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· Fachbeitrag · Stiftungsmanagement

Zuweisung von Bußgeldern an Stiftungen ‒ das sind die Voraussetzungen

von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn (www.ra-roecken.de)

| Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Bußgelder steuerbegünstigten Körperschaften wie z. B. auch Stiftungen zuzuweisen. Um diese Finanzierungsquelle nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und länderspezifische Besonderheiten beachtet werden. Ein Überblick. |   

Rechtsgrundlagen für Zuweisung von Bußgeldern

Geldauflagen zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung kommen in Ermittlungs- und Strafverfahren im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO, ferner als Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 59a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. In der Regel entscheidet der zuständige Richter oder der Staatsanwalt über die Zuweisung an eine steuerbegünstigte Körperschaft.

 

Bußgelder aus Ordnungswidrigkeitenverfahren werden gemeinnützigen Einrichtungen nicht zugewiesen. Das liegt daran, dass die Einstellung des Verfahrens bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht von der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden kann (§ 47 Abs. 3 OWiG). Diese Gelder fließen in die Staatskasse.

 

Nach Nr. 93 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sollen bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

 

Einzelzuweisung contra Sammelfonds

Teilweise haben die Medien und die Landesrechnungshöfe die Transparenz der Zuweisungen kritisiert. Daher haben die Bundesländer Berlin, Hamburg und Saarland Sammelfonds eingerichtet, die über die Zuweisungen an die registrierten Einrichtungen entscheiden. Die Registrierung erfolgt aber auch hier zentral, es entscheidet jedoch dann ein Gremium über die Zuweisung.

 

Hamburg

In Hamburg wurden zusätzlich zehn Fördergebiete geschaffen, in welchen die steuerbegünstigten Organisationen eingeordnet werden:

 

  • Fördergebiet 1: Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gewaltprävention
  • Fördergebiet 2: Kinder- und Jugendhilfen
  • Fördergebiet 3: Hilfe für behinderte Kinder und Erwachsene
  • Fördergebiet 4: Hilfe für Gesundheitsgeschädigte
  • Fördergebiet 5: Suchthilfe und Suchtprävention
  • Fördergebiet 6: Allgemeine soziale Hilfen (Armutshilfe, Altenhilfe, Flüchtlingshilfe)
  • Fördergebiet 7: Wissenschaft, Bildung, Kunst
  • Fördergebiet 8: Verkehrserziehung, Verkehrssicherheit, Rettungswesen
  • Fördergebiet 9: Natur- und Umweltschutz
  • Fördergebiet 10: Hilfe für Opfer von Straftaten

 

Für die Teilnahme an den Bußgeldverteilungen müssen Stiftungen eine Bittschrift stellen. Die Bittschriften sind schriftlich bis zum 28.02. bzw. 31.08. zu den Verteilungsterminen beim Sammelfonds für Bußgelder in der Justizbehörde einzureichen. Für jede Bußgeldverteilung ist eine neue Bittschrift einzureichen.

 

Berlin

In Berlin ist die Zuweisung von Mitteln aus dem Sammelfonds davon abhängig, ob eine Maßnahme durchgeführt werden soll, die mindestens zu einem der folgenden Aufgabenbereiche gehört:

 

  • Opferhilfe
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Straffälligen- und Bewährungshilfe
  • Gesundheits- und Suchthilfe
  • Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

 

Anträge auf die Zuweisung von Geldbeträgen können Stiftungen stellen, die im Zeitpunkt der Antragstellung in die Liste des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten über die förderungsberechtigten gemeinnützigen Organisationen eingetragen sind.

 

Andere Bundesländer

In den anderen Bundesländern reicht die Registrierung der Stiftung. Anhand einer Liste erfolgt dann die Zuweisung durch Richter oder Staatsanwälte.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die Justizminister und -senatoren der Länder haben sich bereits 1973 darauf geeinigt, in ihren Geschäftsbereichen in Anlehnung an das Rahmenmodell einer bundeseinheitlichen Regelung das Verfahren bei der Zuweisung von Geldauflagen möglichst einheitlich zu regeln.

 

Danach soll den Richtern und Staatsanwälten, die die Entscheidung über die Zuwendungen von Geldbeträgen treffen, eine von der Justizverwaltung aufgestellte Liste zur Verfügung gestellt werden. In dieser sind als Orientierungshilfe alle Einrichtungen aufgeführt, die um die Eintragung in das Verzeichnis nachgesucht haben.

 

Voraussetzungen im Einzelnen

Alle Bundesländer haben Verwaltungsvorschriften geschaffen. Diese regeln die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Stiftung eingetragen wird. Zusammengefasst handelt es sich meist um folgende Punkte:

 

  • Vorlage eines aktuellen Freistellungs- oder Feststellungsbescheids.
  • Genehmigung der Stiftung.
  • Kopie oder beglaubigte Abschrift der Satzung, aus der die Ziele eindeutig hervorgehen.
  • Verpflichtungserklärung, den Auflagen nachzukommen.
  • Verpflichtungserklärung, einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der zugewiesenen Mittel einzureichen.
  • Schriftliche Zustimmung, im Rechenschaftsbericht der Justiz zu erscheinen.

 

Die Auflagen, die der Stiftung gemacht werden, sind u. a.

  • die Auskunftserteilung hinsichtlich der zugewiesenen Mittel und der tatsächlich zugeflossenen Mittel sowie
  • der Verwendungsnachweis über die erhaltenen Mittel.

 

Sollte die Stiftung die Auflagen nicht erfüllen, kann dies zu Rückforderungsansprüchen und schlimmstenfalls zu der Streichung von der Liste führen.

Darüber hinaus wird eine Erklärung verlangt, dass eine Aufnahme in die Liste nur erfolgt, wenn das zuständige Finanzamt die listenführende Stelle von der Gewährung und Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf. Insoweit entbindet die Stiftung das zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

 

Weiter muss die Stiftung Angaben zu ihrem örtlichen Wirkungskreis machen, damit erkennbar ist, wo das Geld ankommt und eingesetzt wird.

 

Zuständige Stellen

In den Bundesländern wurden zentrale Stellen geschaffen, an welche die Gesuche zur Aufnahme gestellt werden können. Diese Listen werden in einem bestimmten Rhythmus (halb- oder jährlich) aktualisiert.

 

Löschung von der Liste

Die Stiftung wird von der Liste gelöscht, wenn die Steuerbegünstigung der Stiftung von der Finanzverwaltung versagt oder der Einrichtung eine Tätigkeit aufgrund vollziehbarer behördlicher Anordnung untersagt wird. Die Rahmenrichtlinie sieht vor, dass eine Einrichtung zu löschen ist, wenn ihr für die Dauer von zwei Jahren keine Gelder zugewiesen wurden; Brandenburg und Nordrhein-Westfalen sehen hier eine dreijährige Frist vor. Damit ist es aber nicht vorbei: Die Eintragung kann nach der Löschung neu beantragt werden.

 

Liste mit zuständigen Stellen

Nachfolgend finden Sie eine Liste mit den zuständigen Stellen und dem Link zum Antragsformular.

 

  • Zuständige Stellen
Bundesland
Zuständige Stelle
Link zum Antragsformular

BY

LG München I

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/geldauflagen_im_strafverfahren_neu.pdf

BW

 OLG Karlsruhe

https://justizportal.justiz-bw.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizportal%20BW/Verzeichnisse/Antragsformular.pdf

BW

 OLG Stuttgart

https://justizportal.justiz-bw.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/import/justizportal%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/an/Antrag_Bussgeldliste.pdf

BE

 KG Berlin

https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/kontakt/formular.377233.php

Während das KG den Sammelfonds verwaltet, wird die Liste der steuerbegünstigten Körperschaften beim Amtsgericht Tiergarten geführt.

BB

 OLG Brandenburg

www.iww.de/s3802

HB

Generalstaatsanwaltschaft Bremen

https://www.generalstaatsanwaltschaft.bremen.de/sixcms/media.php/13/Antragsformular_Bu%DFgeldliste.docx

HH

Justizbehörde; Sammelfonds für Bußgelder

https://www.hamburg.de/contentblob/9896548/29e93b4f3f706f6ac07c9ab2666c6af9/data/erklaerung.pdf

HE

OLG Frankfurt

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/files/Antrag.docx

MV

OLG Rostock

https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberlandesgericht%20Rostock/Dokumente/Antragsformular.pdf

Nds.

OLG Oldenburg

https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/download/46117/Merkblatt_und_Antraege_zum_Verzeichnis_der_gemeinnuetzigen_Einrichtungen.pdf

NRW

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

https://www.justiz.nrw/BS/formulare/gemeinnuetzige/formular/index.php

RP

Jeweilige Staatsanwaltschaft

https://stamz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Staatsanwaltschaften/STA_Mainz/Dokumente/Gemeinnuetzige_Einrichtungen/Antragsformular_STAMZ.pdf

SL

 LG Saarbrücken

https://www.saarland.de/dokumente/dienststelle_landgericht_saarbruecken/Antragsformular_neu.doc

SN

OLG Dresden

Nicht verfügbar

ST

OLG Naumburg

https://olg.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MJ/MJ/olg/pdf/2018/Merkblatt.pdf

SH

OLG Oldenburg

https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/download/46117/Merkblatt_und_Antraege_zum_Verzeichnis_der_gemeinnuetzigen_Einrichtungen.pdf

TH

 OLG Thüringen

https://www.thueringen.de/mam/th4/olg/content/merkblaetter/gemeinnutzige_vereine_-_anmeldung.pdf

 
Quelle: Seite 132 | ID 46627836