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· Fachbeitrag · Umzugskosten

Neue Pauschalen: So machen Sie Umzugskosten steuerlich geltend (Teil 2)

von Annika Haucke, Rechtsanwältin und Journalistin (FJS), Berlin

| Umziehen und das Finanzamt an den Kosten beteiligen? Das geht. Jedenfalls dann, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Viele Kosten sind in diesem Fall als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt abziehbar. Doch dank der Umzugskostenpauschalen lässt sich immer noch ein bisschen mehr herausholen. Was viele nicht wissen: Hier hat sich ganz aktuell zum 01.06.2020 etwas geändert. Entscheidend ist im Jahr 2020, wann genau Sie umgezogen sind. SSP stellt Ihnen die Abzugsregeln im zweiten Teil der Beitragsreihe vor und hilft, Ihre Umzugskosten steuerlich zu optimieren. |

Schritt 3: Machen Sie die Umzugskostenpauschale geltend

Hatten Sie neben den in der Oktober-Ausgabe aufgelisteten Kosten (z. B. Transportkosten, Miete, Maklergebühren) weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug? Z. B. Renovierungskosten, Kosten für die Beantragung eines neuen Telefonanschlusses oder Kosten für die Ummeldung des Pkw? Dann können Sie auch diese geltend machen ‒ und zwar auf zwei Arten. Entweder Sie reichen die Belege ein. Einfacher und sinnvoller kann es aber sein, stattdessen die Umzugskostenpauschale geltend zu machen.

 

PRAXISTIPP | Machen Sie in jedem Fall die Umzugskostenpauschale geltend, wenn Sie nicht höhere Kosten im Einzelfall nachweisen können. Erst kürzlich hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die tatsächlichen sonstigen Umzugskosten nur bei knapp 90 Euro lagen und trotzdem eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 715 Euro geltend gemacht werden durfte (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2020, Az. 3 K 75/18, Abruf-Nr. 216814).

 

Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?

Die Umzugskostenpauschale ist zum 01.06.2020 neu geregelt worden (BUKG, BMF, Schreiben vom 20.05.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2353/20/10004 :001, Abruf-Nr. 215828). Auch hier gilt: Die Verwaltung wendet die für Beamte festgelegten Pauschalen („Berechtigte“) dem Grunde nach auch auf Arbeitnehmer an. Liegt hiernach der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.05.2020, beträgt die Pauschale nunmehr

  • 860 Euro für den Arbeitnehmer.
  • 172 Euro für den Arbeitnehmer, der am Stichtag keine Wohnung hatte oder nach dem Umzug keine Wohnung mehr hat. Das gilt z. B., wenn Sie aus dem Elternhaus ausziehen und erstmals eine eigene Wohnung beziehen.
  • 573 Euro für jede andere Person, die auch nach dem Umzug mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnt. Das können Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, sowie Stief- und Pflegekinder sein.

 

Wichtig | Die Pauschale können Sie nur einmal geltend machen.

 

  • Beispiel

A und Ehegatte B ziehen um. Sie sind beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Lösung: A kann nur einmal die Pauschale für Berechtigte und B für mitumziehende Personen geltend machen. B darf nun nicht seinerseits noch einmal die Pauschale für Berechtigte und A die für mitumziehende Personen ansetzen.

 

Wichtig | Die Neuregelung unterscheidet nicht mehr nach dem Status des Arbeitnehmers. Vielmehr prüft das Finanzamt nur noch: Wer zieht um und wer zieht mit um? Im Ergebnis ist die Neuregelung damit um einiges einfacher und bedeutet im Vergleich zur bisherigen, dass Ehegatten, Lebenspartner und Kinder nunmehr gleich behandelt werden.

  • Für Kinder gibt es damit höhere Pauschalen (573 Euro statt 361 Euro).
  • Bei verheirateten Paaren verringert sich die Pauschale (1.433 Euro [= 860 Euro + 573 Euro] statt 1.639 Euro).

 

PRAXISTIPP | Hier ist ganz genaues Hinschauen gefragt. Denn fand Ihr Umzug vor dem 01.06.2020 statt, gelten noch die alten Pauschalen.

 

Für eine ganze Reihe von mitumziehenden Personen werden nach der Gesetzesänderung keine Pauschalen mehr berücksichtigt: Das sind

  • nicht-ledige Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder und Verwandte bis zum vierten Grad,
  • Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie
  • Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

 

Auch wurde die Gleichstellung eines bestimmten Personenkreises mit Verheirateten (§ 10 Abs. 2 BUKG a. F.) aufgehoben. Diese Personen erhalten nunmehr nur noch die Pauschale für Arbeitnehmer („Berechtigte“). Das betrifft

  • Verwitwete, Geschiedene sowie diejenigen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
  • ferner Ledige, die auch in der neuen Wohnung
    • Verwandten bis zum vierten Grad,
    • Verschwägerten bis zum zweiten Grad,
    • Pflegekindern oder Pflegeeltern
  • aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie
  • Ledige, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.

 

Achtung: Höhere Pauschale

Haben Sie innerhalb von fünf Jahren bereits ihren zweiten beruflich veranlassten Umzug hinter sich gebracht, erhöht sich die Umzugspauschale für sonstige Umzugsauslagen um 50 Prozent. Dies gilt immer dann, wenn Sie vorher und nachher eine eigene Wohnung hatten bzw. haben.

 

Entwicklung der Umzugspauschalen

Allein im Jahr 2020 wird bezüglich der Umzugspauschalen zwischen drei Zeiträumen differenziert. Die Übersicht zeigt Ihnen, wie sich die Werte in Bezug auf die Höhe und den Teilnehmerkreis verändert haben.

 

  • Pauschale für Umzüge ‒ Beträge im Jahr 2020

Umzug fand bzw. findet statt

01.04.2019-29.02.2020
01.03.2020-31.05.2020
Seit 01.06.2020

Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder

2.045 Euro

2.066 Euro

1.146 Euro

Pauschale für sonstige Umzugsauslagen

  • verheiratet
  • dem verheirateten gleichgestellt 1)
  • ledig
  • sonstige mitumziehende Person 2)

 

1.622 Euro

1.622 Euro

811 Euro

357 Euro

 

1.639 Euro

1.639 Euro

820 Euro

361 Euro

 

1.433 Euro 3)

860 Euro

860 Euro

573 Euro

Mitarbeiter, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet

  • verheiratet
  • ledig

 

 

 

 

492 Euro

164 Euro

 

 

172 Euro

172 Euro

1) z. B. verwitwet, geschieden

2) z. B. Kinder

3) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt nun die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert.

 

 

  • Beispiele: Umzugspauschalen

Fall 1: Der alleinerziehende, verwitwete Vater von drei Kindern ist am 14.03.2020 umgezogen.

Ergebnis: Die Familie kann folgende Pauschalen geltend machen:

  • Vater: 1.639 Euro
  • Kinder: jeweils 361 Euro

Das ergibt zusammen 2.722 Euro (1.639 Euro + 361 Euro x 3).

 

Fall 2: Ein Ehepaar mit zwei Kindern zieht am 10.11.2020 um.

Ergebnis: Die Familie kann folgende Pauschalen geltend machen:

  • Arbeitnehmer: 860 Euro
  • Ehegatte: 573 Euro
  • Kinder: jeweils 573 Euro

Das ergibt zusammen 2.579 Euro (860 Euro + 573 Euro x 3).

 

Von den neuen Pauschalen profitieren insbesondere ledige Personen mit Kindern. Verlierer der ab 01.06.2020 geltenden Pauschalen sind dagegen Ehepaare und ihnen gleichgestellte Personen.

 

So berechnen Sie die gesamten Umzugskosten

Das folgende Beispiel zeigt Ihnen, wie Sie die gesamten Umzugskosten berechnen können.

 

  • Umzugskosten Beispiel

Ein Arbeitnehmer zieht am 11.11.2020 mit seinem Kind von seiner Berliner Wohnung nach Hannover (Entfernung: 288 km) in eine größere Mietwohnung, wo auch seine frisch angetraute Frau miteinzieht. Die neue Wohnung hat er zum 01.11.2020 angemietet. In Gifhorn tritt er eine neue Arbeitsstelle an.

 

  • Für die Wohnungssuche hat er einen Makler beauftragt (Kosten: 2.500 Euro) und ist zur Besichtigung zweimal mit dem eigenen Pkw nach Hannover gefahren, davon einen Tag mit Übernachtung (Hotelkosten: 70 Euro).
  • Für den Umzug beauftragt er ein Umzugsunternehmen mit dem Transport (1.000 Euro). Außerdem hat er weitere Kosten für Parken und Halteverbotsschilder in Höhe von 100 Euro.
  • Da er nicht sofort einen Nachmieter findet, muss er die Mietkosten für die alte Wohnung in Höhe von monatlich 1.500 Euro bis zum 31.12.2020 übernehmen. Die Miete für die neue Wohnung beträgt 2.000 Euro. Das Kind braucht aufgrund des Umzugs Nachhilfe (Kosten: 2.500 Euro).

 

Lösung: Der Umzug ist beruflich veranlasst, da der neue Arbeitsweg erheblich verkürzt wird (Berlin-Gifhorn: 245 km, Hannover-Gifhorn: 63 km). Dass der Umzug auch private Gründe hat (Zusammenzug mit der Ehefrau), ist unschädlich. Der Arbeitnehmer kann folgende Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen:

Kostenposition

Höhe

Beleg notwendig?

 

Wohnungssuche

Pkw

4 x 288 km x 0,30 Euro =

345,60 Euro

Nur, wenn tatsächliche Kosten geltend gemacht werden

Verpflegungsmehraufwendungen (zwei Anreisetage, ein Abreisetag)

3 x 14 Euro =

42 Euro

Nein

Hotelkosten

70 Euro

Ja

Maklerprovision

2.500 Euro

Ja

Umzugstag

Umzugsunternehmen

1.000 Euro

Ja

Parken, Halteverbotsschilder

100 Euro

Ja

Fahrt zur neuen Wohnung

288 km x 0,30 Euro =

86,40 Euro

Nein

Alte und neue Wohnung

Alte Wohnung

(11.11.2020-31.12.2020)

  • 1.000 Euro für November
  • 1.500 Euro für Dezember

2.500 Euro

Ja

Neue Wohnung

(01.11.2020-10.11.2020)

2.000 Euro x 1/3 =

666 Euro

Ja

Nachhilfeunterricht

  • 2.500 Euro
  • Höchstbetrag: 1.146 Euro

1.146 Euro

Ja

Pauschale

Arbeitnehmer

860 Euro

Nein

Ehefrau

573 Euro

Nein

Kind

573 Euro

Nein

Gesamt

10.462 Euro

 

 

Mit Arbeitshilfe Ihre Umzugskosten berechnen

Die folgende Arbeitshilfe verschafft Ihnen einen Überblick über die Positionen, die Sie bei Ihren Umzugskosten steuersparend ansetzen können. Sie finden die Arbeitshilfe auch als Word-Dokument auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 46808912.

 

ARBEITSHILFE / Umzugskosten: Berechnungsbogen

Wohnungssuche

Maklergebühren (nur bei Mietwohnung)

Euro

+

Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer)

Euro

+

Verpflegungsmehraufwand (Abzugsfähig sind 14/28 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8/24 Stunden)

Euro

+

Übernachtungskosten

Euro

+

Zeitungsinserat(e)

Euro

+

Telefonkosten, Porto

Euro

=

Gesamt:

Euro

Beförderung

Umzugsgut

Speditionsrechnung

Euro

+

Miete Transportfahrzeug

Euro

+

Benzinrechnung

Euro

+

Parkgebühren

Euro

+

Sonstige Auslagen (zum Beispiel Verpflegung und Entgelt für Helfer, Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, Gebühren für Halteverbotschilder)

Euro

=

Gesamt:

Euro

Reisekosten

Umzugstag

Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer)

Euro

+

Verpflegungsmehraufwand

Euro

+

Übernachtungskosten

Euro

=

Gesamt:

Euro

Miete + Nebenkosten

Für alte Wohnung

Euro

+

Für neue Wohnung

Euro

+

Ortsübliche Miete für leerstehendes, zur Vermietung vorgesehenes Eigenheim

Euro

+

Tatsächliche Kosten für leerstehendes, zum Verkauf vorgesehenes Eigenheim

Euro

=

Gesamt:

Euro

Nachhilfe

Pro Kind (ab 01.06.2020 maximal 1.146 Euro abziehbar)

Euro

=

Gesamt:

Euro

Sonstige Kosten

Pauschale

Euro

Alternativ: Einzelnachweis

Euro

=

Gesamt:

Euro

Summe der Umzugskosten

Euro

./.

Arbeitgeber-Erstattung

Euro

=

Verbleibende abzugsfähige Kosten

Euro

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Neue Pauschalen und neue Rechtsprechung: So machen Sie Umzugskosten steuerlich geltend“, SSP 10/2020, Seite 6 → Abruf-Nr. 46808818
  • Den Berechnungsbogen Umzugskosten finden Sie als Word-Dokument auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 46808912.
Quelle: Seite 5 | ID 46854460