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· Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

Beitragspflicht für freiwillig krankenversicherte Freiberufler

von Horst Marburger, Geislingen

| Viele Freiberufler sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert (vgl. dazu Marburger in PFB 18, 169 ). Die Leistungen der freiwilligen Krankenversicherung unterscheiden sich nicht von denen für die Personen, die pflichtversichert sind (z. B. als Arbeitnehmer). Ganz wesentliche Unterschiede gibt es aber im Bereich der Beitragszahlung. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die hier geltenden Regeln. |

1. Grundsätze

Rechtsgrundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder ist § 240 SGB V. Als Grundsatz wird bestimmt, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a SGB V) geregelt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass alle freiwillig Versicherten in Deutschland nach einheitlichen Gesichtspunkten zur Beitragszahlung herangezogen werden. Der GKV-Spitzenverband hat darauf zu achten, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

 

Nach § 240 Abs. 2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde liegen. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Familienversicherung besteht, sind unzulässig. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrds-SelbstZ vom 27.10.08, zuletzt geändert am 28.11.18).

 

Um eine Beitragsbelastung entsprechend der Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, hat der GKV-Spitzenverband einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der GKV und weiterer Mitgliedsgruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtende Beiträgen erlassen (BeitrVerfGrds-SelbstZ). Nach § 1 Abs. 1 regeln die Grundsätze das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV nach Maßgabe des § 240 SGB V und für andere Mitglieder, für die § 240 SGB V entsprechend für anwendbar erklärt wird (z. B. Rentenantragsteller, vgl. § 239 SGB V).

 

Beachten Sie | Die Regelungen gelten auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung, soweit das dortige Beitragsrecht hinsichtlich der Beitragsbemessung auf § 240 SGB V verweist. In der Pflegeversicherung sind freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 3 SGB XI). § 57 Abs. 4 SGB XI bestimmt ausdrücklich, dass § 240 SGB V bei freiwilligen Mitgliedern der Krankenversicherung anzuwenden ist.

 

Die Beitragsverfahrensgrundsätze sind nicht verfassungswidrig. So hat das BSG (19.12.12, B 12 KR 20/11) festgestellt, dass die Grundsätze nicht generell rechtswidrig oder verfassungswidrig sind. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (BSG 10.10.17, B 12 KR 16/16 R).

2. Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahmen

§ 3 BeitrVerfGrds-SelbstZ bestimmt als beitragspflichtige Einnahmen u. a. das Arbeitseinkommen. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 SGB IV geregelt. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

 

Beachten Sie | § 3 Abs. 1a BeitrVerfGrds-SelbstZ bestimmt in diesem Zusammenhang, dass Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen i. S. von § 15 SGB IV gelten.

 

Innerhalb der Einnahmenart Arbeitseinkommen ‒ also den nach dem Steuerrecht bewerteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft ‒ ist ein Verlustausgleich möglich. Da die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit denselben Grundsätzen wie alle anderen Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit unterworfen sind, bedeutet dies u. a. die Einbeziehung der Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit in den rechtlich zulässigen Verlustausgleich innerhalb der Einnahmenart Arbeitseinkommen. Dies führt nach Ansicht des GKV-Spitzenverbands z. B. dazu, dass ‒ soweit vorhanden ‒ eine Saldierung von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb mit den positiven Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit vorzunehmen ist.

 

Nach § 3 Abs. 1b der BeitrVerfGrds-SelbstZ sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinnahmen den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Dabei sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten sind bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 EUR pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Kapitalvermögen ist in die vorläufige Beitragsfestsetzung (siehe unten) nicht einzubeziehen.

 

2.1 Vorläufige Beitragsfestsetzung

Nach dem seit 1.1.18 geltenden § 240 Abs. 4a SGB V werden die nach dem Arbeitseinkommen (Selbstständige) zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt. Dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Aufstellung folgenden Monats heranzuziehen.

 

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgelegt.

 

Beachten Sie | Das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung ist unabhängig davon anzuwenden, ob es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. Ebenfalls ist ohne Bedeutung, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer aus der entsprechenden Tätigkeit bereits vorliegt oder noch aussteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nach den Vorschriften der BeitrVerfGrds-SelbstZ das Einkommen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitseinkommen gilt ‒ebenso wie Einnahmen des nicht einer Krankenkasse angehörenden Ehegatten.

 

Nach § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V werden die vorläufig festgesetzten Beiträge auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt.

 

Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 EUR). Der 30. Teil beträgt 151,25 EUR. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt Vorstehendes entsprechend.

 

Beachten Sie | Das gilt nicht, wenn aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids oder aufgrund einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragseinnahmen zugrunde gelegt werden.

 

2.2 Nachweisführung im Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung

Als maßgeblicher Zeitpunkt einer Beitragsanpassung ist der Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats bestimmt. Bei Existenzgründern liegt naturgemäß bei Aufnahme der Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid vor. Hier sind die voraussichtlichen Einnahmen für die vorläufige Beitragsfeststellung anderweitig nachzuweisen.

 

Die Vorlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheids löst neben der zukunftsbezogenen vorläufigen auch die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, aus. Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfeststellung ist selbst dann zu erlassen, wenn sich die Höhe der Beiträge gegenüber dem Bescheid über die vorläufige Beitragsfestsetzung nicht geändert hat. Die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalenderjahre bleibt zunächst weiter bestehen.

 

Beachten Sie | Werden mehrere Einkommensteuerbescheide für nacheinander folgende Kalenderjahre zugleich bzw. im selben Kalendermonat erlassen, gilt der Einkommensteuerbescheid für das jüngste Kalenderjahr i. S. der maßgeblichen Grundlage für die zukunftsbezogene vorläufige Beitragsfestsetzung als zuletzt erlassen.

 

Weist ein Mitglied innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Beiträge zu zahlen waren, niedrigere Einnahmen nach, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V hatte zahlen müssen.

 

Der Nachweis ist für erklärte beitragspflichtige Einnahmen nicht zu führen, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 EUR monatlich) nicht übersteigen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Mitglied eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge oder ein Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit, das neben einer Rente oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird, bezieht.

 

2.3 Krankengeldbezug

Wenn ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger während des Krankengeldbezugs (aufgrund einer Wahlerklärung) eine Veränderung seiner beitragspflichtigen Einnahmen nachweist, wirkt sich diese Änderung auf die Höhe der Beitragsfestsetzung aus.

 

Beachten Sie | Ein während des Krankengeldbezugs vorgelegter aktueller Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens für die Dauer des Leistungsbezugs nicht zu berücksichtigen, die Anpassung der Beitragspflicht des Arbeitseinkommens erfolgt unmittelbar nach dem Ende des Krankengeldbezugs.

 

Die während des Leistungsbezugs durch die Vorlage eines aktuellen Einkommensteuerbescheids nachgewiesene Änderung in der Höhe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist ‒ wie im Regelfall ‒ nach § 7 Abs. 7 BeitrVerfGrds-SelbstZ zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die geänderte Höhe von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ab Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids folgenden Monats für die Beitragsbemessung heranzuziehen ist. Legt das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen. Die vorstehenden Grundsätze gelten nach ausdrücklicher Vorschrift in § 6 Abs. 6 BeitrVerfGrds-SelbstZ bei Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend.

 

Die während des Leistungsbezugs erfolgte Nachweisführung für die geänderte Beitragspflicht sonstiger Einnahmen ist nach § 6 Abs. 4 S. 2 der BeitrVerfGrds-SelbstZ vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen.

3. Einnahmen von Ehegatten oder Lebenspartnern

Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen (§ 2 Abs. 4 BeitrVerfGrds-SelbstZ).

 

Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltspflichtige Kind ein bestimmter Betrag von der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Die Höhe des abzusetzenden Betrags richtet sich nach dem Status des Kindes in der Familienversicherung:

 

  • Ist das Kind wegen § 10 Abs. 3 SGB V ‒ nicht ‒ familienversichert, ist monatlich ein Drittel der Bezugsgröße (1.038,33 EUR) abzusetzen (Gesamteinkommen des Ehegatten oder Lebenspartner ist höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds und übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze ‒ 2019: 5.062,50 EUR).

 

  • Ist das Kind in der Familienversicherung , ist monatlich ein Betrag i H. von einem Fünftel der Bezugsgröße (623 EUR) abzusetzen.

 

Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich nach Vorstehenden ergebenen Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (2019: 2.268,75 EUR), berücksichtigt.

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn

 

  • die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze (2019: 2.268,75 EUR) oder die Einnahmen des Ehegatten bzw. Lebenspartners übersteigen,

 

  • die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB).

4. Zuordnung beitragspflichtiger Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (§ 5 Abs. 1 BeitrVerfGrds-SelbstZ). Die Grundsätze sprechen hier vom Beitragsmonat. Nach § 5 Abs. 2 der Grundsätze sind laufende beitragspflichtige Einnahmen dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen. Voraussetzung ist, dass nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen Selbstständiger dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen.

 

Auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt, dass die Einnahmen dem Beitragsmonat zuzuordnen sind, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen. Die vorstehende Regelung über das Arbeitseinkommen gilt für Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einkommensteuerbescheids andere Beweismittel für die Gesamtheit der innerhalb eines Kalenderjahrs erzielten Einnahmen treten können.

 

Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Beitrags für zwölf Monats zuzuordnen.

5. Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen

§ 6 BeitrVerfGrds-SelbstZ beschäftigt sich mit dem Nachweis des Versicherten über die beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber der Krankenkasse.

 

5.1 Prüfungspflicht der Krankenkasse

Danach haben die Krankenkassen zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis seiner beitragspflichtigen Einnahmen, soweit sie nicht von Dritten (z. B. Arbeitgebern) gemeldet werden, zu fordern. Zur Feststellung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erforderlich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, hat die Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig zu überprüfen.

 

Die Überprüfung ist spätestens nach zwölf Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung einzuleiten. Für einzelne Personengruppen kann die Krankenkasse die Überprüfung stichtagsbezogen durchführen. Dabei können Mitglieder, deren Beitragspflicht innerhalb der letzten 18 Monaten erstmals festgestellt worden ist, ausgenommen werden.

 

Beachten Sie | Von einer Überprüfung kann im Übrigen für die Dauer von längstens 24 Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung abgesehen werden. Das ist dann der Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass keine Änderungen in den Verhältnissen eingetreten sind, die für die Beitragsbemessung erheblich sind.

 

Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält. Für Arbeitseinkommen sowie für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist der Nachweis über den aktuellen Einkommensteuerbescheid immer zu führen, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist.

 

Abweichend von dieser Regelung ist auf Antrag des Mitglieds das Arbeitseinkommen über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer nachzuweisen. Gegebenenfalls ist dieser Vorauszahlungsbescheid um die ihm zugrunde liegenden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit aufzeigenden Nachweise zu ergänzen. Voraussetzung ist aber, dass die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheids eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dabei liegt eine unverhältnismäßige Belastung vor, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist.

 

Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheids ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.

 

5.2 Mitwirkungspflicht des Versicherten

Nach § 6 Abs. 4 der BeitrVerfGrds-SelbstZ haben freiwillige Mitglieder die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte (z. B. Arbeitgeber) gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet in diesem Sinne, „ohne schuldhaftes Zögern“. Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.

 

In diesem Zusammenhang ist § 240 Abs. 1 S. 2 2. HS SGB V zu beachten. Solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, sind als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. 2019 sind hier 151,25 EUR maßgebend. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 4.537,50 EUR. Explizit für hauptberuflich Selbstständige wird dies auch in § 7 Abs. 3 S. 1 BeitrVerfGrds-SelbstZ vorgeschrieben.

 

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) hat aber § 240 Abs. 1 SGB V um wichtige Regelungen ergänzt, die für alle freiwilligen Mitglieder und damit auch für freiwillige versicherte Freiberufler gelten.

 

  • Weist danach ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge auf Grund nicht vorgelegter Beitragsnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 EUR) festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen.

 

  • Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen.

 

  • Wird der Beitrag nach den vorstehenden Grundsätzen festgesetzt, können Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) nur hinsichtlich des Umfangs der veränderten Beitragsfestsetzung erhoben werden.

6. Höchst- und Mindestbemessungsgrundlagen

Die Einnahmen sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 223 Abs. 3 SGB V). Auch bei Selbstständigen sind Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze außer Acht zu lassen. 2019 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.537,50 EUR im Monat. Für freiwillig versicherte Selbstständige sind aber auch wesentlich niedrigere Beiträge möglich. Dies hat das GKV-VEG mit Wirkung ab 1.1.19 neu geregelt. § 240 Abs. 4 SGB V ist durch dieses Gesetz entsprechend geändert worden.

 

Seit 1.1.19 gilt für Selbstständige wie für alle freiwillig Versicherten als Mindestbemessungsgrundlage der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für hauptberuflich Selbstständige gilt beim Nachweis niedrigerer Einnahmen dass mindestens der (seit 1.1.19) 80. Teil der Bezugsgröße anzuwenden ist. 2019 beläuft sich dieser Mindestbetrag der Einnahmen auf 38,94 EUR, monatlich demnach auf 1.168,20 EUR. Handelt es sich nicht um hauptberuflich Selbstständige, ist ebenfalls von niedrigeren Einnahmen auszugehen, aber mindestens von dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2019 stellt dies einen Betrag von 34,61 EUR, monatlich also einen solchen von 1.038,30 EUR dar.

 

Beachten Sie | Die Verminderung des Mindestbeitrags für hauptberuflich Selbstständige seit 1.1.19 beträgt immerhin mehr als 50 %, da vorher (bis 31.12.18) der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße maßgebend war.

 

Die Beiträge sind entweder mittels eines Beitragssatzes von 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz ‒ § 241 SGB V) oder von 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz ‒ § 243 SGB V) zu berechnen. Der ermäßigte Beitragssatz ist nur anzuwenden, wenn für das Mitglied kein Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. dazu die Ausführungen von Marburger in PFB 18, 169).

 

Sowohl zum allgemeinen als auch zum ermäßigten Beitragssatz kommt gegebenenfalls noch der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 242a SGB V), fallen hier 2019 0,9 % an. Freiwillige Mitglieder, also auch freiwillig versicherte Freiberufler, tragen die Beiträge allein (§ 250 Abs. 2 SGB V).

 

Weiterführende Hinweise

  • Freiberufler und die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (Marburger, PFB 18, 169)
  • Freiberufler und gesetzliche Unfallversicherung (Marburger, PFB 19, 19)
  • Sozialversicherungs-Betriebsprüfungen bei Freiberuflern (Marburger, PFB 18, 306)
  • Sozialversicherungsrechtliche Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführern (Marburger, PFB 18, 196)
Quelle: Seite 105 | ID 45638666