· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Ansprüche auf den Gründungszuschuss
von Horst Marburger, Geislingen
| Viele arbeitslose Menschen machen nach wie vor von der Möglichkeit Gebrauch, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beenden. Oft wird hier eine freiberufliche Tätigkeit begründet. Aus vielerlei Gründen ist dies oftmals in der Praxis ein schwieriges Unterfangen. Der Gesetzgeber hilft hier, indem er für solche Personen Ansprüche auf einen Gründungszuschuss vorsieht. Damit verbunden ist auch die soziale Absicherung. |
1. Anspruch auf Gründungszuschuss
Die Bestimmungen über den Anspruch auf einen Gründungszuschuss (§ 93 Abs. 1 SGB III) wollen einen Anreiz zu Existenzgründungen bieten, um vor allem die Anfangszeit eines gegründeten Unternehmens zu überbrücken. Die Praxis zeigt, dass dadurch die Gründung eines Betriebs erheblich erleichtert wird, obwohl der Gründungszuschuss eigentlich zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung dient.
1.1 Voraussetzungen für die Gewährung
Die selbstständige Tätigkeit erfolgt dann hauptberuflich, wenn sie wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige Tätigkeit erfolgt unter der gleichen Voraussetzung wie bei Arbeitnehmern. Auch hier wird gefordert (§ 138 Abs. 3 SGB III), dass eine entsprechende Tätigkeit mindestens an 15 Wochenstunden ausgeübt wird. Der Gesetzgeber sieht bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit von 15 Stunden in der Woche keinen Grund mehr für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Wie bei arbeitslosen Arbeitnehmern werden die Arbeitsstunden mehrerer Erwerbstätigkeiten zusammengezählt.
Als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf einen Gründungszuschuss wird ein Arbeitslosengeldanspruch dem Grunde nach gefordert. Hier wird deutlich, dass einer der Beweggründe für die Gewährung des Gründungszuschusses die Vermeidung der Zahlung von Arbeitslosengeld ist. Deshalb ist ein (verbleibender) Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tage erforderlich. Ein Anspruch auf den Gründungszuschuss ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitslosengeldanspruch allein auf der verkürzten Anwartschaftszeit von sechs Monaten ‒ wie bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ‒ beruht (vgl. § 147 Abs. 3 i. V. m. § 142 Abs. 2 SGB III).
PRAXISTIPP | In Zusammenhang mit der Gewährung eines Gründungszuschusses hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch zu vermeiden. Eine Existenzgründung allein ist ja nicht der Garant dafür, dass der Betreffende auch tatsächlich von seiner Person und seiner fachlichen Befähigung in der Lage ist, die geplante Tätigkeit auszuüben. Deshalb werden Nachweise gefordert (§ 93 Abs. 2 S. 2 SGB II). |
Es handelt sich dabei in erster Linie um den Nachweis durch eine Stellungnahme von Industrie- und Handelskammern bzw. von Handwerkskammern (fachkundige Stellen). Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. |
1.2 Gewährung im Ermessen der Arbeitsagentur
Die Gewährung des Gründungszuschusses liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit (§§ 93 und 94 SGB III). Dadurch, dass der Gründungszuschuss dann nicht geleistet wird, wenn gegen den Existenzgründer beispielsweise eine Sperrfrist verhängt wurde, wird versucht, den Missbrauch des Zuschusses zu verhindern. Das gleiche gilt, wenn schon mal eine Existenzgründung versucht wurde, jedoch eine Förderung nicht zum erwünschten Ergebnis führte. Der Gesetzgeber setzt hier eine Frist von 24 Monaten. Ist diese Zeit ‒ seit der früheren Existenzgründung ‒ nicht vergangen, wird ein (erneuter) Gründungszuschuss nicht gewährt.
Im Übrigen ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass dann, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, nicht noch eine selbstständige Existenzgründung versucht werden sollte. Seit dem 1.1.12 ist hier nicht mehr das 65. Lebensjahr maßgebend, vielmehr wird seit diesem Zeitpunkt das vorher maßgebende Lebensjahr von 65 Jahren stufenweise bis auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben. Durch die vorstehende Regelung wird nicht etwa eine Existenzgründung im Rentenalter verboten, sie wird nur nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft gefördert.
1.3 Dauer des Zuschusses
Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten gewährt (§ 94 Abs. 1 SGB III). § 94 Abs. 2 SGB III sieht zwar vor, dass der Gründungszuschuss für weitere neun Monate gewährt werden kann, jedoch werden hier zusätzliche Voraussetzungen gefordert. So muss die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt werden. Geschieht dies nicht, wird hier erneut eine Stellungnahme durch eine fachkundige Stelle gefordert (vgl. die obigen Ausführungen). Das vorstehend geschilderte Verfahren ist zweifellos kompliziert und erscheint den Betroffenen auch oftmals unnötig bürokratisch, ist aber erforderlich, um einen Missbrauch der Fördermittel zu vermeiden.
2. Kranken- und Pflegeversicherung
Weder in der Kranken- noch in der Pflegeversicherung ist eine Versicherungspflicht für Selbstständige vorgesehen. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können sich Personen, die ihre Arbeitslosigkeit durch Begründung einer selbstständigen Tätigkeit beenden, freiwillig weiterversichern, wenn sie nicht die private Krankenversicherung (PKV) wählen. Dies geschieht im Anschluss an die Versicherungspflicht als Arbeitsloser (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Bei Vorliegen einer freiwilligen Krankenversicherung besteht in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
2.1 Voraussetzungen für den freiwilligen Beitritt
Voraussetzung für das Recht auf freiwilligen Beitritt ist aber das Bestehen einer Vorversicherungszeit. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, müssen ‒ um sich freiwillig zu versichern ‒ in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V). Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Die freiwillige Versicherung beginnt unmittelbar nach dem Ende der Pflichtversicherung. Die geforderte Schriftlichkeit des Beitritts (§ 188 Abs. 3 SGB V) dient der Rechtssicherheit.
2.2 Die obligatorische Anschlussversicherung
Hier ist aber auch die Vorschrift des § 188 Abs. 4 SGB V zu beachten. Danach setzt sich die Versicherungspflicht bei Personen, deren Versicherungspflicht endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht fort. Einer Vorversicherungszeit bedarf es hier nicht. Die Versicherung setzt sich als freiwillige Versicherung fort. Das gilt dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird aber nur dann wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Es wird hier von der obligatorischen Anschlussversicherung gesprochen. Diese tritt für Personen nicht ein, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) erfüllt sind oder ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V) gegeben ist, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen ist.
Die obligatorische Anschlussversicherung tritt im Übrigen nicht ein, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zu Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln konnte. Näheres wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (z. B. als Arbeitnehmer), aber auch mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 191 SGB V). Der Gesetzgeber überlässt es der Krankenkasse, in ihrer Satzung dem Versicherten das Recht zu geben, seine freiwillige Versicherung früher zu beenden. Das ist aber nur dann möglich, wenn der bisher freiwillig Versicherte ein Recht aus der Familienversicherung erworben hat.
2.3 Beitragsbemessung
Aufgrund einer Ermächtigung in § 240 Abs. 1 SGB V bestimmt der GKV-Spitzenverband über die Beitragsbemessung. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsleistung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Aufgrund der erwähnten Ermächtigung sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler am 27.10.08 herausgegeben worden. Sie wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert, zuletzt am 18.3.20.
Bezüglich der Beitragsberechnung für Existenzgründer ist zu beachten, dass für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (für 2020: monatlich 4.687,50 EUR) gilt.
Bei Nachweis niedriger Einnahmen ist für freiwillige Mitglieder mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (für 2020: 35,39 EUR, monatlich: 1.061,70 EUR, gesamtes Bundesgebiet) maßgebend. In diesem Zusammenhang ist auch das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) zu erwähnen, das zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach Aufnahme einer z. B. selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden kann. Es kann auch gezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgelds sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
3. Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist zwar in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer, sieht aber in bestimmten Fällen auch eine Versicherungspflicht für selbstständig Tätige vor (§ 2 SGB VI). Dazu gehören beispielsweise auch selbstständige Künstler und Publizisten. Für sie gilt allerdings nicht das SGB VI, sondern das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als maßgebende Rechtsgrundlage. Bei der im § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vorgesehene Versicherungspflicht geht es um Personen, die zwar selbstständig tätig, aber mit der Stellung von Arbeitnehmern vergleichbar sind (arbeitnehmerähnliche Personen). Voraussetzung für ihre Versicherungspflicht ist in erster Linie, dass sie nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Übrigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
3.1 Versicherungspflicht auf Antrag
Auf Antrag sind Personen versicherungspflichtig, die nicht nur vorübergehend selbstständig sind. Voraussetzung ist, dass sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens aber mit dem Tag, an dem die oben geschilderten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag vorliegen. Die Versicherungspflicht auf Antrag endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass für Bezieher einer Altersvollrente eine freiwillige Versicherung nicht (mehr) erforderlich ist.
3.2 Beitragsbemessung
Als beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger gilt ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens ist dieses maßgebend. Mindestens ist ein Einkommen von monatlich 450 EUR zu berücksichtigen (§ 165 SGB VI). Letzteres gilt auch für freiwillig Versicherte (§ 167 SGB VI).
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist ein Arbeitseinkommen i. H. v. 50 % der Bezugsgröße zu berücksichtigen (2020: 1.592,50 EUR [Westen] bzw. 1.505 EUR [Osten]). Auf Antrag des Versicherten ist jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zu beachten.
Der Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ist für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliegt. Die Einkünfte sind dabei mit dem Prozentsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheids ergibt.
Das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen ist durch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt (2020: 6.900 EUR monatlich bzw. [neue Bundesländer] 6.450 EUR). Sonderregelungen gelten, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 30 % geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid (§ 165 Abs. 1a SGB VI). Bei Selbstständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden. Für die Beitragsberechnung ist der übliche Beitragssatz maßgebend (zurzeit: 18,6 %).
4. Unfallversicherung
Existenzgründer können privat, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VII). Landwirtschaftliche Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 5 SGB VII). Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann die Versicherungspflicht auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner erweitern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, bezüglich einiger Ausnahmen vgl. § 3 Abs. 2 SGB VII). Daneben besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII).
Nach den vorstehenden Ausführungen versicherte Gründungszuschussbezieher tragen die Beiträge allein (§ 150 SGB VII). Berechnungsgrundlage ist der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). Es dient zweifellos der Beitragsgerechtigkeit, wenn bei Beginn oder Ende der Versicherungspflicht im Laufe eines Jahres nur ein entsprechend anteiliger Jahresarbeitsverdienst berücksichtigt wird. Im Übrigen gelten bezüglich der Beitragszahlung die üblichen Vorschriften. Ausnahmen bestehen insbesondere für pflichtversicherte Küstenfischer (§ 163 SGB VII).
5. Arbeitslosenversicherung
Die Möglichkeit, aus eigenem Entschluss der Arbeitslosenversicherung beizutreten und ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen, haben verschiedene Personengruppen (§ 28a SGB III), z. B. Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Hier sollen nur Personen angesprochen werden, die ernsthaft eine selbstständige Existenzgründung planen, die auch ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann. Die Möglichkeit, die Versicherungspflicht auf Antrag zu begründen, wird auch von Existenzgründern immer häufiger genutzt, die damit trotz Selbstständigkeit Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erwerben können.
5.1 Voraussetzungen der Antragsversicherung
Voraussetzung für die Antragspflichtversicherung ist zwar, dass der Antragssteller nicht versicherungspflichtig, aber auch nicht versicherungsfrei ist (§ 28a SGB III). Dabei wird die Versicherungsfreiheit wegen der Geringfügigkeit einer Beschäftigung nicht angesprochen. Besteht also wegen eines Minijobs Versicherungsfreiheit, schließt dies eine Antragspflichtversicherung nicht aus.
Das Gesetz fordert als Voraussetzung für die Aufnahme eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag auch das Vorliegen einer Vorversicherungszeit von 12 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate. Alternativ reicht es aus, wenn eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit bezogen wurde. Wird eine Beschäftigung als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert und hat diese ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen, ist die Antragspflichtversicherung ausgeschlossen. Diese alternativen Bedingungen sollen einen Missbrauch der Antragspflichtversicherung verhindern.
Den gleichen Zweck hat eine weitere Regelung, die die Antragspflichtversicherung ausschließt. Dabei geht es darum, dass der Antragsteller bereits auf Antrag als Selbstständiger versicherungspflichtig war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit jedoch bereits zweimal unterbrochen hat. Außerdem muss in den Unterbrechungszeiten Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht worden sein.
Eine Antragspflichtversicherung ist dann nicht (mehr) möglich, wenn der Antrag verspätet gestellt wird, also später als drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit. Wird während der Versicherungspflicht z. B. als Arbeitnehmer eine weitere Versicherungspflicht begründet, ruht das Versicherungspflichtverhältnis (§ 28a Abs. 4 SGB III). Dies ist deshalb nicht mehr erforderlich, weil ja Versicherungsschutz gegeben ist; dadurch werden Doppelversicherungen vermieden. Diesem Prinzip entspricht es auch, dass eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung das Ruhen der Versicherungspflicht nicht herbeiführt.
5.2 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Beendigung gibt es vier verschiedene Möglichkeiten (§ 28a Abs. 5 SGB III). Im Wesentlichen gilt, dass das Ende mit Ablauf des Tages eintritt, an dem die Voraussetzungen für die Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses letztmals erfüllt waren.
Der Versicherte kann das Versicherungspflichtverhältnis selbst durch Kündigung beenden. Allerdings ist die Kündigung erstmals nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Die Kündigungsfrist beläuft sich auf drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Trotz der ausdrücklichen Bezeichnung als Versicherungspflichtverhältnis (auf Antrag) wird dadurch klargestellt, dass es hier im Vergleich zu den Regeln in den anderen Versicherungszweigen eigentlich um eine freiwillige Versicherung geht.
5.3 Beitragsbemessung
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet haben, tragen die Beiträge für die Versicherung allein. Sie sind an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten. § 24 SGB IV, der sich mit Säumniszuschlägen bei Beitragszahlungsverzug beschäftigt, ist nicht anzuwenden.
Als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen gilt monatlich ein Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2020: 3.185 EUR bzw. [neue Bundesländer] 3.010 EUR, § 345b SGB III). Bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der Selbstständigkeit gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2020: 1.592,50 EUR bzw. [neue Bundesländer] 1.505 EUR). Maßgebend ist im Übrigen der übliche Beitragssatz von 2,4 %.
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