· Fachbeitrag · Umzugskosten
Neue Pauschalen: So machen Sie Umzugskosten steuerlich geltend (Teil 2)
von Annika Haucke, Rechtsanwältin und Journalistin (FJS), Berlin
| Umziehen und das Finanzamt an den Kosten beteiligen? Das geht. Jedenfalls dann, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Viele Kosten sind in diesem Fall als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt abziehbar. Doch dank der Umzugskostenpauschalen lässt sich immer noch ein bisschen mehr herausholen. Was viele nicht wissen: Hier hat sich ganz aktuell zum 01.06.2020 etwas geändert. Entscheidend ist im Jahr 2020, wann genau Sie umgezogen sind. SSP stellt Ihnen die Abzugsregeln im zweiten Teil der Beitragsreihe vor und hilft, Ihre Umzugskosten steuerlich zu optimieren. |
Schritt 3: Machen Sie die Umzugskostenpauschale geltend
Hatten Sie neben den in der Oktober-Ausgabe aufgelisteten Kosten (z. B. Transportkosten, Miete, Maklergebühren) weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug? Z. B. Renovierungskosten, Kosten für die Beantragung eines neuen Telefonanschlusses oder Kosten für die Ummeldung des Pkw? Dann können Sie auch diese geltend machen ‒ und zwar auf zwei Arten. Entweder Sie reichen die Belege ein. Einfacher und sinnvoller kann es aber sein, stattdessen die Umzugskostenpauschale geltend zu machen.
PRAXISTIPP | Machen Sie in jedem Fall die Umzugskostenpauschale geltend, wenn Sie nicht höhere Kosten im Einzelfall nachweisen können. Erst kürzlich hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die tatsächlichen sonstigen Umzugskosten nur bei knapp 90 Euro lagen und trotzdem eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 715 Euro geltend gemacht werden durfte (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2020, Az. 3 K 75/18, Abruf-Nr. 216814). |
Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?
Die Umzugskostenpauschale ist zum 01.06.2020 neu geregelt worden (BUKG, BMF, Schreiben vom 20.05.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2353/20/10004 :001, Abruf-Nr. 215828). Auch hier gilt: Die Verwaltung wendet die für Beamte festgelegten Pauschalen („Berechtigte“) dem Grunde nach auch auf Arbeitnehmer an. Liegt hiernach der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.05.2020, beträgt die Pauschale nunmehr
- 860 Euro für den Arbeitnehmer.
- 172 Euro für den Arbeitnehmer, der am Stichtag keine Wohnung hatte oder nach dem Umzug keine Wohnung mehr hat. Das gilt z. B., wenn Sie aus dem Elternhaus ausziehen und erstmals eine eigene Wohnung beziehen.
- 573 Euro für jede andere Person, die auch nach dem Umzug mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnt. Das können Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, sowie Stief- und Pflegekinder sein.
Wichtig | Die Pauschale können Sie nur einmal geltend machen.
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A und Ehegatte B ziehen um. Sie sind beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Lösung: A kann nur einmal die Pauschale für Berechtigte und B für mitumziehende Personen geltend machen. B darf nun nicht seinerseits noch einmal die Pauschale für Berechtigte und A die für mitumziehende Personen ansetzen. |
Wichtig | Die Neuregelung unterscheidet nicht mehr nach dem Status des Arbeitnehmers. Vielmehr prüft das Finanzamt nur noch: Wer zieht um und wer zieht mit um? Im Ergebnis ist die Neuregelung damit um einiges einfacher und bedeutet im Vergleich zur bisherigen, dass Ehegatten, Lebenspartner und Kinder nunmehr gleich behandelt werden.
- Für Kinder gibt es damit höhere Pauschalen (573 Euro statt 361 Euro).
- Bei verheirateten Paaren verringert sich die Pauschale (1.433 Euro [= 860 Euro + 573 Euro] statt 1.639 Euro).
PRAXISTIPP | Hier ist ganz genaues Hinschauen gefragt. Denn fand Ihr Umzug vor dem 01.06.2020 statt, gelten noch die alten Pauschalen. |
Für eine ganze Reihe von mitumziehenden Personen werden nach der Gesetzesänderung keine Pauschalen mehr berücksichtigt: Das sind
- nicht-ledige Kinder,
- Stief- und Pflegekinder und Verwandte bis zum vierten Grad,
- Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie
- Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
Auch wurde die Gleichstellung eines bestimmten Personenkreises mit Verheirateten (§ 10 Abs. 2 BUKG a. F.) aufgehoben. Diese Personen erhalten nunmehr nur noch die Pauschale für Arbeitnehmer („Berechtigte“). Das betrifft
- Verwitwete, Geschiedene sowie diejenigen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
- ferner Ledige, die auch in der neuen Wohnung
- Verwandten bis zum vierten Grad,
- Verschwägerten bis zum zweiten Grad,
- Pflegekindern oder Pflegeeltern
- aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie
- Ledige, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.
Achtung: Höhere Pauschale
Haben Sie innerhalb von fünf Jahren bereits ihren zweiten beruflich veranlassten Umzug hinter sich gebracht, erhöht sich die Umzugspauschale für sonstige Umzugsauslagen um 50 Prozent. Dies gilt immer dann, wenn Sie vorher und nachher eine eigene Wohnung hatten bzw. haben.
Entwicklung der Umzugspauschalen
Allein im Jahr 2020 wird bezüglich der Umzugspauschalen zwischen drei Zeiträumen differenziert. Die Übersicht zeigt Ihnen, wie sich die Werte in Bezug auf die Höhe und den Teilnehmerkreis verändert haben.
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Umzug fand bzw. findet statt | 01.04.2019-29.02.2020 | 01.03.2020-31.05.2020 | Seit 01.06.2020 |
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder | 2.045 Euro | 2.066 Euro | 1.146 Euro |
Pauschale für sonstige Umzugsauslagen
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1.622 Euro 1.622 Euro 811 Euro 357 Euro |
1.639 Euro 1.639 Euro 820 Euro 361 Euro |
1.433 Euro 3) 860 Euro 860 Euro 573 Euro |
Mitarbeiter, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet
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492 Euro 164 Euro |
172 Euro 172 Euro |
1) z. B. verwitwet, geschieden 2) z. B. Kinder 3) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt nun die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert. |
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Fall 1: Der alleinerziehende, verwitwete Vater von drei Kindern ist am 14.03.2020 umgezogen. Ergebnis: Die Familie kann folgende Pauschalen geltend machen:
Das ergibt zusammen 2.722 Euro (1.639 Euro + 361 Euro x 3).
Fall 2: Ein Ehepaar mit zwei Kindern zieht am 10.11.2020 um. Ergebnis: Die Familie kann folgende Pauschalen geltend machen:
Das ergibt zusammen 2.579 Euro (860 Euro + 573 Euro x 3).
Von den neuen Pauschalen profitieren insbesondere ledige Personen mit Kindern. Verlierer der ab 01.06.2020 geltenden Pauschalen sind dagegen Ehepaare und ihnen gleichgestellte Personen. |
So berechnen Sie die gesamten Umzugskosten
Das folgende Beispiel zeigt Ihnen, wie Sie die gesamten Umzugskosten berechnen können.
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Ein Arbeitnehmer zieht am 11.11.2020 mit seinem Kind von seiner Berliner Wohnung nach Hannover (Entfernung: 288 km) in eine größere Mietwohnung, wo auch seine frisch angetraute Frau miteinzieht. Die neue Wohnung hat er zum 01.11.2020 angemietet. In Gifhorn tritt er eine neue Arbeitsstelle an.
Lösung: Der Umzug ist beruflich veranlasst, da der neue Arbeitsweg erheblich verkürzt wird (Berlin-Gifhorn: 245 km, Hannover-Gifhorn: 63 km). Dass der Umzug auch private Gründe hat (Zusammenzug mit der Ehefrau), ist unschädlich. Der Arbeitnehmer kann folgende Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mit Arbeitshilfe Ihre Umzugskosten berechnen
Die folgende Arbeitshilfe verschafft Ihnen einen Überblick über die Positionen, die Sie bei Ihren Umzugskosten steuersparend ansetzen können. Sie finden die Arbeitshilfe auch als Word-Dokument auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 46808912.
ARBEITSHILFE / Umzugskosten: Berechnungsbogen | ||||
Wohnungssuche | Maklergebühren (nur bei Mietwohnung) | Euro | ||
+ | Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) | Euro | ||
+ | Verpflegungsmehraufwand (Abzugsfähig sind 14/28 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8/24 Stunden) | Euro | ||
+ | Übernachtungskosten | Euro | ||
+ | Zeitungsinserat(e) | Euro | ||
+ | Telefonkosten, Porto | Euro | ||
= | Gesamt: | Euro | ||
Beförderung Umzugsgut | Speditionsrechnung | Euro | ||
+ | Miete Transportfahrzeug | Euro | ||
+ | Benzinrechnung | Euro | ||
+ | Parkgebühren | Euro | ||
+ | Sonstige Auslagen (zum Beispiel Verpflegung und Entgelt für Helfer, Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, Gebühren für Halteverbotschilder) | Euro | ||
= | Gesamt: | Euro | ||
Reisekosten Umzugstag | Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) | Euro | ||
+ | Verpflegungsmehraufwand | Euro | ||
+ | Übernachtungskosten | Euro | ||
= | Gesamt: | Euro | ||
Miete + Nebenkosten | Für alte Wohnung | Euro | ||
+ | Für neue Wohnung | Euro | ||
+ | Ortsübliche Miete für leerstehendes, zur Vermietung vorgesehenes Eigenheim | Euro | ||
+ | Tatsächliche Kosten für leerstehendes, zum Verkauf vorgesehenes Eigenheim | Euro | ||
= | Gesamt: | Euro | ||
Nachhilfe | Pro Kind (ab 01.06.2020 maximal 1.146 Euro abziehbar) | Euro | ||
= | Gesamt: | Euro | ||
Sonstige Kosten | Pauschale | Euro | ||
Alternativ: Einzelnachweis | Euro | |||
= | Gesamt: | Euro | ||
Summe der Umzugskosten | Euro | |||
./. | Arbeitgeber-Erstattung | Euro | ||
= | Verbleibende abzugsfähige Kosten | Euro |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Neue Pauschalen und neue Rechtsprechung: So machen Sie Umzugskosten steuerlich geltend“, SSP 10/2020, Seite 6 → Abruf-Nr. 46808818
- Den Berechnungsbogen Umzugskosten finden Sie als Word-Dokument auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 46808912.