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· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess

Zahlung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit: Was ist die richtige Reaktion?

| Wie dieser gerade in Unfallsachen alltägliche Fall befriedigend zu lösen ist, war bis zur ZPO-Reform 2001 umstritten. Der Reformgesetzgeber hat § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eingeführt. Damit hat er sich für die Lösung Klagerücknahme mit Kostenentscheidung analog § 91a ZPO entschieden. Ist dadurch anderen Lösungen der Boden entzogen? Nein, sagt das OLG Frankfurt a. M. |

 

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt a. M. malt drei Lösungen an die Wand (13.1.19, 22 W 43/18, Abruf-Nr. 208274):

 

  • die in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgesehene,
  • die Klagerücknahme mit der Kostenfolge zulasten des Klägers (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) mit anschließender Abwälzung auf den Beklagten per mat.-rechtlichem Kostenerstattungsanspruch (BGH NJW 13, 2201) und
  • Änderung der Klage in eine Klage auf Feststellung der Kostentragung.

 

Diesen dritten Weg hatte die Klägerin eingeschlagen, nachdem der Haftpflichtversicherer nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit die Klageforderung weitgehend gezahlt hatte. Die Klägerin hat ihren Klageantrag umgestellt. Hinsichtlich des gezahlten Betrags hat sie beantragt festzustellen, dass der Beklagte insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die im Gesetz vorgesehene Lösung (Nr. 1) hat sie ausdrücklich nicht gewollt. Auf Vorschlag des Gerichts haben sich die Parteien in der Hauptsache geeinigt und im Vergleich eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gewünscht. Das LG hat die Kosten überwiegend, nämlich in Bezug auf den Zahlbetrag, der Klägerin auferlegt. Begründung: Die Erledigung der Hauptsache festgestellt haben zu wollen, sei unzulässig gewesen.

 

Dieser Sichtweise ist das OLG Frankfurt nicht gefolgt. Der von der Klägerin eingeschlagene dritte Weg sei zulässig. Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorzugehen sei weder notwendig einfacher und billiger, noch vergleichbar sicher und wirkungsvoll. Weg Nr. 2 (Kostenklage in Zweitprozess) sei zwar gleichfalls gangbar, aber als Alternative zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht zwingend.

 

Relevanz für die Praxis

Die zutreffende Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. wird umfassend besprochen von Elzer/Nissen in NJW 19, 1116. Auch die Autoren sprechen sich für ein Wahlrecht des Klägers aus. Aus Anwaltssicht bedürfe es einer eingehenden Prüfung, ob der Weg über § 263 Abs. 3 S. 3 ZPO zielführend sei oder ob eine Umstellung auf (Kosten-)Feststellung mit der Möglichkeit einer Beweisaufnahme und der Klärung schwieriger Rechtsfragen von größerem Vorteil sei. Zur gebührenrechtlichen Seite Zöller/Greger, § 269 Rn. 18e.

Quelle: Seite 95 | ID 45904181