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· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Stiftungsvorstands

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

| Ob die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen ist, bedarf immer der konkreten Prüfung im Einzelfall. Selbst wenn er das Amt ehrenamtlich ausübt, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Gerade die Verknüpfung von Ehrenamt, Auslagenersatz und verstärkter Eingliederung in die Stiftungsverwaltung führen oft zu unliebsamen Ergebnissen. SB macht Sie deshalb mit den Abgrenzungskriterien vertraut und gibt Empfehlungen für die Praxis. |

Anforderungen an SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Sozialversicherung ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

 

Maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung

Das BSG hat diese Vorschrift in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert (u. a. BSG, Urteil vom 04.06.1998, Az. B 12 KR 5/97 R, Abruf-Nr. 216319). Maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind demnach

  • die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, und zwar in zeitlicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht,
  • die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers sowie
  • die Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf.

 

Bei „Diensten höherer Art“, z. B. aufgrund überragender Fachkenntnis, die eine Einflussnahme auf die Art der Tätigkeit nicht möglich macht, kommt dem Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus entscheidendes Gewicht zu. Hier kann das Weisungsrecht eingeschränkt sein.

 

Neben der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die betriebliche Organisation sind zahlreiche weitere Merkmale für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung. Das gilt z. B. noch für

  • Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko,
  • Entgelt,
  • Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung,
  • Leistungserbringung in eigener Person ohne Delegationsmöglichkeit an andere Personen und
  • Einsatz von Kapital und eigenen Maschinen.

Der rechtliche Rahmen

Hat ein Mitglied des Vorstands ‒ über seine organschaftliche Stellung hinaus ‒ einen Anstellungs- bzw. Dienstvertrag mit der Stiftung, deutet vieles darauf hin, dass es sich bei dieser Tätigkeit um ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV handelt. Problematisch sind die Fälle, in denen das Organ ohne einen solchen Vertrag Zahlungen enthält.

 

Ob und in welchem Umfang die Entgeltzahlung gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist, regelt die Satzung. Die Vergütung von Vereins- und Stiftungsvorständen bedarf rechtlich/steuerrechtlich einer satzungsmäßigen Verankerung. Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 wurde an § 27 Abs. 3 S. 1 BGB S. 2 angefügt. Darin ist nun ausdrücklich geregelt, dass Mitglieder eines Vereinsvorstands unentgeltlich tätig sind. Vereine können jedoch gemäß § 40 S. 1 BGB von der Vorgabe des § 27 Abs. 3 S. 2 BGB durch eine ausdrückliche Satzungsregelung abweichen und so eine rechtliche Grundlage für die Vergütung der Vorstandsmitglieder schaffen. Sofern diese Grundlage in der Satzung nicht enthalten ist, können Vorstandsmitglieder ‒ rechtlich ‒ nur einen Auslagenersatz erhalten. Über § 86 S. 1 BGB gilt § 27 Abs. 3 S. 2 BGB gleichermaßen für die Vergütung von Stiftungsvorständen.

 

Wichtig | Aussagen darüber, ob die gezahlten Entgelte der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind mit diesem Satzungserfordernis nicht verbunden. Es darf gerade nicht davon ausgegangen werden, dass z. B. der Auslagenersatz stets sozialversicherungsfrei ist.

Sozialversicherungsrechtliche Prüfung und Einordnung

Grundlage der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung ist die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (so die Rechtsprechung des BSG, u. a. BSG, Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 24/10 R, Rz.36). Es muss über den rechtlichen Rahmen hinaus geprüft werden, in welchem Umfang das Stiftungsvorstands(mitglied) seine Tätigkeit ausübt. Nachfolgend zwei Beispiele aus der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsstatus von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung.

 

LSG Berlin-Brandenburg: Tätigkeit als alleiniges Vorstandsmitglied

Das LSG Berlin-Brandenburg musste über den Status des alleinigen Vorstandsmitglieds einer Stiftung entscheiden.

 

  • Der zugrunde liegende Fall

Das Vorstandsmitglied hatte mit der Stiftung einen Dienstvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von 120.000 Euro geschlossen. Darin hatte sich das Vorstandsmitglied zur Übernahme bestimmter Aufgaben verpflichtet. Wesentliche Aufgabe war die „umfassende“ Verwaltung der Stiftung. Die Tätigkeit erschöpfte sich nicht in der Übernahme repräsentativer Aufgaben. Vielmehr war ihm auch die kaufmännische Leitung der Stiftung übertragen worden. Nach dem Dienstvertrag unterlag das Vorstandsmitglied für bestimmte Rechtshandlungen einem Zustimmungserfordernis des Kuratoriums der Stiftung. Das Kuratorium musste ferner die Geschäftsführung des Vorstands überwachen. Zudem konnte das Kuratorium das Vorstandsmitglied bei einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung aus wichtigem Grund abberufen. So stand es in der Satzung und im Dienstvertrag.

 

Das LSG sah die Eingliederung des Vorstandsmitglieds in die Arbeitsorganisation der Stiftung und eine Weisungsgebundenheit als gegeben an. Es hat eine abhängige Beschäftigung bejaht und begründet das wie folgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. L 1 KR 477/12, Abruf-Nr. 134033):

 

  • Weisungsgebundenheit: Das Vorstandsmitglied konnte wesentliche Entscheidungen nicht allein treffen. Es bedurfte hierzu immer der Zustimmung des Kuratoriums der Stiftung als einem weiteren Organ. Das Vorstandsmitglied konnte nicht verhindern, dass das Kuratorium weitere Maßnahmen, für die er als alleiniges Vorstandsmitglied zuständig war, seiner Zustimmung unterwirft.

 

  • Wichtig | Auch wenn das Kuratorium als zweites Stiftungsorgan seine Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Geschäft nie verweigert hatte, könne daraus ‒ so das LSG ‒ nicht geschlossen werden, dass das Kuratorium von seinen rechtlichen Befugnissen gegenüber dem Vorstand auch künftig keinen Gebrauch machen und ihm freie Hand lassen werde.

 

  • Vereinbarung einer Vergütung und Entgeltfortzahlung: Für eine abhängige Beschäftigung sprach ferner
    • eine vereinbarte feste Vergütung (Bruttojahresgehalt von 120.000 Euro), das in gleichbleibenden Raten monatlich gezahlt wurde, sowie
    • die Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

  • Kein Unternehmerrisiko: Schließlich trug das Vorstandsmitglied auch kein Unternehmerrisiko. Es hatte weder eigenes Kapital noch seine Arbeitskraft mit dem Risiko des Verlusts eingesetzt. Das monatliche Festgehalt wurde unabhängig vom Erfolg der Arbeit des Vorstands gezahlt.

 

LSG NRW: Tätigkeit als Mitglied eines dreiköpfigen Vorstands

Das LSG Nordrhein-Westfalen musste im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entscheiden, ob ein Vorstandsmitglied eines dreiköpfigen Vorstands sozialversicherungspflichtig ist.

 

  • Der zugrunde liegende Fall

Für das Mitglied eines dreiköpfigen Vorstands existierte kein Vorstandsdienstvertrag. Zu seinen Aufgaben gehörte neben der strategischen Ausrichtung der Stiftung die laufende Bearbeitung der Förderanträge, die an die Stiftung gerichtet wurden. Des Weiteren leitete das Mitglied die von der Stiftung initiierten Projekte in die Wege, erstellte die Budgetplanung für laufende und geplante Projektförderungen sowie den Jahresabschluss und übte das Projekt-Controlling aus. Zudem war das Vorstandsmitglied zuständig für die ertragssichernde Investition des Stiftungskapitals. Und er nahm mit den weiteren Vorstandsmitgliedern die Gesellschafterrechte der Stiftung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH wahr.

 

 

Das LSG hat die Ansicht geteilt, die die Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren vertreten hatte. Beide gehen von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2019, Az. L 8 R 398/17, Abruf-Nr. 212990).

 

Das LSG sieht seine Rechtsprechung insbesondere in Fortentwicklung der Rechtsprechung des BSG zum Bereich ehrenamtlicher Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 16.08.2017, Az. B 12 KR 14/16 R, Abruf-Nr. 195924 1‒ Kreishandwerksmeister eines Vereins). Das BSG hatte seinerzeit festgestellt, dass

  • Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und nicht auch für jedermann frei zugänglich sind, regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit führen. Etwas anderes gilt, wenn der Bereich des Ehrenamts verlassen wird und eine darüber hinaus gehende Beschäftigung (hier für den Verein) ausgeübt wird; dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die Aufgaben des Geschäftsführers übernommen werden.
  • die Ausübung satzungsmäßiger Repräsentations- und organschaftlicher Verwaltungsaufgaben nicht Ausdruck von Weisungsgebundenheit oder Eingliederung ist. Insbesondere stellen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch wenn sie den Vorstand binden, keine Weisungen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dar.
  • fehlende Entgeltlichkeit und die fehlende Erwerbsabsicht der Tätigkeit in Fällen, in denen die Arbeitsleistung nicht auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrags, sondern auf sonstiger Rechtsgrundlage, z. B. einer Vereinsmitgliedschaft, beruhe, erhebliches Gewicht gegen die Annahme einer Beschäftigung haben können. Finanzielle Zuwendungen sind in diesem Zusammenhang unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken, was auch in pauschaler Form geschehen kann, bzw. wenn sie Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten (Hinweis auf BFH, Urteil vom 31.01.2017, Az. IX R 10/16, Abruf-Nr. 192767 ‒ Zuwendungen für ehrenamtlichen Richter).

 

Das LSG hebt darauf ab, dass die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds über die organschaftlichen Funktionen hinaus zentrale Aufgaben der Geschäftsführung wie die Verwaltung und Leitung der Stiftung umfasst hatte. Zu denen gehörten neben der strategischen Ausrichtung der Stiftung auch die laufende Bearbeitung von Förderanträgen.

 

Besondere Relevanz haben die Feststellungen des LSG zur Weisungsgebundenheit: Nach Auffassung der Richter konnte das betroffene Vorstandsmitglied ihm nicht genehme Weisungen des (übrigen) Stiftungsvorstands nicht verhindern. Nach der Stiftungssatzung hatte der Stiftungsvorstand über die Angelegenheiten der Stiftung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Das (einzelne) Vorstandsmitglied konnte daher bei der Beschlussfassung des dreiköpfigen Vorstands überstimmt werden, sodass er nicht jede ihm nicht genehme Beschlussfassung verhindern konnte. Er besaß zudem kein Vetorecht. Nicht entscheidungserheblich war für das LSG, dass es neben dem Vorstand kein weiteres Stiftungsorgan wie etwa einen Stiftungsrat oder ein Kuratorium gab.

 

Wichtig | Das LSG könnte von der Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beeinflusst worden sein. Nach Ansicht des BSG ist derjenige, der weniger als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital besitzt, grundsätzlich abhängig beschäftigt. Denn er kann ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht verhindern, wenn er nicht über eine vollumfassende Sperrminorität verfügt (BSG, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17, Abruf-Nr. 200204). Bezogen auf den Vorstand der Stiftung könnte diese Rechtsprechung dazu führen, dass bei einem mehrköpfigen Vorstand alle Vorstandsmitglieder sozialversicherungspflichtig sind, wenn sich kein Mitglied aufgrund besonderer Rechte in den Beschlüssen durchsetzen kann.

Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht

Aufgaben und Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ehrenamts ausgeübt werden, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. Ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Dies gilt selbst dann, wenn sich der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements bei seinem Einsatz bzw. seiner „Arbeit“ sachlichen oder fachlichen Weisungen Dritter fügen oder in eine Organisation einordnen muss.

 

Finanzielle Zuwendungen

Finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind nach Ansicht des BSG ‒ wie oben erwähnt ‒ unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken, z. B. Reisekosten, Post- und Telefonspesen, Verpflegungskosten. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden. Finanzielle Zuwendungen können auch als Kompensation für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall ausgestaltet sein.

 

  • Beispiel

Das ehrenamtliche Vorstandsmitglied einer Stiftung fährt für die Stiftung durchschnittlich 500 km im Monat. Es wird vereinbart, dass die Stiftung eine Fahrtkostenpauschale von 150 Euro zahlt. Das ist unschädlich, da dies dem zulässigen Kilometer-Satz von 0,30 Euro entspricht ‒ und führt nicht zur persönlichen Abhängigkeit.

 

Ideeller Zweck ohne Erwerbsabsicht muss erkennbar sein

Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen nach allgemeiner Verkehrsanschauung ‒ von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen ‒ ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Objektiv erkennbar muss bei Ausübung des Amts der ideelle Zweck ohne Erwerbsabsicht im Vordergrund stehen. Die Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen. Die Tätigkeit darf also nicht in Erwartung einer Vergütung ausgeübt werden.

 

  • Beispiel

Das ehrenamtliche Vorstandsmitglied einer Stiftung erhält Sitzungs- oder Tagegelder, die üblicherweise dazu bestimmt sind, Kosten auswärtiger Unterbringung und Verpflegung pauschal abzugelten. Werden diese Leistungen aber schon auf anderem Wege erbracht, etwa durch Beherbergung und Beköstigung im eigenen Haus, sind die Sitzungs- oder Tagegelder eine verdeckte Vergütung.

 

 

PRAXISTIPP | Wird eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewährt, sind in der Regel keine Probleme zu erwarten. Die Pauschale gehört nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV). Der steuer- und sozialabgabenfreie Betrag beläuft sich derzeit auf 720 Euro pro Jahr bzw. 60 Euro monatlich (Über eine Anhebung auf 840 Euro wird derzeit diskutiert). Alle darüber hinausgehenden Zahlungen müssen Stiftungen individuell anhand obiger Kriterien prüfen.

 

Praxisempfehlungen für Stiftungen

Soweit ein Vorstandsmitglied über die organschaftliche Stellung hinaus Aufgaben für die Stiftung wahrnimmt, sind für diese Aufgaben die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses, auch in Abgrenzung zu einem Ehrenamt, zu prüfen. Finanzielle Zuwendungen schließen ein Ehrenamt nicht prinzipiell aus. Eine ehrenamtliche Tätigkeit darf jedoch nicht in Erwartung einer Entlohnung für geleistete Dienste erfolgen. Finanzielle Zuwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit müssen deshalb hinter einer marktgerechten Entlohnung zurückbleiben.

 

Für über die ehrenamtliche Tätigkeit hinausgehende Aufgaben, die nicht der organschaftlichen Stellung geschuldet sind, ist angesichts einer erkennbar verschärfenden Rechtsprechung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit häufig naheliegend.

 

PRAXISTIPP | Im Zweifel sollten die Beteiligten die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV in Erwägung ziehen. Denn Konsequenz der nicht ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht nur die Nachentrichtung der vollen Beiträge durch den Arbeitgeber, ohne dass dieser einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer hätte (bis auf die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume, § 28g SGB IV). Sie kann zudem als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden und auch haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

 
Quelle: Seite 215 | ID 46602124