· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten/finanzierten Fahrzeug
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Mit gutem Grund hat der Verkehrsgerichtstag 2019 dieses enorm praxisrelevante Thema auf die Tagesordnung gesetzt (AK III). Die Fragestellungen lauten: Berechtigte Haftungsprivilegierungen für den nichthaltenden Kfz-Eigentümer? Regressmöglichkeiten des voll haftenden Unfallgegners und Ansprüche im Innenverhältnis. Genau darum geht es in diesem Beitrag. Höhefragen, insbesondere die leidige MwSt.-Problematik, müssen an dieser Stelle ausgeklammert bleiben. |
Übersicht 1 / Rollenverteilung bei Leasingfahrzeugen |
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Übersicht 2 / Rollenverteilung bei bankfinanzierten Fahrzeugen |
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Übersicht 3 / Der Nur-Eigentümer im StVG und die Frage der Zurechnung der Betriebsgefahr |
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Übersicht 4 / Regressmöglichkeiten des Unfallgegners und seines VR |
Fragestellung: Wenn Unfallgegner/KH-VR gegenüber dem LG bzw. der Bank voll haften, stellt sich die Frage, ob im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs beim LN bzw. dem Sicherungsgeber Regress genommen werden kann.
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Übersicht 5 / Der Dolo-agit-Einwand des Unfallgegners/KH-VR |
Ausgangslage: Wenn der LN bzw. der Sicherungsgeber eines bankfinanzierten Fahrzeugs ausschließlich aus eigenem Recht klagt, kann die Gegenseite nach den allg. Haftungs- und Abwägungsgrundsätzen voll zu ihrem Recht kommen. Auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit …) muss nicht zurückgegriffen werden. Anders liegen die Dinge, wenn der LN aus abgetretenem Recht oder als Prozessstandschafter eine 100-Prozent-Klage erhoben hat ‒ entweder mit Zahlung an den LG bzw. die Bank oder an sich selbst. Dann besteht auf der Gegenseite das Bedürfnis, den gesamtschuldnerischen Innenausgleich vorzuziehen. Dies gilt auch, wenn der LN/Sicherungsgeber die Kombi-Variante gewählt hat: Klage aus eigenem Recht kombiniert mit einer Klage aus abgetretenem Recht oder als Prozessstandschafter.
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