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· Fachbeitrag · Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Neues BMF-Schreiben für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Elektrofahrzeuge

von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finw. (FH), Bielefeld

| Zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung ( § 3 Nr. 46 EStG ) und eine Pauschalierungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG) eingeführt. Die Regelungen gelten bereits seit dem 1.1.17 und wurden mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 19, 2451) bis zum 31.12.30 verlängert. Nunmehr hat das BMF (29.9.20, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087 ) zu einzelnen Anwendungsfragen Stellung genommen und die Schreiben vom 14.12.16 und 26.10.17 ersetzt. |

1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG

Nach § 3 Nr. 46 EStG sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der ESt befreit.

 

1.1 Steuerbefreiung für die Gewährung von Ladestrom

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG umfasst den vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestrom für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. Hs EStG ‒ und zwar ohne Begrenzung der Höhe nach. Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen nach Tz. 10 des BMF-Schreibens auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (etwa bei über 25 km/h), sowie Elektro-Kleinstfahrzeuge (E-Scooter; zwischen 6 bis 20 km/h). Aus Billigkeitsgründen werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht als Arbeitslohn gewertet.

 

PRAXISTIPP | Begünstigt sind sowohl private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch die klassischen Dienstwagen. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die Überlassung von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer sowie für Kunden des Arbeitgebers (BMF a. a. O., Tz. 11, 17).

 

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist zu unterscheiden:

 

  • Bei der Ein-Prozent-Regel zur Ermittlung des Privatanteils ist der geldwerte Vorteil für den verbilligt oder unentgeltlich überlassenen Strom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 46 EStG) wirkt sich nicht aus.

 

  • Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben die Kosten für den steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten i. S. des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG) außer Ansatz.

 

Auch zum Aufladeort hat das BMF in Tz. 15 Vorgaben gemacht: Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder bei verbundenen Unternehmen. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.

 

1.2 Steuerfreiheit bei Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung

Ebenfalls nach § 3 Nr. 46 EStG steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung (zur nicht nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Übereignung vgl. unter 3.)

 

MERKE | Zur privaten Nutzung zählt auch die Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen einer anderen Einkunftsart (z. B. Fahrten zum privaten Vermietungsobjekt; BMF a. a. O., Tz. 21).

 

Dagegen fällt der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung bezogene Strom nicht unter die Steuerbefreiung ‒ und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst (BMF a. a. O., Tz. 19).

 

2. Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten

Bei Privatfahrzeugen ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn. Handelt es sich jedoch um einen Dienstwagen, wird die Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz angesehen (§ 3 Nr. 50 EStG).

 

Grundsätzlich erfordert der Auslagenersatz einen Einzelnachweis der Kosten durch den Arbeitnehmer (z. B. durch einen gesonderten Stromzähler). Um den Arbeitnehmer von diesem administrativen Aufwand zu entlasten, lässt das BMF monatliche Pauschalen zu. In dem Schreiben sind die Pauschalen vom 1.1.17 bis 31.12.20 sowie die höheren Beträge (vgl. nachfolgend) ab 1.1.21 bis 31.12.30 aufgeführt:

 

  • Monatliche Pauschalen bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
    • 30 EUR für Elektrofahrzeuge; 15 EUR für Hybridelektrofahrzeuge
  • Monatliche Pauschalen ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
    • 70 EUR für Elektrofahrzeuge; 35 EUR für Hybridelektrofahrzeuge

 

Beachten Sie | Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig (BMF a. a. O., Tz. 26).

 

PRAXISTIPP | Sind die tatsächlichen Kosten höher als die Pauschalen, bleibt nur der Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen Kosten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert (BMF a. a. O., Tz. 26).

 

3. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

Eine Pauschalierung scheidet aus, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (siehe hierzu unter 1.2). Erfolgt aber eine unentgeltliche oder verbilligte Übereignung, besteht nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit i. H. von 25 %. Bemessungsgrundlage können aus Vereinfachungsgründen die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung sein (BMF a. a. O., Tz. 28).

 

Die Pauschalierung ist auch eröffnet, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die Wartung und den Betrieb, Miete für den Starkstromzähler) einer privaten Ladevorrichtung selbst trägt. Der Arbeitgeber kann diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. Eine Pauschalierung ist jedoch unzulässig, wenn der Arbeitgeber Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Ladestrom bezuschusst (BMF a. a. O., Tz. 29).

 

PRAXISTIPP | Das BMF lässt es zu, dass die Bezuschussung für die Nutzung auch pauschal ‒ etwa monatlich ‒ erfolgt und diese Zuschüsse dann pauschal besteuert werden. Dies setzt aber voraus, dass die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und der Arbeitnehmer die Kosten über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist (BMF a. a. O., Tz. 31).

 

4. Auswirkungen auf Reisekosten

Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er beim Werbungskostenabzug wählen ‒ und zwar zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und den gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG).

 

Beachten Sie | Die Anwendung der §§ 3 Nr. 46, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG hat auf den Ansatz der gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze keinen Einfluss. Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen (BMF a.a.O., Tz. 33).

5. Weitere formale Anwendungsvoraussetzungen

Die geldwerten Vorteile, Leistungen und Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Inanspruchnahme im Rahmen von Gehaltsverzichten oder -umwandlungen ist ausgeschlossen (BMF a. a. O., Tz. 34 mit Hinweis auf BMF 5.2.20, IV C 5 - S 2334/19/10017 :002).

 

Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen. Die Unterlagen sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (BMF a. a. O., Tz. 36). Demgegenüber ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile i. S. des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Quelle: Seite 27 | ID 47031770