllen können, kümmert sich die Dauergrabpflegeeinrichtung um einen Nachfolger. In Deutschland gibt es rund 4.000 Betriebe in 19 Einrichtungen, die sich in der bundesweit agierenden Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH zusammengeschlossen haben. Der eingezahlte Betrag wird langfristig und seriös angelegt. Die Ausführung und Finanzierung aller vertraglich vereinbarten Leistungen über die vereinbarte Gesamtlaufzeit ist damit gesichert.

 

Dabei richten sich Treuhandschaften für die Kostenabwicklung nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, respektive den Vorgaben des Erblassers. Oft enthalten die Dauergrabpflegeverträge einen Kündigungsverzicht des Auftraggebers. Während das Kündigungsrecht des Auftraggebers (Treuhandgebers) durch die Verwendung von AGB nicht wirksam ausgeschlossen werden kann (BGH ZEV 09, 410), müssen sich die Erben an den Kündigungsverzicht halten. Ausnahme: Möglich ist eine Kündigung aus wichtigem Grund, etwa infolge grober Vertragsverletzungen, Unmöglichkeit der Leistungserbringung etc. Grund: Viele ältere Menschen haben den legitimen Wunsch, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln (BGH, a.a.O.). Entweder weil sie keine Angehörigen vor Ort haben oder ihre Angehörigen von dieser Aufgabe entlasten wollen oder Sorge haben, dass Letztere sich später um das Grab nicht ausreichend kümmern. Insoweit besteht aber ein nachvollziehbares Interesse daran, die Kündigungsmöglichkeit für die Erben einzuschränken oder auszuschließen, um einer Gefährdung der Grabpflege nach dem Tod der Erblasserin vorzubeugen (OLG Karlsruhe Justiz 90, 356).

 

MERKE | Sozialrechtlich gilt für den Dauergrabpflegevertrag mit Einzahlung an eine Treuhandstelle das Gleiche wie bei dem Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandregelung (BVerwG NJW 04, 2914).

 

c) Sterbegeldversicherung

Eine weitere Maßnahme, um die Bestattung zu sichern und zu finanzieren, ist der Abschluss einer Sterbegeldversicherung. Dabei handelt es sich im Regelfall um eine lebenslange Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme (Vorsorgesumme). Sie soll vor allem die Kosten der Bestattung und andere direkt mit dem Todesfall verbundene Aufwendungen decken. Die Versicherungssumme sollte im Hinblick auf die üblichen Bestattungskosten nicht unter 6.000 EUR liegen. Die Beitragssätze richten sich nach dem Alter bei Abschluss der Versicherung. Die Versicherung kann meist ohne Wartezeit oder ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden. Seit Jahren wird aber durch Finanztests davon abgeraten. Sie seien i. d. R. zu teuer, weil nur ein Teil der Beiträge in den Sparanteil fließen, den die Anbieter ‒ derzeit nur gering ‒ verzinsen und ein erheblicher Teil der Beiträge dem Risikoschutz und zur Deckung der Verwaltungskosten diene.

 

MERKE | Bei Sozialhilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers werden die Sterbegeldversicherungen, anders als Lebensversicherungen auf den Erlebensfall, nicht als verfügbares Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII angesehen. Die laufenden Beiträge können als Mehrbedarf übernommen werden, § 33 SGB XII, wenn weder ein Bezugsrecht noch ein anderes Auszahlungsdatum als „mit dem Tod“ festgelegt ist, um die zweckbestimmte Verwendung der Gelder sicherzustellen. Die Höchstbeträge richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

 

d) Vorsorge durch Vermächtnis, verbunden mit einer Auflage

Der Erblasser kann auch ein Geldvermächtnis zugunsten einer bestimmten Person anordnen, verbunden mit der Auflage, die Bestattung auszurichten und/oder zur Grabpflege einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Friedhofsgärtnerei abzuschließen. Vorteil ist, dass zu Lebzeiten keine Aufwendungen notwendig sind, die sich sowohl im Falle der Treuhandlösungen (vgl. oben Ziff. III 1. und 2.) als auch der Sterbegeldversicherung (vgl. Ziff. III 3.) derzeit schlecht verzinsen und dazu noch Verwaltungskosten verursachen.

 

Musterformulierung / Anordnung Geldvermächtnis, verbunden mit Auflagen

Für den Fall meines Todes ordne ich ein Geldvermächtnis in Höhe von [...] EUR zugunsten meiner Tochter [...], geb. am [...], wohnhaft in [...] an. Sie soll unter Ausschluss anderer in Betracht kommender Personen allein berechtigt sein, alle mit meiner Bestattung zusammenhängenden Fragen zu entscheiden.

 

Ich beschwere die Bedachte mit der Auflage, eine Erdbestattung mit christlicher Trauerfeier in der Kapelle des Friedhofs in [...] auszurichten. Der Sarg soll in dem von mir bereits erworbenen Grab auf diesem Friedhof beigesetzt werden.

 

Weiterhin beschwere ich die Bedachte mit der Auflage, für die Dauer der gesamten Ruhezeit von 30 Jahren einen Dauergrabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei [...] in [...] mit dem Inhalt eines Komplettservices zur Pflege und Ausschmückung des Grabes abzuschließen.

 

Die Kosten sowohl der Bestattung als auch der Grabpflege sind aus dem Vermächtnis zu leisten.

 

(möglicher Zusatz): Ich ordne Testamentsvollstreckung an mit dem alleinigen Aufgabenkreis, die Einhaltung der Auflagen zu überwachen und ggf. durchzusetzen. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Freund [...], wohnhaft in [...] und ‒ sollte dieser wider Erwarten das Amt nicht annehmen ‒ dessen Sohn [...], wohnhaft in [...].

 

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung von [...] EUR, die auch aus dem Vermächtnis zu leisten ist.

 

4. Öffentlich-rechtliche Regelungen

Für die Hinterbliebenen bestehen öffentlich-rechtliche Pflichten im Todesfall.

 

a) Anzeigepflichten im Todesfall

Der Tod ist demjenigen Standesamt spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall mündlich anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, § 28 PStG. Zur Anzeige verpflichtet ist gem. § 29 Abs. 1 PStG in folgender Reihenfolge jede Person,

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat sowie
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist, § 29 Abs. 1 S. 2 PStG. In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen sozialen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet, §§ 28, 30 PStG.

 

MERKE | Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, sind die Polizei- und Gemeindebehörden nach § 159 StPO zur sofortigen Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem AG verpflichtet.

 

b) Leichenschau

Totgeburten und Leichen müssen vor der Bestattung ärztlich untersucht werden, um den Todeszeitpunkt, die Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und die Todesursache festzustellen (Leichenschau). Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein, das ist ein vertraulicher Teil der Todesbescheinigung, aus. Die Kosten dafür tragen i. d. R. die Krankenkassen. Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Während der Überführung und der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten, § 13 Abs. 1 BestG-RPL.

 

c) Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht regelt, wer dafür verantwortlich ist, dass der Leichnam bestattet wird. Diese ist öffentlich-rechtlicher Natur und in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen (z. B. § 8 BestG-RLP), die weit überwiegend identisch sind, niedergelegt. Verantwortlich dafür ist der Erbe, § 9 Abs. 1 S. 1 BestG RLP. Kann ein Erbe nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, sind nach § 9 Abs. 1 S. 2 BestG-RLP die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind

  • der Ehegatte oder Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • der sonstige Sorgeberechtigte,
  • die Geschwister,
  • die Großeltern,
  • die Enkelkinder.

 

d) Bestattungszwang

Auch der Bestattungszwang ist in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen geregelt. So ordnet z. B. § 8 Abs. 2 BestG-RLP an, dass jede Leiche bestattet und auch die Asche beigesetzt werden muss. Das gilt auch für ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 g beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 g (Fehlgeburt), ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Insoweit besteht also eine Bestattungspflicht nicht.

 

e) Bestattungsart

Bei der Bestattungsart ist wie folgt zu unterscheiden:

 

aa) Grundsatz

Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung erfolgen. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte, § 8 Abs. 5 BestG-RLP. Dabei kann der Träger des Bestattungsplatzes auch eine Erdbestattung oder eine Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Grüften, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen vorsehen, § 8 Abs. 5 S. 2 BestG-RLP.

 

PRAXISHINWEIS | Veranlasst eine Behörde die Bestattung, ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.

 

bb) Erdbestattung ‒ Friedhofszwang

Bei der Erdbestattung wird der Leichnam der Erde übergeben. Erdbestattungen dürfen grundsätzlich nur auf einem öffentlichen Bestattungsplatz erfolgen, also auf einem gemeindlichen (kommunalen) oder kirchlichen Friedhof, sog. Friedhofszwang, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BestG-RPL. Nur ausnahmsweise ist eine Bestattung auf Anstaltsfriedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen erlaubt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4 BestG-RP. Der Leichnam ist in einem Sarg zu bestatten. Ausnahme: Nach § 18 Abs. 2 BestG-Berlin können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden. Dabei ist die Leiche auf dem Friedhof bis zur Grabstätte in einem geeigneten Sarg zu transportieren.

 

cc) Beisetzung der Asche ‒ eingeschränkter Friedhofszwang

Die Feuerbestattung erfolgt in zwei Akten: Zunächst wird der Leichnam in einem geeigneten Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach werden die in einer Urne verschlossenen Aschenreste des Menschen in die Erde oder einen anderen dafür bestimmten Platz (Grabkammern, Urnenwänden, Grüften oder ähnlichen Einrichtungen) übergeben. Dieser zweite Akt wird in den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bestattungen nicht als Bestattung, sondern als Beisetzung bezeichnet, vgl. § 8 Abs. 5 S. 3 BestG-RLP.

 

Die Beisetzung der Asche eines Menschen kann auch dadurch erfolgen, dass die Urnen auf hoher See versenkt werden. Diese Art der Beisetzung bedarf der Genehmigung durch eine zuständige Behörde. Sie stellt einen Sonderfall der Feuerbestattung dar, weil die Urne statt in einem Grab im Meer versenkt wird. Ein verstreuen der Asche auf der Meeresoberfläche ist unzulässig. Die zur Seebestattung verwandten Urnen lösen sich innerhalb weniger Stunden auf. Der Ort der Seebestattung wird auf einer Seekarte, die dem Auftraggeber zugeleitet wird, genau verzeichnet.

 

Die Einäscherung des Leichnams darf nur in behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) erfolgen.

 

dd) Ausnahmen der Art der Feuerbestattung

Einige Bundesländer erlauben in ihren Bestattungsgesetzen die Ascheverstreuung auf dem Friedhof: Berlin (§ 18 Abs. 3 BestG-Berlin), Brandenburg (§ 25 Abs. 2 S. 2 BrbBestG), Bremen (§ 4 Abs. 2 BestG-Bremen), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13 Abs. 3 BestG-M-V), Nordrhein-Westfalen (§ 15 Abs. 6 BestG-NRW) und Thüringen (§ 23 Abs. 2 ThürBestG). In den meisten dieser Bundesländer gibt es jeweils einzelne Friedhöfe, die diese Beisetzungsart auch tatsächlich anbieten. Bei der Verstreuung wird die Asche auf einer dafür vorgesehenen Rasenfläche ausgestreut und durch die Witterung dem Boden zugeführt. Dazu wird manchmal vorher die Grasnarbe entfernt und danach wieder aufgelegt. Manche Streuflächen sind auch mit Stauden bepflanzt, sodass die Asche von den Blumen bedeckt wird.

 

Die Länder Bremen und Nordrhein-Westfalen erlauben daneben auch, dass die Asche außerhalb von Friedhöfen ausgebracht wird.

 

  • Für Bremen ist dies in § 4 Abs. 1a BestG geregelt und gilt, soweit eine Gemeinde dies durch Ortsgesetz zulässt. Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Land Bremen hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat und ein bestimmter Ausbringungsort gegeben ist, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BestG-Bremen.

 

  • Für Nordrhein-Westfalen gilt eine ähnliche Regelung, die in § 15 Abs. 6 BestG-NRW geregelt ist. Danach darf die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich bestimmt ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist.

 

ee) Baumbestattung

Bei der Baumbestattung wird die Asche in einer (meist) biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt (manchmal auch ohne Urne im Erdreich verstreut). Ein Grabmal kann nicht errichtet werden. Grabgestaltung und Blumenschmuck sind gewöhnlich nicht erlaubt. Beisetzungen unter Bäumen gibt es mit Namensnennung ‒ üblicherweise in Form einer kleinen Plakette am Baumstamm ‒ aber auch als anonyme Beisetzung.

 

Diese Bestattungsart wird von privaten Unternehmen mit Genehmigung der zuständigen Behörden angeboten, aber zwischenzeitlich auch von Friedhöfen.

 

ff) Herstellung eines Diamanten aus der Asche

Die „Diamantbestattung“ ist keine Bestattung im eigentlichen Sinn und ist in Deutschland nicht zulässig (LG Berlin NJW-RR 15, 976). Es handelt sich dabei um eine relativ neue und außergewöhnliche „Bestattungsart“, die ‒ da Ausgangsstoff die Körperasche ist ‒ eine Feuerbestattung voraussetzt. Aus einem Teil der Kremierungsasche entsteht durch ein spezielles Verfahren ein Diamant. Dieser kann z. B. in einem Schmuckstück verarbeitet getragen werden. Man kann auch mehrere Diamanten herstellen lassen, wenn mehrere Angehörige diese Erinnerung tragen wollen. Die restliche Asche wird üblicherweise in einem Urnengrab bestattet. Die Möglichkeit zu dieser Art Bestattung wird in der Schweiz und auch in den Niederlanden angeboten.

 

Die Diamantbestattung gehört zu den teuersten Bestattungsarten. So können alleine für die Herstellung des Diamanten mehrere Tausend Euro anfallen, abhängig davon, wie viel Karat der Diamant haben soll. Üblicherweise beginnen die Preise bei ca. 4.480 EUR für einen Erinnerungsdiamanten. Der bekannteste Anbieter ist ein Unternehmen in der Schweiz, das angeblich mit deutschen Bestattungsunternehmen kooperiert. Die Urne muss zu dem Zweck der Entnahme der Asche in die Schweiz verbracht werden. Nähere Einzelheiten bei https://www.algordanza.com/de/.

5. Bestattungskosten

Hinsichtlich der Bestattungskosten gilt Folgendes:

 

a) Rückgriff auf den/die Erben, § 1968 BGB ‒ Anspruchsberechtigter

Für die durch die Bestattung entstandenen Kosten haften nach § 1968 BGB der oder die Erben. Diese Kosten sind Nachlassverwaltungsschulden und sind als solche eine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 1967 Abs. 2 BGB (OVG Münster NJW 98, 2154). In der Nachlassinsolvenz können die Bestattungskosten aus dem Nachlass erstattet werden. Sie sind nach § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten (SG Schleswig ZEV 13, 629 (Ls.)).

 

Obwohl § 1968 BGB nicht als Anspruchsgrundlage formuliert ist, gewährt die Bestimmung demjenigen, der die Beerdigungskosten als Totenfürsorgeberechtigter oder als Bestattungspflichtiger getragen hat, einen Ersatzanspruch gegen den Erben (OLGR Saarbrücken 02, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 95, 1161). Anspruchsberechtigt ist der Bestattungspflichtige oder der zur Totenfürsorge Berechtigte. Hat ein Miterbe die Bestattung vorgenommen und die entstandenen Kosten alleine verauslagt, steht ihm im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2046 BGB) der Anspruch nach § 1968 BGB gegen die anderen Miterben zu, reduziert um seinen Anteil daran.

 

Andere Personen, die die Bestattung durchgeführt haben, (etwa ein guter Freund oder die Lebensgefährtin des Verstorbenen), können nur Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) im Hinblick auf den Ersatz der von ihnen ausgelegten Bestattungskosten gegen den Erben geltend machen.

 

b) Die zu ersetzenden Bestattungskosten i. S. d. § 1968 BGB

Der Erbe muss nicht schlechthin alle Beerdigungskosten tragen, sondern nur die notwendigen und angemessenen (OLG Saarbrücken FamRZ 10, 1192). Begleicht der Erbe über dieses Maß hinausgehende Beerdigungskosten aus dem Nachlass, ist er den Nachlassgläubigern unter den Voraussetzungen der § 1978 Abs. 1, § 1991 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig.

 

Angemessen ist eine Beerdigung, wenn ihre Ausrichtung der Lebensstellung des Verstorbenen entspricht. Der Erbe muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für all das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Einzelheiten sind umstritten. Nach der Rechtsprechung

  • nicht ersatzfähig sind die Kosten
    • für ein Doppelgrab, sondern allein die Kosten für die Beerdigung des Verstorbenen selbst (BGH NJW 73, 2103 = FamRZ 73, 620),
    • nach h.M. die Grabpflegekosten als ‒ oft für die Dauer von mehreren Jahren ‒ nach der Bestattung entstehende Kosten (OLG Schleswig-Holstein FamRZ 10, 1194) und
    • für die Absenkung eines Grabes (OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.),
    • für einen Erbschein (OLG Koblenz ZfS 82, 7; a.A. LG Essen PVR 03, 335 (redak. Ls.)),
    • für Testamentseröffnung und -vollstreckung sowie für die Nachlassverwaltung (Staudinger/Anne Röthel, BGB, (2015), § 844 Rn. 66)
    • für Verdienstausfall der Angehörigen, der durch die Teilnahme an der Beerdigung verursacht wird (MüKo/Küpper, BGB, 7. Aufl., § 1968 Rn. 4).

 

  • PRAXISHINWEIS | Der Erbe haftet für die Kosten der Grabpflege, wenn der Erblasser die entsprechende Verbindlichkeit als Erblasserschuld bereits zu Lebzeiten begründet oder die Grabpflege testamentarisch den Erben auferlegt hat (OLG Schleswig-Holstein FamRZ 10, 1194).

     
  • Ersatzfähig sind Kosten (vgl. Staudinger/Dutta, BGB (2016), § 1968 Rn. 2 ff.)
    • des Leichentransports (u. U. auch zu einem entfernteren Ort, BGHZ 32, 72),
    • des Bestatters; einschließlich derjenigen des Totenhemds, Leichenschauschein, Friedhofsgebühren, Kühlungskosten, Sarg und Urne (OLG Schleswig-Holstein FamRZ 10, 1194),
    • der Friedhofsgebühren (OLG Karlsruhe 26.2.14, 7 U 30/11 ‒ juris);
    • der Herrichtung des Grabes (OLG Düsseldorf MDR 73, 671);
    • der Erstausschmückung des Grabes mit Blumen, Kränzen etc. (OLG Düsseldorf ZEV 94, 372),
    • eines den Verhältnissen des Erblassers angemessenen Grabsteins oder -denkmals (OLG Brandenburg 27.3.08, 12 U 239/06 ‒ juris),
    • die nötig sind für eine landesübliche kirchliche und bürgerliche Leichenfeierlichkeit (Bewirtungskosten, etc. (OLG Saarbrücken ZErb 02, 267),
    • für Todesanzeigen und Danksagungen (OLG Saarbrücken, a.a.O.) und
    • für die Sterbeurkunde.

 

Umstritten ist, ob die Kosten für die Trauerkleidung und die Anreise zur Bestattung zu den zu erstattenden Bestattungskosten i. S. d. § 1968 BGB gehören.

 

Die Kosten für die Trauerkleidung werden überwiegend für ersatzfähig gehalten (BGHZ 32, 72; Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1968 Rn. 2). Die Rechtsprechung (ausführlich dazu Staudinger/Anne Röthel, a.a.O., § 844 BGB Rn. 63) tendiert insoweit auch dazu, eine Eigenersparnis des Anspruchsberechtigten abzuziehen. Dabei werden Abzüge vom Kaufpreis zwischen 25 Prozent bis 50 Prozent vorgenommen. Es gibt aber auch Gerichte, die einen Abzug mangels messbarer Eigenersparnis ablehnen (vgl. Staudinger/Anne Röthel, a.a.O.). Eine wachsende Meinung vertritt die Auffassung, die Kosten der Trauerkleidung zählten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Bestattung (OVG Koblenz NVwZ 02, 1009; MüKo/Küpper, a.a.O., § 1968 Rn. 2; a.A. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1968 Rn. 2). Grund: Das Anlegen von Trauerkleidung sei ein Zeichen persönlicher Anteilnahme und Trauer der Angehörigen um den Verstorbenen. Deren uneingeschränkte Erstattung verbiete sich, weil es widersprüchlich wäre, sie dem Vermögen des Verstorbenen anzulasten (Staudinger/Anne Röthel, a.a.O., Rn. 64).

 

Die Kosten der Anreise zur Teilnahme an der Beerdigung zählen grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Bestattungskosten (BGHZ 32, 72), weil Grund der Anreise und Teilnahme an der Beerdigung grundsätzlich der Ehrerbietung und dem Gedenken des Verstorbenen geschuldet ist (AG Rheinbach Schaden-Praxis 99, 375; Staudinger/Anne Röthel, a.a.O. Rn. 67). Ausnahme: Etwas anderes gilt für solche Angehörigen, die andernfalls wegen ihrer Bedürftigkeit an der Teilnahme an den Trauerfeierlichkeiten gehindert wären. In diesen Fällen wird eine Abwägung der entstehenden Kosten mit der Höhe des Nachlasses vorgenommen (BGHZ 32, 72).

 

c) Der nach § 844 Abs. 1 BGB und anderen Bestimmungen Ersatzpflichtige

Nach § 844 Abs. 1 BGB muss im Fall der Tötung der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen erstatten, der verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Die Vorschrift erfordert als Anspruchsvoraussetzung, dass der Tod in Verwirklichung einer unerlaubten Handlung i. S. d. BGB eingetreten ist. Dabei gilt die Vorschrift für alle Tatbestände der §§ 823 ff. BGB, u. a. auch für die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, die Amtshaftung nach § 839 BGB, die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 BGB (Staudinger/Anne Röthel, a.a.O., Rn. 19). Liegen diese Voraussetzungen vor, ordnet die Vorschrift an, dass der Schädiger die Kosten der Beerdigung tragen muss.

 

Als Anspruchsberechtigte sind diejenigen Personen benannt, die verpflichtet sind, die Beerdigungskosten zu tragen. Dazu sind gesetzlich in erster Linie die Erben verpflichtet (§ 1968 BGB), subsidiär diejenigen, die dem Getöteten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig waren (§ 1615 Abs. 2 BGB), also die Verwandten in auf- und absteigender Linie (LG Dortmund NJW-RR 96, 775),

  • der Ehegatte, § 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1615 Abs. 2 BGB,
  • auch der getrennt lebende Ehegatte, § 1361 Abs. 4 S. 4 i. V. m. § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2 BGB)sowie
  • der Lebenspartner, § 5 LPartG i. V. m. § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2 BGB.

 

Daneben gehören zu den Ersatzberechtigten auch diejenigen Personen, die sich gegenüber dem Getöteten vertraglich dazu verpflichtet haben, die Beerdigungskosten zu übernehmen, wie z. B. ein Heimträger im Heimvertrag (OVG Lüneburg NJW 00, 3513).

 

MERKE | Wer die Beerdigungskosten übernimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, z. B. der Lebensgefährte (KG VersR 79, 379) oder eine sonstige, nicht erbberechtigte nahestehende Person, ist nicht nach § 844 Abs. 1 BGB ersatzberechtigt (Staudinger/Anne Röthel, a.a.O. Rn. 50 ersetzen). Für diesen Personenkreis kommt allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1, § 679, 670 BGB).

 

Zur Frage, welche Kosten der Beerdigung ersatzfähig sind, gilt nichts anderes als zu den Ausführungen zu § 1968 BGB (vgl. oben 5b).

 

Weitere gesetzliche Kostenschuldner betreffend die Beerdigungskosten folgen aus der Anwendung spezialgesetzlicher Gefährdungshaftungstatbestände, die § 844 Abs. 1 BGB nachgebildet sind. Als derartige Regelungen sind zu nennen:

 

  • § 28 Abs. 1 S. 2 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG);
  • § 32 Abs. 4 S. 2 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG);
  • § 35 Abs. 1 S. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG, vgl. BGH NJW 69, 2007);
  • § 7 Abs. 1 S. 2 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie
  • § 12 Abs. 1 S. 2 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG).

 

MERKE | Ist der Anwendungsbereich der vorgenannten spezialrechtlichen Regelungen gegeben, sind mittelbare Schäden ausschließlich im Rahmen der dort geregelten Ansprüche zu ersetzen. § 844 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar. Weiter ist zu beachten, dass die spezialgesetzliche Gefährdungshaftung nach den o. a. Gesetzen auf Höchstbeträge, die sich bei den Beerdigungskosten nicht auswirken dürften, beschränkt ist.

 

d) Subsidiäre Kostentragungspflicht

Schuldner für den Ersatz der Bestattungskosten können auch Unterhaltspflichtige des Verstorbenen sein, § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 S. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615m, § 1615n BGB, § 5, § 12 Abs. 1 S. 2 LPartG. Da in den genannten Anspruchsgrundlagen stets auf § 1615 Abs. 2 BGB verwiesen wird, haften diese Unterhaltspflichtigen nur, wenn vom Erben keine Erstattung erlangt werden kann, § 1615 Abs. 2 BGB. Nicht zu erlangen sind die Kosten regelmäßig, wenn der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränkt hat und dieser nicht ausreicht, oder wenn er aus anderen Gründen außerstande ist, die Kosten der Beerdigung zu zahlen. Nicht erforderlich ist der erfolglose Versuch einer Zwangsvollstreckung.

 

Kostenschuldner und Anspruchsgegner können sein, der

  • Ehegatte, § 1360a Abs. 1, 3, § 1615 Abs. 2 BGB,
  • getrennt lebende Ehegatte, § 1361 Abs. 1, 4 S. 3, § 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB,
  • Verwandte in gerader Linie, § 1615 Abs. 2 BGB,
  • Vater des nicht ehelichen Kindes, § 1615m, § 1615n BGB,
  • Lebenspartner, § 5 LPartG, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2 BGB,
  • getrennt lebende Lebenspartner, § 12 S. 2 LPartG, § 1361 Abs. 4 S. 3, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2 BGB.

 

Die Höhe der zu tragenden Kosten bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen ‒ es gilt demnach der Maßstab von § 1968 BGB, weshalb auch hier auf die Ausführungen zu Punkt 5b Bezug genommen wird.

 

MERKE | Der Erbe, der nach § 1968 BGB verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen, kann nicht auf subsidiär haftende Kostenschuldner zurückgreifen. Ist ein Elternteil allerdings weder als Erbe noch unterhaltsrechtlich leistungsfähig, muss der andere leistungsfähige Elternteil nach § 1615 Abs. 2 BGB für die Kosten allein aufkommen (LG Münster MDR 08, 455).

 

e) Kostentragungspflicht nach den Regeln der GoA

Der IV. Senat BGH hat folgenden Hinweisbeschluss erlassen: Demjenigen kann ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der GoA gem. §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst hat, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist (NJW 12, 1651). § 1968 BGB entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung.

 

Demgegenüber hat der III. Senat des BGH Folgendes entschieden: Für einen Beerdigungsunternehmer, der die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vorgenommen hat, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, gilt: Es kommt nach §§ 670, 677,679, 683 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (NJW 12, 1648).

 

f) Kostentragung durch Sozialhilfeträger

Gem. § 74 SGB XII muss der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernehmen, wenn dem zur Kostentragung Verpflichtenden nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Unzumutbar ist die Kostentragung für die Verpflichtenden, wenn die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass nicht gedeckt sind. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind aber über die wirtschaftlichen Aspekte (Bedürftigkeit) auch die Enge der verwandtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (LSG Rheinland-Pfalz Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 67, 188).

 

Die Sozialhilfeträger sind allerdings nur dazu verpflichtet, die „erforderlichen“ Kosten zu erstatten. Zu übernehmen sind i. S. e. Zurechnungszusammenhangs, auch nach dem Wortlaut, nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung; BSGE 109, 61).

 

Anspruchsberechtigt ist der „Verpflichtete“ (§ 74 SGB XII). Das können sein

  • die Verpflichteten aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (Erbe, § 1968 BGB) oder
  • des Unterhaltsrechts (§ 1615 Abs. 2 BGB; s. o. Punkt 5d),
  • aber auch die nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bestattungspflicht Verpflichteten (LSG Baden-Württemberg ZErb 10, 153).

 

Weitere Personen, etwa solche, die aus moralischen Gesichtspunkten zur Beerdigung verpflichtet sind oder sich verpflichtet fühlen, gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).

 

MERKE | Für einen Kostenübernahmeanspruch i. S. d. § 74 SGB XII ist es unbedeutend, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits erfolgt ist, bevor der Sozialhilfeträger unterrichtet wurde (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).

 

6. Bestattung durch die öffentliche Hand

In zahlreichen Fällen kommt es zur Bestattung durch die öffentliche Hand, zumeist veranlasst durch die jeweiligen Ordnungsbehörden (sog. Armenbegräbnis). Es liegt im öffentlichen Interesse, dass jeder menschliche Leichnam bestattet wird. Die Bestattung dient dazu, Gefahren für die öffentliche Gesundheit und eine Verletzung des in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung zu verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen (OVG NRW NVwZ 02, 996). Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, der ebenfalls mit dem Schutz der unantastbaren Würde des Menschen durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (OVG NRW, a.a.O.).

 

Im Allgemeinen werden die Behörden tätig, wenn niemand die Bestattung vornimmt, kein Bestattungspflichtiger ermittelt werden konnte oder ein solcher zwar ermittelt werden konnte, zur Bestattung aber nicht bereit ist.

 

Die Behörde kann nach der Vornahme der Bestattung die Erstattung ihrer Kosten verlangen. Anspruchsgegner ist der Bestattungspflichtige. Der kann jedoch u. U. bei dem Erben bzw. den Unterhaltspflichtigen Rückgriff nehmen.

7. Umbettung

Ist die Bestattung vollzogen und sind die Trauerfeierlichkeiten Vergangenheit, kommt es vor, dass Totenfürsorgeberechtigte ‒ gelegentlich auch andere Personen (VG Bayreuth 11.3.14, B 5 K 12.871) ‒ eine Umbettung verlangen.

 

Meist streiten sich der Totenfürsorgeberechtigte und nahe Angehörige, denen der Ort der Bestattung nicht passt, um die Umbettung.

 

Die Entscheidung über die Umbettung, die dem Totenfürsorgeberechtigten obliegt, bedarf i. d. R. jedoch der Erlaubnis der zuständigen Behörde (z. B. Friedhofsverwaltung oder Ordnungsamt, vgl. OVG NRW NVwZ-RR 10, 281).

 

MERKE | Nicht allein der Wille des Totenfürsorgeberechtigten, sondern auch derjenige der zuständigen Behörde, die im Einzelfall die Umbettung erlauben muss, ist im Einzelfall zu beachten (Sächsisches OVG LKV 14, 551).

 

Ein wichtiger Grund für die Umbettung liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt, die angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt, sondern darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes entspricht. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu (OVG NRW DÖV 09, 299). Ein Umzug rechtfertigt für sich genommen i. d. R. keine Umbettung des verstorbenen Ehepartners (OVG NRW, a.a.O.).

 

In der Rechtsprechung finden sich Voraussetzungen, wann ausnahmsweise eine Umbettung gerechtfertigt sein kann. Diese liegen nach einer Entscheidung des Sächsischen OVG (a.a.O.) vor, wenn

  • der Verstorbene bereits zu Lebzeiten ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat,

 

  • mit hinreichender Sicherheit auf den entsprechenden Willen des Verstorbenen geschlossen werden kann oder

 

  • das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Abwägung aller Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung derart schutzwürdig und schwerwiegend ist, dass die Achtung der Totenruhe (Art. 1 Abs. 1 GG) zurücktreten muss (siehe auch: OVG NRW, a.a.O.).

 

MERKE | Die Berechtigung des Totenfürsorgeberechtigten oder einer anderen Person, die Umbettung der Leiche vornehmen zu lassen, ist, wenn sie bestritten wird, vor den Zivilgerichten geltend zu machen, weil der Anspruch auf Umbettung in § 823 Abs. 1 BGB mit der Totenfürsorge als sonstigem Recht enthalten ist.

 

Wird allerdings die Erlaubnis (Genehmigung) zur Umbettung durch die zuständige Behörde versagt, ist der Rechtsweg zum VG eröffnet (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.).

 

Weiterführende Hinweise

  • EE 16, 160, So setzen Sie den Bestattungswillen um
  • Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis
  • Barthel, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts
Quelle: Seite 1 | ID 45039304