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· Fachbeitrag · Stromkostenintensive Unternehmen

Stromkostenoptimierung: Die wichtigsten Entlastungsmöglichkeiten auf einen Blick

von Richard Spieker, Dortmund

| Die positive Resonanz auf die Gestaltungsüberlegungen zur Reduzierung der EEG-Umlage ( BBP 18, 124 sowie BBP 18, 167 ) und der Wunsch nach weiteren Informationen zur Stromkostenoptimierung sind Anlass für den folgenden Beitrag. Dieser fasst alle wichtigen Reduzierungsmöglichkeiten im Bereich der Stromkosten zusammen, zeigt deren Funktionsweise und Antragsvoraussetzungen sowie die möglichen finanziellen Auswirkungen. |

1. Entlastungsmöglichkeiten im Überblick

Um den Überblick über die zahlreichen Entlastungsmöglichkeiten nicht zu verlieren, empfiehlt sich eine Einteilung in vier Blöcke:

 

  • Den ersten Block bilden die Reduzierungen der EEG- und der KWK-Umlage. Die Reduzierung der EEG-Umlage hat das größte Entlastungspotenzial. Seit dem Kalenderjahr 2017 wurde die Reduzierung der KWK-Umlage an den EEG-Entlastungsmechanismus angebunden.

 

  • Großes Einsparpotenzial bei der Stromsteuer bietet die Entlastung für das produzierende Gewerbe (§ 9b StromStG) sowie der in § 10 StromStG geregelte Spitzenausgleich.

 

  • Als dritter großer Block sind die möglichen Netzentgeltreduzierungen zu nennen. Massiv gefördert werden hierbei zum einen die intensive, konstante Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) und zum anderen die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV).

 

  • Von deutlich geringerer finanzieller Bedeutung ist die Befreiung von der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden sowie die Reduzierung der StromNEV-Umlage und der Offshore-Haftungsumlage (Block 4). Alle drei Abgaben haben gemeinsam, dass sie über die Netzentgeltrechnungen der Verteilnetzbetreiber abgerechnet werden.

 

Die folgende Übersicht fasst die vier Blöcke zusammen:

 

  • Möglichkeiten zur Reduzierung der Stromkosten
Erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
Stromsteuerentlastung
Netzentgeltreduzierung
Weitere Entlastungsmöglichkeiten
  • Reduzierung der EEG-Umlage
  • Reduzierung der KWK-Umlage
  • Reduzierung für intensive (konstante) Netznutzung
  • Reduzierung für atypische Netznutzung
  • Befreiung von der Konzessionsabgabe
  • Reduzierung der StromNEV-Umlage
  • Reduzierung der Off-shore-Haftungsumlage
 

Bevor die vier Entlastungsblöcke näher vorgestellt werden, sollte man sich das Grundprinzip der Umlagen verdeutlichen. So werden bestimmte staatliche Ziele finanziell gefördert, z. B. die Stromproduktion mit erneuerbaren Energien, die Nutzung von Kraftwärmekopplungsanlagen sowie die konstante oder atypische Netznutzung. Die benötigten finanziellen Mittel werden hierbei durch Umlagen gegenfinanziert. Per Antrag können die von den Unternehmen zu zahlenden Umlagen reduziert werden.

 

Für Unternehmen ist ggf. sogar eine „doppelte Förderung“ möglich, z. B. bei der Netzentgeltreduktion. So können Unternehmen durch ihr Verbrauchsverhalten die Netznutzungskosten erheblich reduzieren (Block 3). Die Einnahmeverluste für die Verteilnetzbetreiber werden durch die Erhebung einer Umlage (StromNEV-Umlage) ausgeglichen. Die zu zahlende Umlage kann jedoch wiederum unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden (Block 4).

2. Reduzierung der EEG- und KWK-Umlage

Der komplexe Entlastungsmechanismus im Bereich der EEG-Umlage wurde bereits in BBP 18, 124 sowie BBP 18, 167 ausführlich beschrieben. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Erkenntnisse zusammen:

 

  • Reduzierung der EEG-Umlage

Generelles Ziel

Stromproduktion mit erneuerbaren Energien soll gefördert werden

Höhe der Umlage im Kalenderjahr 2018

6,792 ct/kWh; d. h., die Kosten für ein mittelständisches Unternehmen mit einem Stromverbrauch von 10 GWh betragen 679.200 EUR

Grund für Reduzierungsmöglichkeit

Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit für stromintensive deutsche Unternehmen

Wichtigste Entlastungsvoraussetzungen

  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Zugehörigkeit zu einer der in den Listen 1 oder 2 (vgl. Anlage 4 zu § 64 EEG 2017) genannten Branchen)
  • Stromverbrauch > 1 GWh
  • Stromkostenintensität von mindestens 14 % (Verhältnis: maßgebliche Stromkosten zur Bruttowertschöpfung)
  • Zertifikat über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
  • Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung
  • Online-Antrag bis zum 30.6. (materielle Ausschlussfrist)

Entlastungswirkung

gestaffelter Begrenzungsmechanismus; individuelle Ermittlung in Abhängigkeit von Stromkostenintensität, Branchenzugehörigkeit und Bruttowertschöpfung

 

Beachten Sie | Für die in BBP 18, 124 vorgestellte mittelständische Muster-GmbH (jährlicher Stromverbrauch von 10 GWh) ergab sich letztendlich eine Reduzierung der EEG-Umlage um 580.625 EUR auf 98.575 EUR. Um die monetären Auswirkungen der einzelnen Entlastungsmöglichkeiten zu verdeutlichen, wird im weiteren Verlauf des Beitrags auf die mittelständische Muster-GmbH mit ihrem Stromverbrauch von 10 GWh pro Jahr Bezug genommen.

 

Mit der KWK-Umlage wird die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gegenfinanziert. Seit 2017 wird die Entlastungsmöglichkeit unmittelbar mit der Entlastung bei der EEG-Umlage verknüpft. So können grundsätzlich nur noch Unternehmen von einer Reduzierung der KWK-Umlage profitieren, die auch einen EEG-Begrenzungsbescheid besitzen. Da der Reduzierungsmechanismus bei der EEG-Umlage von der EU genehmigt wurde, hat diese Anbindung für den Gesetzgeber den Vorteil, dass neuerliche, langwierige Diskussionen mit der EU über die Vereinbarkeit mit den europäischen Beihilferichtlinien vermieden werden.

 

Im Kalenderjahr 2018 beträgt die KWK-Umlage 0,345 ct/kWh. Für die Muster-GmbH würden die KWK-Kosten daher 34.500 EUR betragen. Analog dem EEG-Begrenzungsmechanismus kann die KWK-Umlage bei der Muster-GmbH im 1. Schritt auf 15 % reduziert werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass auf die 1 GWh die volle KWK-Umlage zu zahlen ist:

 

  • Begrenzung der KWK-Umlage (1. Schritt)

Nichtprivilegierte (volle) KWK-Umlage (0,345 ct/kWh)

34.500 EUR

Begrenzung:

1 GWh (volle KWK-Umlage; keine Begrenzung)

3.450 EUR

9 GWh: Begrenzung auf 15 % der Umlage (0,0518 ct/kWh)

4.662 EUR

begrenzte KWK-Umlage

8.112 EUR

vorläufige Reduzierung

26.388 EUR

 

Im 2. Schritt ist (wie bei der EEG-Umlagereduzierung) zu prüfen, ob die bereits reduzierte KWK-Umlage weiter gedeckelt werden kann:

 

  • Liegt die Stromkostenintensität bei weniger als 20 %, beträgt der Deckel 4 % der Bruttowertschöpfung (Cap).
  • Bei einer Stromkostenintensität von mindestens 20 % beträgt die Umlage sogar nur noch 0,5 % der Bruttowertschöpfung (Super-Cap).

 

Wegen der deutlich geringeren nominellen Größenordnung der KWK-Umlage im Vergleich zur EEG-Umlage ergeben sich für mittelständische Unternehmen hier oft keine Auswirkungen. So würde z. B. der Super-CAP der Muster-GmbH die KWK-Umlage auf 30.665 EUR (6.133.000 EUR Bruttowertschöpfung × 0,5 %) begrenzen, was deutlich über der oben beschriebenen 15%igen Reduzierung liegen würde.

 

Beachten Sie | Da die Mindest-KWK-Umlage (0,030 ct/KWh × 10.000.000 kWh = 3.000 EUR) bei der Muster-GmbH in 2018 nicht unterschritten wird, bleibt es somit bei der Reduzierung um 26.388 EUR.

3. Stromsteuererstattungen

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht zu gefährden, gibt es mehrere Stromsteuererstattungsmöglichkeiten. Für mittelständische Unternehmen sind dabei insbesondere die folgenden Entlastungen interessant:

 

3.1 Steuerentlastung für Unternehmen (§ 9b StromStG)

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können sich nach § 9b StromStG 5,13 EUR je Megawattstunde vom jeweiligen Hauptzollamt vergüten lassen. Dabei sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:

 

  • Der Strom wurde für betriebliche Zwecke entnommen.
  • Der Strom ist nicht bereits aufgrund einer der in § 9 Abs. 1 StromStG aufgeführten Tatbestände stromsteuerbefreit.
  • Der Entlastungsbetrag muss 250 EUR im Kalenderjahr übersteigen.

 

Stromverbrauch pro Jahr

10.000 MWh

Entlastungssatz

5,13 EUR/MWh

Zwischensumme

51.300 EUR

Selbstbehalt

‒ 250 EUR

Entlastung gemäß § 9b StromStG

51.050 EUR

 

3.2 Spitzenausgleich nach § 10 StromStG

Darüber hinaus können Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich) beantragen. Hier erfolgt grundsätzlich eine Entlastung von 90 % der gezahlten Stromsteuer. Der mögliche (auch der ggf. nicht beantragte) Entlastungsbetrag nach § 9b StromStG ist beim Spitzenausgleich jedoch ebenso zu berücksichtigen, wie ein Sockelbetrag von 1.000 EUR (§ 10 Abs. 1 StromStG).

 

Ferner ist ein separat zu ermittelnder Entlastungseffekt bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung gegenzurechnen (§ 10 Abs. 2 StromStG). Hintergrund ist, dass die Beiträge durch die Einführung der Stromsteuer gesenkt wurden (ökologische Steuerreform). Der Effekt ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen RV-Satz i. H. von 20,3 % und einem fiktiven Satz von 19,5 % bzw. dem aktuell niedrigeren Beitragssatz (2018: 18,6 %).

 

  • Spitzenausgleich für die Muster-GmbH

Stromsteuer pro Jahr (10.000 MWh × 20,5 EUR/MWh)

205.000 EUR

abzüglich mögliche Steuerentlastung nach § 9b StromStG

‒ 51.050 EUR

verbleibende Stromsteuerbelastung

153.950 EUR

abzüglich Sockelbetrag gemäß § 10 Abs. 1 StromStG

‒ 1.000 EUR

Zwischensumme

152.950 EUR

Rentenversicherungspflichtige Entgelte Muster-GmbH

4.000.000 EUR

AG-Beiträge bei einem fiktiven RV-Satz von 20,3 % (AG-Anteil 10,15 %)

406.000 EUR

AG-Beiträge beim aktuellen Beitragssatz von 18,6 % (AG-Anteil 9,30 %)

372.000 EUR

fiktiver Vorteil in der Rentenversicherung für die Muster-GmbH

34.000 EUR

‒ 34.000 EUR

Zwischensumme

118.950 EUR

verbleibende Entlastung = 90 %

107.055 EUR

 

Beachten Sie | Im Ergebnis kann die Muster-GmbH somit ihren Stromsteuer-aufwand i. H. v. 205.000 EUR um 158.105 EUR (51.050 EUR + 107.055 EUR) auf 46.895 EUR reduzieren. Dies bedeutet eine Entlastung von rund 77 %.

4. Netzentgeltreduktion

Der Anteil der Netzentgelte an den gesamten Stromkosten beträgt rund 25 %. Unternehmen mit einem netzstabilisierenden Nutzungsverhalten können diesen Kostenblock jedoch um bis zu 90 % reduzieren. Die bedeutendste Entlastungsmöglichkeit ist die Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV. Diese fördert die intensive, konstante Netznutzung. Grundvoraussetzung ist, dass der Stromverbrauch 10 GWh pro Jahr übersteigt.

 

MERKE | Die 10-GWh-Grenze gilt je Abnahmestelle, d. h., Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten können ihre Stromverbräuche nicht einfach addieren, um diese Grenze zu überschreiten.

 

Als Maßstab, ob ein begünstigter, konstanter Strombezug vorliegt, verwendet der Gesetzgeber die Kennzahl „Benutzungsstunden“. Sie gibt an, wie viele Stunden ein Unternehmen Strom bezogen hätte, wenn konstant die Maximalleistung abgenommen worden wäre. Im Idealfall, d. h. bei völlig gleichmäßigem Leistungsbezug, liegt sie bei 8.760 (365 Tage × 24 Stunden). Voraussetzung für die Entlastung ist, dass 7.000 Benutzungsstunden überschritten werden. Die folgende Formel fasst die Berechnung zusammen:

 

 

Wenn die beiden Grundvoraussetzungen erfüllt sind, muss das Unternehmen mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine individuelle Vereinbarung abschließen und eine entsprechende Anzeige bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) vornehmen. Die Anzeige muss bis zum 30.9. eingereicht sein. Die Bundesnetzagentur hat hierfür ein spezielles Anzeigeformular entwickelt.

 

Die Entlastung ist gestaffelt und wird individuell vom Verteilnetzbetreiber ermittelt. Bei der Berechnung des individuellen Netzentgeltes ist der Beitrag des Letztverbrauchers zur Senkung der Netzkosten zugrunde zu legen. Dazu werden die fiktiven Leitungskosten für den sogenannten „physikalischen Pfad“ vom Netzanschlusspunkt des Unternehmens bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage berechnet und den allgemeinen Netzentgelten gegenübergestellt. Das individuelle Netzentgelt darf dabei folgende prozentualen Mindestanteile am veröffentlichten Netzentgelt nicht unterschreiten:

 

  • Gestaffelte Entlastungswirkung

Benutzungsstundenzahl

Mindestanteil Netznutzungsentgelt

mindestens 7.000 Stunden im Jahr

20 %

mindestens 7.500 Stunden im Jahr

15 %

mindestens 8.000 Stunden im Jahr

10 %

 

PRAXISTIPP | Bei der Muster-GmbH beträgt der Stromverbrauch exakt 10 GWh und übersteigt somit nicht die in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gesetzte Grenze. In der Praxis sollte der Stromverbrauch monatlich beobachtet werden. Spätestens im Dezember würde ein Unternehmen entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die 10-GWh-Grenze zu überschreiten. Auch die Benutzungsstundenzahl kann ggf. durch zusätzlichen Stromverbrauch optimiert werden. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass keine neuen Leistungsspitzen entstehen, d. h., der zusätzliche Stromverbrauch sollte in Randzeiten (z. B. am Wochenende) erfolgen.

 

Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte überprüft werden, ob ggf. eine Reduzierung für atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) möglich ist. Eine atypische Netznutzung liegt vor, wenn der Höchstlastbeitrag des Unternehmens erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Die Reduzierung kann bis zu 80 % der „normalen“ Netzentgelte betragen. Das individuelle Netzentgelt für atypische Netznutzung muss ebenfalls mit dem Verteilnetzbetreiber vereinbart und bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.

5. Weitere Optionen zur Reduzierung der Netznutzungskosten

Der folgende Überblick zeigt weitere Möglichkeiten, um die Netznutzungskosten zu reduzieren:

 

5.1 Konzessionsabgabe

Für das Recht, auf öffentlichem Grund und Boden Stromleitungen verlegen zu dürfen, verlangen Städte und Gemeinden Gebühren, die als Konzessionsabgaben bezeichnet werden (§ 1 Abs. 2 KAV). Diese werden an die Stromverbraucher weitergegeben. Die Konzessionsabgabenverordnung unterscheidet die Stromverbraucher in Tarif- und Sondervertragskunden (§ 1 Abs. 4 KAV). Mittelständische Unternehmen sind in der Regel Sondervertragskunden, da ihr Jahresverbrauch über 30 MWh und ihre Leistungsspitze über 30 kW liegt. Für Sondervertragskunden beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh (Höchstbetrag für Sondervertragskunden nach § 2 Abs. 3 KAV). Die jährlichen Kosten für die Muster-GmbH würden sich somit auf maximal 11.000 EUR belaufen.

 

Sondervertragskunden können aber auch von einer vollständigen Befreiung der Konzessionsabgabe profitieren (§ 2 Abs. 4 KAV). Voraussetzung ist, dass sie den vom Statistischen Bundesamt festgelegten Grenzpreis unterschreiten. Im Kalenderjahr 2018 beträgt der Grenzpreis 12,49 ct/KWh. Insbesondere Unternehmen, die wie die Muster-GmbH bereits von der Reduzierung der EEG-Umlage profitieren, unterschreiten diesen Grenzpreis oft deutlich. Der Nachweis, dass der Grenzpreis unterschritten wurde, hat durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu erfolgen (§ 2 Abs. 6 KAV).

 

5.2 § 19 StromNEV-Umlage

Die StromNEV-Umlage dient der Refinanzierung der Netzentgeltreduzierungen. Sie beträgt im Kalenderjahr 2018 grundsätzlich 0,370 ct/kWh. Bei einem Verbrauch von 10 GWh belaufen sich die Kosten somit auf 37.000 EUR pro Jahr. Für Entlastungszwecke werden die Unternehmen in drei Kategorien eingeteilt:

 

  • Unternehmenseinteilung für Entlastungszwecke

Kategorie A

Strommengen für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

0,370 ct/kWh (volle Umlage)

Kategorie B

zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge (ohne Kategorie C)

0,050 ct/kWh

Kategorie C

zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge; produzierendes Gewerbe; Stromkosten/Umsatzerlöse > 4 %

0,025 ct/kWh

 

Der Nachweis, dass die Stromkosten im letzten Geschäftsjahr 4 % der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB überschreiten, ist mittels Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. Erfüllt die Muster-GmbH die Voraussetzungen, reduziert sich die jährliche StromNEV-Umlage auf 5.950 EUR ((0,370 × 1 GWh = 3.700 EUR) + (0,025 × 9 GWh = 2.250 EUR)).

 

5.3 Offshore-Haftungsumlage

Die Netzbetreiber legen die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen an Betreiber von Windparks mittels Umlage auf die Letztverbraucher um (§ 17f. Abs. 5 EnWG). Für Entlastungszwecke werden die Unternehmen wieder in drei Kategorien eingeteilt:

 

  • Unternehmenseinteilung für Entlastungszwecke

Kategorie A

Strommengen für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

0,037 ct/kWh (volle Umlage)

Kategorie B

zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge (ohne Kategorie C)

0,049 ct/kWh

Kategorie C

zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge; produzierendes Gewerbe; Stromkosten/Umsatzerlöse > 4 %

0,024 ct/kWh

 

6. Ausblick auf 2019

Auch ein Ausblick auf die Höhe der Umlagen im Kalenderjahr 2019 ändert nichts an deren hoher finanzieller Bedeutung:

 

  • Vergleich 2018 und 2019

Umlage

2018

2019

EEG-Umlage

6,792 ct/kWh

6,405 ct/kWh

KWK-Umlage

0,345 ct/kWh

0,280 ct/kWh

StromNEV-Umlage

0,370 ct/kWh

0,305 ct/kWh

Offshore-Haftungsumlage (2019: Offshore-Umlage)

0,037 ct/kWh

0,416 ct/kWh

 

Im nächsten Jahr sinken zwar die EEG-, KWK- und StromNEV-Umlage. Ab 2019 werden über die Offshore-Umlage indes nicht nur die Offshore-Haftungskosten, sondern auch die Netzanbindungskosten weitergereicht. Die Umlage wurde daher umbenannt, deutlich erhöht und die Entlastungsmöglichkeit unmittelbar mit der Entlastung bei der KWK- bzw. der EEG-Umlage verknüpft.

Quelle: Seite 327 | ID 45368455