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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Umweltbonus und Innovationsprämie erfordern besondere Rechnungsstellung bei E-Fahrzeugen

von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

| Die Förderung von E-Autos ist abhängig von einer besondere Rechnungsstellung. Hier gilt es, sowohl den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes als auch denen des Umweltbonus zu genügen. Die OFD Frankfurt hat dazu bereits im Jahr 2017 Stellung genommen ( ASR 4/2017, Seite 7 ). Zwischenzeitlich haben sich Förderbeträge und -fristen sowie die Anforderungen der Verwaltung an die Antragstellung geändert. Das ASR-Update bringt Sie auf den neuesten Stand. |

Die Fördersätze

Mit der Innovationsprämie ist der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt worden (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ‒ FörderRL ‒ vom 21.10.2020 → Abruf-Nr. 225783). Von der Verdopplung profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

 

  • Neuwagen, die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden.
  • Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist.

 

Mit der neuen Richtlinie wird beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

 

Das für die Prüfung der Umweltbonus-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt dazu folgenden Überblick über die Innovationsprämie (Stand: 21.10.2021):

 

  • Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge

Bundesanteil inkl.

Innovationsprämie

(Nettolistenpreis

unter 40.000 Euro)

Bundesanteil inkl.

Innovationsprämie

(Nettolistenpreis

über 40.000 Euro

Mindesthaltedauer

Kauf

6.000 Euro

5.000 Euro

6 Monate

Leasinglaufzeit

6-11 Monate

1.500 Euro

1.250 Euro

6 Monate

Leasinglaufzeit

12-23 Monate

3.000 Euro

2.500 Euro

12 Monate

Leasinglaufzeit

über Monate

6.000 Euro

5.000 Euro

24 Monate

 

 

  • Innovationsprämie für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Bundesanteil inkl.

Innovationsprämie

(Nettolistenpreis

unter 40.000 Euro)

Bundesanteil inkl.

Innovationsprämie

(Nettolistenpreis

über 40.000 Euro

Mindesthaltedauer

Kauf

4.500 Euro

3.750 Euro

6 Monate

Leasinglaufzeit

6-11 Monate

1.125 Euro

937,50 Euro

6 Monate

Leasinglaufzeit

12-23 Monate

2.250 Euro

1.875 Euro

12 Monate

Leasinglaufzeit

über Monate

4.500 Euro

3.750 Euro

24 Monate

 

 

Wichtig | Mit der Innovationsprämie ist ‒ wie erwähnt ‒ der Bundesanteil an der Förderung verdoppelt worden. Der Herstelleranteil ist unverändert geblieben und beläuft sich daher auf 50 Prozent des jeweiligen Bundesanteils (obige Beträge in Euro : 2).

Die Rechnungsstellung durch das Autohaus bei NW

Umweltbonus und Innovationsprämie erfordern eine besondere Rechnungsstellung.

 

Allgemeines

Zur Sicherung des Eigenbetrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil am Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden um mindestens den Herstelleranteil am Umweltbonus gemindert wird (Nr. 4 vierter Spiegelstrich FörderRL).

 

Vergleichsmaßstab ist der dem BAFA vorliegende Netto-Listenpreis des Basismodells zur Zeit der Markteinführung in Deutschland, der sog. BAFA Listenpreis. Die Meldung des BAFA-Listenpreises erfolgt vor Aufnahme in die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch den Automobilhersteller. Etwaige Sonderausstattungen sind nicht Bestandteil des Basismodells.

 

Vom BAFA-Listenpreis wird der entsprechende Fördersatz abgezogen. Daraus ergibt sich der Schwellenwert, der für die Prüfung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus maßgeblich ist. Unterschreitet der Nettokaufpreis des Basismodells unter Berücksichtigung aller vom Automobilhersteller bzw. Händler gewährten Nachlässe und Rabatte den Schwellenwert, ist der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus nachgewiesen.

 

Zusätzliche Rechnungspflichtangaben

Über die §§ 14, 14a UStG hinaus müssen

  • Rechnung und
  • Leasingvertrag

gemäß Nr. 5.1 FörderRL folgende Inhalte ausweisen:

 

Checkliste / Rechnungspflichtangaben nach Nr. 5.1 FörderRL

Alle Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer!

Eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA

Deutlich und nachvollziehbar ausgewiesener Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus, der mindestens dem in Nr. 4 FörderRL festgelegten Betrag entspricht, sodass der Antragsteller den Eigenanteil selbstständig prüfen kann

Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für den Kunden

Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen)

Der Erwerb eines Fahrzeugs mit AVAS erfordert den ausdrücklichen Hinweis, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an den Antragsteller mit einem solchen System ausgestattet wurde oder wird

Bei Leasinggeschäften ist die Vorlage des Kalkulationsblatts der Leasingrate/internen Kalkulation verpflichtend

 

 

PRAXISTIPP | Achten Sie unbedingt auf die zutreffende Modellbezeichnung des Basismodells und den Grundlistenpreis entsprechend der Liste der förderfähigen Fahrzeuge, damit dem BAFA die Zuordnung gelingt. Dies vor allem im Hinblick auf den Ausschluss späterer Rechnungskorrekturen (nachfolgende Ziffer 3).

 

Keine Rechnungskorrekturen zulässig

Achten Sie darauf, dass das BAFA bei Anträgen, die ab dem 01.06.2021 gestellt werden, keine Rechnungskorrekturen mehr zulässt. Ein Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen (s. o.).

 

Abrechnungsbeispiele

Zur Erläuterung einige Abrechnungsbeispiele.

 

  • Beispiel 1

Verkauf eines neuen E-Fahrzeugs mit einem BAFA-Listenpreis bis 40.000 Euro (Beispiel nach BAFA-Merkblatt vom 21.10.2020).

 

BAFA-Listenpreis

35.000 Euro

Zu leistender Eigenanteil des Automobilherstellers

3.000 Euro

Schwellenwert

32.000 Euro

 

Aus der Fahrzeugrechnung gehen die folgenden Werte hervor:

Nettolistenpreis des Basismodells (ohne Sonderausstattung)

35.000 Euro

Nachlass

4.250 Euro

Nettolistenpreis abzgl. Nachlass

30.750 Euro

 

 

Ergebnis: Der Nettolistenpreis des Basismodells abzgl. Nachlass beträgt 30.750 Euro; er liegt unter dem errechneten Schwellenwert von 32.000 Euro. Der Eigenanteil des Herstellers wurde somit nachweislich an den Käufer weitergegeben.

 
  • Beispiel 2: Abwandlung von Beispiel 1

Verkauf eines neuen E-Fahrzeugs mit einem BAFA-Listenpreis bis 40.000 Euro (Beispiel nach BAFA-Merkblatt vom 21.10.2020).

 

BAFA-Listenpreis

35.000 Euro

Zu leistender Eigenanteil des Automobilherstellers

3.000 Euro

Schwellenwert

32.000 Euro

 

Aus der Fahrzeugrechnung gehen die folgenden Werte hervor:

Nettolistenpreis des Basismodells (ohne Sonderausstattung)

36.000 Euro

Nachlass

3.000 Euro

Nettolistenpreis abzgl. Nachlass

33.000 Euro

 

In diesem Beispiel wurde der Eigenanteil des Herstellers in der Fahrzeugrechnung ausgewiesen, jedoch liegt der Nettolistenpreis des Basismodells über dem BAFA-Listenpreis. Der Nettolistenpreis abzüglich Nachlass (33.000 Euro) liegt über dem errechneten Schwellenwert (32.000 Euro), womit der Eigenanteil des Herstellers nicht nachweislich an den Käufer weitergegeben wurde. Der zu hohe Nettolistenpreis kann durch einen höheren Nachlass ausgeglichen werden.

 

Die Abrechnung etwaiger Sonderausstattung würde dann nach der Position „Nettolistenpreis abzüglich Nachlass“ gesondert erfolgen:

 

  • Beispiel 3: Fortführung von Beispiel 1

...

Nettolistenpreis abzgl. Nachlass

30.750 Euro

Sonderausstattung

6.000 Euro

Nettokaufpreis

36.750 Euro

Umsatzsteuer (19 %)

6.982,50 Euro

zu zahlen

43.732,50 Euro

 

 
  • Beispiel 4

Es handelt sich um ein E-Fahrzeug mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell von 35.000 Euro und einer Sonderausstattung von 6.000 Euro. Der Nachlass beläuft sich auf 4.250 Euro. Das Fahrzeug ist über 48 Monate geleast, 0 % effektiver Jahreszins.

 

Angenommener Restwert (netto) = 50 % des Gesamtnettolistenpreises = 50 % von 41.000 Euro = 20.500 Euro.

Sonderzahlung bei Leasingbeginn: 5.000 Euro + 950 Euro USt

Leasingfaktor: 100 % : 48 Monate = 2,08 %

Kalkulation

Leasingrate

Nettolistenpreis Basismodell

35.000 Euro

x 2,08 %

728 Euro

Sonderausstattung

6.000 Euro

x 2,08 %

124,80 Euro

Gesamtnettolistenpreis

41.000 Euro

852,80 Euro

Nachlass

. /. 4.250 Euro

x 2,08 %

88,40 Euro

Nettoanschaffungskosten

36.750 Euro

764,40 Euro

Restwert

20.500 Euro

x 2,08 %

./. 426,40 Euro

Sonderzahlung

5.000 Euro

x 2,08 %

./. 104 Euro

Leasingrate (netto)

234 Euro

Umsatzsteuer (19 %)

44,46 Euro

Leasingrate (brutto)

278,46 Euro

 

 

Rechnungsstellung durch das Autohaus bei GW

Auch Kauf und Leasing junger gebrauchter E-Fahrzeuge werden gefördert. Die Fördervoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen für Neuwagen.

 

Auf zwei Besonderheiten ist allerdings hinzuweisen:

 

  • Der maximale Verkaufspreis darf 80 Prozent des Listenneupreises abzüglich des Hersteller-Anteils am Umweltbonus nicht überschreiten.

 

  • Seit März 2021 ist bei fehlender Neuwagenrechnung eines Herstellers die Einreichung eines DAT-Gutachtens verpflichtend, das nur durch einen DAT Expert Partner ausgestellt werden kann. Die Kfz-Innung Berlin weist darauf hin, dass ein DAT-Gutachten erst nach der Zweitzulassung (auf den Käufer des GW) erstellt werden kann und neben der Feststellung der Laufleistung auch der Ermittlung des Bruttolistenpreises eines Fahrzeugs dient. Da ein DAT-Gutachten nur fest verbaute Sonderausstattungen berücksichtigt und somit Zubehör wie bspw. Ladekabel, Wallboxen, Anschlussgarantien oder Wartungsverträge nicht dem Listenneupreis zurechnet, kann es zu unterschiedlichen Listenpreisen gegenüber der Herstellerangabe kommen. Dies führt dazu, dass sich auch der maximale Verkaufspreis (80 Prozent abzgl. Hersteller-Anteil) nach dem DAT-Listenpreis richtet. Die korrekte Rechnung kann daher erst erstellt werden, wenn der DAT-Listenpreis bekannt ist.

 

Wichtig | Weitere Einzelheiten und Abrechnungsbeispiele finden Sie im Merkblatt der Kfz-Innung Berlin: www.iww.de/s5545

Quelle: Seite 17 | ID 47759718