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· Fachbeitrag · Sonderzahlungen

So lässt sich die steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 Euro in der Praxis umsetzen

von Dipl.-Finanzwirtin (FH) Anne L’habitant, Steuerberaterin bei der WTS Düsseldorf

| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 die steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 Euro gewähren. Das hat das BMF am 09.04.2020 mitgeteilt. LGP stellt die Voraussetzungen vor und beantwortet Fragen rund um die praktische Umsetzung. |

Auf welcher Grundlage bleiben Prämien steuerfrei?

Das BMF hat geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Zuschüsse oder Sachzuwendungen steuerfrei gewähren können. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215201).

 

Das BMF nennt § 3 Nr. 11 EStG als Grundlage für die Steuerfreiheit. § 3 Nr. 11 EStG stellt u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden. Nur im Wege einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung über R 3.11 Abs. 2 LStR können auch private Arbeitgeber die Steuerbefreiung anwenden. Vor der Corona-Krise fielen in den Anwendungsbereich von R 3.11 Abs. 2 LStR Unterstützungen privater Arbeitgeber bis zu 600 Euro, die diese wegen besonderer Ereignisse (z. B. Krankheits- oder Unglücksfälle) zahlten. Bereits früher hatte die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich in besonderen Fällen erweitert (z. B. Unterstützung vom Hochwasser 2013 bzw. vom Sturmtief Friederike 2019 betroffener Arbeitnehmer).

 

Das BMF stellt klar, dass die in R 3.11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen, wie z. B. die Beteiligung des Betriebsrats, in der aktuellen Corona-Krise nicht vorliegen müssen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR vorliegt.

Wer kann Empfänger der Prämie sein?

Die Prämie kann an alle Arbeitnehmer gezahlt werden, mit denen ein Anstellungsverhältnis besteht. Deswegen fallen hierunter alle aktiven Arbeitnehmer, also

  • festangestellte Arbeitnehmer in Vollzeit,
  • festangestellte Arbeitnehmer in Teilzeit,
  • befristet angestellte Arbeitnehmer,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • Aushilfen oder geringfügig beschäftigte Werkstudenten sowie
  • Geschäftsführer und/oder Vorstandsmitglieder.

 

PRAXISTIPP | Auch bei einem Minijobber bleiben zusätzlich zum Verdienst gewährte steuerfreie Einnahmen unberücksichtigt. Die Prämie wird nicht auf die monatliche 450-Euro-Grenze angerechnet.

 

Befreiungsregelung auf „systemrelevante Berufe“ begrenzt“?

Von der Steuerbefreiung profitieren nicht nur die „systemrelevanten Berufe oder Branchen“, wie z. B. Supermarktmitarbeiter oder Pflegepersonal. Jeder Arbeitgeber kann § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch nehmen. Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg bestätigt in einer Pressemitteilung vom 03.04.2020, dass es nicht auf den Beruf ankommt.

 

Zahlung aufgrund der Corona-Krise?

Eindeutig ist, dass die Arbeitnehmer die Zahlung aufgrund der Corona-Krise erhalten müssen. Andere Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit der Krise stehen, sind deshalb durch den Anwendungsbereich nicht gedeckt.

 

So hat das BMF auf Anfrage von LGP mitgeteilt, dass es für die Steuerfreiheit der Leistungen erforderlich ist, „dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.“

Bis zu welcher Höhe sind Zahlungen steuerfrei?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Zuschüsse oder Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei zahlen bzw. gewähren. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag, und nicht um eine Freigrenze. Zahlen sie mehr, können sie dennoch die volle Begünstigung in Anspruch nehmen. Der übersteigende Betrag ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der jeweiligen Arbeitnehmer zu versteuern (eine Ausnahme kann u. E. aus Anlass eines besonderen Notfalls gelten, dazu unten mehr).

 

  • Beispiel

Ein Unternehmen möchte die Tätigkeit seiner Arbeitnehmer in der Corona-Krise im Juni 2020 mit einer Sonderzahlung von 2.000 Euro honorieren.

 

Ergebnis: 1.500 Euro sind lohnsteuerfrei. Auf den Differenzbetrag von 500 Euro (2.000 Euro ./. 1.500 Euro) muss Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der jeweiligen Arbeitnehmer einbehalten werden.

 

Zusätzliche Unterstützungsleistungen möglich?

Eine Unterstützung in Höhe von 600 Euro nach R 3.11 Abs. 2 LStR, z. B. im Krankheits- und Unglücksfall, bei Tod naher Angehöriger, Vermögensverluste durch höhere Gewalt, zusätzlich zur 1.500-Euro-Corona-Prämie sind u. E. ausgeschlossen. Denn es handelt sich bei den 600 Euro ‒ durch die Corona-Krise auf 1.500 Euro erhöht ‒ um einen jährlichen und nicht anlassbezogenen Höchstbetrag.

 

Übersteigender Betrag auch lohnsteuerfrei möglich?

Nach R 3.11 Abs. 2 S. 5 LStR kann ein die 600 Euro bzw. während der Corona-Krise die 1.500 Euro übersteigender Betrag nur lohnsteuerfrei bleiben, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Dies könnte u. E. z. B. ein Todesfall aufgrund des Corona-Virus sein. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründen keinen solchen besonderen Notfall. Ein besonderer Notfall setzt daneben die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Arbeitnehmers voraus. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand zu berücksichtigen.

 

  • Beispiel

Ein Unternehmen zahlt einer bedürftigen Arbeitnehmerin mit drei Kindern 3.000 Euro, weil sie aufgrund der Corona-Pandemie im April 2020 ihren Ehemann verloren hat.

 

Ergebnis: U. E. ist die Zahlung der 3.000 Euro nach R 3.11 Abs. 2 S. 5 LStR lohnsteuerfrei, weil ein besonderer Notfall vorliegt. Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit eine zumutbare Selbstbeteiligung in Anlehnung an die zumutbare Belastung nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der Nettoeinnahmen des Arbeitnehmers und seines Ehegatten aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt wird.

 

Kann der Bonus auch in Raten gezahlt werden?

Arbeitgeber können Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 einen Bonus von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Das hat den großen Vorteil, dass sie frei bestimmen können, wann und in welcher Form sie die Zahlungen leisten. Sie können die 1.500 Euro in einem Betrag oder ratierlich auszahlen. Wichtig ist, dass Arbeitgeber die Zahlungen zwischen dem 01.03. und dem 31.12.2020 leisten. Die Zahlungen müssen in der Zeit zufließen.

 

  • Beispiel

Ein Arbeitgeber möchte seinen Arbeitnehmern die vollen 1.500 Euro steuerfrei zukommen lassen. Er entscheidet sich dafür, jeweils am 01.07., 01.10. und am 01.12.2020 je 500 Euro an seine Arbeitnehmer zu überweisen.

 

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann in Raten zahlen. Das führt unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zur Steuerfreiheit der Zahlungen.

 

In welcher Form muss die Corona-Prämie gewährt werden?

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Corona-Prämie in Form eines Geldzuschusses (durch Überweisung) oder Sachbezug (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) zu gewähren. Einfacher und in der Praxis wohl am häufigsten anzutreffen sind Barzahlungen. Manche Arbeitgeber ziehen in Erwägung, den lokalen Einzelhandel durch Gutscheine zu unterstützen.

 

Seit der Gesetzesänderung in Bezug auf den Sachlohnbegriff sind noch viele Fragen offen, ein BMF-Schreiben dazu wird erwartet. Unter Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 3 EStG können u. E. Gutscheine ausgegeben werden, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im örtlichen Einzelhandel berechtigen. Hierunter zu verstehen ist z. B. der inhabergeführte Laden, aber auch Ladenketten, die in vielen deutschen Städten anzutreffen sind. Selbst wenn sich aus einem künftigen BMF-Schreiben ergeben sollte, dass die Gutscheine nicht als Sachlohn zu beurteilen sind, wäre die Zuwendung als Corona-Prämie bei Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen steuerfrei.

 

PRAXISTIPPS |

  • Bei Sachleistungen ist zunächst die 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) zu prüfen, weil bei Unterschreiten erst gar kein Arbeitslohn vorliegt.
  • Produkte, die den Arbeitnehmern überlassen wurden, weil der übliche Geschäftsbetrieb eingestellt oder eingeschränkt wurde, sind u. E. durch den Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.080 Euro abgedeckt, wenn sie überwiegend oder zumindest in gleichem Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
 

Was heißt „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“?

Voraussetzung für die Corona-Prämie ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

 

So legt das BMF das Zusätzlichkeitskriterium aus

Nach Ansicht der Finanzverwaltung werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist (BMF, Schreiben vom 05.02.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10017 :002, Abruf-Nr. 213992, LGP 3/2020, Seite 41 → Abruf-Nr. 46356082).

 

Nicht begünstigte Leistungen

Eine Teilfreistellung des generellen monatlichen Arbeitslohns ist damit unzulässig. Auch eine Gehaltsumwandlung scheidet für den Freibetrag aus.

Ist Corona-Prämie beitragsfrei in der Sozialversicherung?

Die Corona-Prämie ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Denn dem Arbeitsentgelt sind Einnahmen nicht zuzurechnen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in „Summa Summarum“ diese Auffassung bestätigt.

Kann jährliche Erfolgsbeteiligung steuerfrei bleiben?

Wie oben erläutert sollen nur Zahlungen aufgrund der Corona-Krise steuerfrei bleiben. Daher können Bonuszahlungen oder Erfolgsbeteiligungen für andere Leistungen u. E. nicht hierunter gefasst werden.

 

Dem bisherigen Verständnis des Anwendungsbereichs folgend ist ein Ereignis im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers Voraussetzung, das bei der Corona-Krise unterstellt wird. Dies ist aber bei Sonderzahlungen zur Abgeltung besonderer, krisenunabhängiger Arbeitsleistungen nicht gegeben.

 

PRAXISTIPPS |

  • Arbeitgeber sollten darauf achten, dass bei der Zahlung der Corona-Prämie Bezug auf die Corona-Krise genommen wird.
  • Arbeitgeber, die in der Corona-Krise aus wirtschaftlichen Gründen auf die jährliche Gehaltserhöhung und die jährliche Auszahlung von Prämien verzichten, können unter Bezug auf die Corona-Krise eine Corona-Prämie zahlen. Das ist möglich und führt unter Einhaltung der Voraussetzungen zur Steuerfreiheit der Zahlungen.
 
  • Beispiel

Ein Unternehmen verzichtet aufgrund der wirtschaftlichen Situation auf die jährliche Gehaltserhöhung zum 01.05.2020. Stattdessen zahlt es den Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt für September 2020 aufgrund der Corona-Krise einmalig 500 Euro.

 

Ergebnis: Der Betrag von 500 Euro ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Wie wirkt sich die Prämie aufs Kurzarbeitergeld aus?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall (Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt). Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte. Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt.

 

Zum einen ist zu beachten, dass unter Ist-Entgelt das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt verstanden wird. Da die Corona-Prämie nicht beitragspflichtig ist, bleibt sie u. E. bereits aus diesem Grund bei der Berechnung außen vor. Ferner regelt § 106 Abs. 1 SGB III, dass Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht bleibt. Auch hiernach ist die Corona-Prämie bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds ohne Auswirkung.

 

Wichtig | Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen lt. BMF nicht unter die Steuerbefreiung für die Corona-Prämie. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter § 3 Nr. 11 EStG noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Weitere Unterstützungen neben der Corona-Prämie?

Derzeit werden auch Pflege-Prämien in der Politik und den Medien diskutiert. Es bleibt abzuwarten, wie diese gestaltet sein werden und ob eine Auszahlung neben der Corona-Prämie möglich ist.

 

In Bayern ist z. B. eine einmalige finanzielle Zuwendung für Pflegekräfte in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie Notfallsanitäter und Rettungsassistenten beschlossen worden. Wer regelmäßig mehr als 25 Stunden pro Woche arbeitet, erhält 500 Euro, wer regelmäßig 25 Stunden pro Woche oder weniger arbeitet, erhält 300 Euro. Entsprechend der Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheits- und Pflegeministerin vom 07.04.2020 soll die Prämie unabhängig vom Bonus in Höhe von 1.500 Euro gewährt werden.

Wie ist die Corona-Prämie zu dokumentieren?

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Wie ist die Corona-Prämie arbeitsrechtlich umzusetzen?

Die Leistung bzw. Zahlung bis 1.500 Euro muss das Zusätzlichkeitskriterium erfüllen, damit sie steuerfrei ist. Arbeitgeber sollten also in ihrem Begleitschreiben darauf hinweisen, dass die Arbeitnehmer die Leistung bzw. Zahlung zusätzlich erhalten.

 

Außerdem sollten sie die Leistung bzw. Zahlung ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. Sie sollten darauf achten, dass sie den Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich formulieren (§ 307 BGB; BAG, Urteil vom 21.01.2009, Az. 10 AZR 219/08, Abruf-Nr. 090989).

 

Wollen Arbeitgeber einen Corona-Bonus auskehren, können sie den Freiwilligkeitsvorbehalt wie folgt formulieren:

 

Musterformulierung / Corona-bedingte Einmalzahlung

Die Gewährung der einmaligen Zahlung (in Höhe von … Euro) aufgrund der Corona-Krise erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die zusätzlichen Belastungen unserer Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht; auch nicht nach mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung. Diese Zahlung erfolgt aufgrund einer durch den Arbeitgeber jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung. Eine Steuerfreiheit ist in R 3.11 Abs. 2 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001) begründet“.

 

Weiterführender Hinweis

  • Musterformulierung „Corina-bedingte Einmalzahlung“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 46546431
Quelle: Seite 75 | ID 46510925