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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Garantie

Umsatzsteuer bei Zahlung von Aufwendungsersatz des Herstellers an den Kfz-Händler?

von Steuerberater Stan Guthmann, RAW-Partner mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

| Ein ASR-Leser (Kfz-Händler) wundert sich, warum ein Hersteller Aufwendungsersatz für Gewährleistungs- bzw. Garantiearbeiten ohne Umsatzsteuer erstattet, ein anderer Hersteller jedoch mit. ASR ist der Frage nachgegangen. Lesen Sie nachfolgend die Antwort. |

 

Frage: PSA erstattet uns die Garantiearbeiten an Neuwagen immer nur netto ohne Umsatzsteuer. Die Begründung dafür ist folgende: Nach den AGB, die dem Kaufvertrag zwischen Händler und Endkunde über den Verkauf eines Fahrzeugs der Marken Peugeot/Citroën/DS zugrunde liegen, verpflichtet sich der Verkäufer (Händler) gegenüber dem Endkunden (Käufer) zur gesetzlichen Gewährleistung (Mängelhaftung) gemäß BGB. Es handelt sich somit um eine Händlergarantie. Mängelrügen/Gewährleistungsansprüche des Endkunden sind somit (ausschließlich) ggü. dem Händler ‒ und nicht gegenüber der vorgelagerten Importgesellschaft (CDG/PDG) ‒ geltend zu machen. Gemäß den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 03.12.1975 qualifizieren Zahlungen der Importgesellschaft (CDG/PDG) an den Händler (die ihre rechtliche Grundlage auf entsprechenden vertraglichen

Vereinbarungen zw. der Importgesellschaft und dem Händler haben) zum Kostenersatz (von Lohn- und Materialkosten) für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen des Händlers gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit selbstverkauften Fahrzeugen als nicht umsatzsteuerbaren (echten) Schadenersatz. Dementsprechend ergeben sich keine (negativen) Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Ist dies in der Branche üblich, dass der Hersteller die Herstellergarantie in eine Händlergarantie umwandelt? Stellt diese Vorgehensweise ein Risiko für uns dar? Ein anderer Hersteller, mit dem wir auch zusammenarbeiten, erstattet übrigens den Aufwendungsersatz immer mit Umsatzsteuer.

 

Antwort: PSA stützt sich u. E. auf die immer noch gültigen Ausführungen der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Garantien bzw. Gewährleistungen (BMF, Schreiben vom 03.12.1975, Az. IV A 2 ‒ S 7100 ‒ 25/75, Abruf-Nr. 093274 ).

Kein umsatzsteuerbarer Schadenersatz

Dementsprechend handelt es sich um nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz, wenn

  • der Hersteller ein Fahrzeug an den Händler und
  • der Händler an den Endkunden verkauft,
  • der Endkunde einen Mangel geltend macht,
  • den der Händler, der dieses Fahrzeug verkauft hat, aufgrund seiner eigenen Gewährleistungspflicht selbst beseitigt und
  • seinerseits die dabei entstandenen Aufwendungen beim Hersteller im Rahmen der Garantie bzw. Gewährleistung geltend macht.

Umsatzsteuerpflichtige Leistung

Anders ist es, wenn ein (Vertrags-)Händler Garantiearbeiten für den Kfz-Hersteller an einem Fahrzeug vornimmt, welches der Händler nicht selbst verkauft hat und der (Vertrags-)Händler somit keine eigene Gewährleistungspflicht erfüllt. Hier erbringt der Händler eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Hersteller.

Gleiche Sachverhalte gleich behandelt?

Zu Ihrem Hinweis, dass ein anderer Hersteller immer mit Umsatzsteuer abrechne, stellen sich folgende Fragen:

 

  • Liegen hier zwei unterschiedliche Sachverhalte vor (Arbeiten an selbst bzw. nicht selbst verkauftem Fahrzeug), die auch entsprechend unterschiedlich besteuert werden müssen?
  •  
  • Oder ist es doch nur ein und derselbe Sachverhalt (Gewährleistungs- bzw. Garantiearbeiten an einem selbst verkauften Fahrzeug), welcher fälschlicherweise unterschiedlich abgewickelt wird?

 

Diese Fragen ließen sich nur beantworten bei genauer Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhalts.

Zusammenfassendes Schaubild

Das folgende Schaubild fasst die Regelungen noch einmal übersichtlich zusammen:

 

Quelle: Seite 12 | ID 46893341