· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge und Stiftung
Vor- und Nachteile einer Stiftung für die Unternehmensnachfolge
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Immer häufiger werden im Rahmen der (Unternehmens-)Nachfolgeplanung Stiftungen eingesetzt. Beispiele der letzten Jahre sind u. a. Wrede, Harting, Stiebel-Eltron, Gauselmann (Spielstättenkette „MERKUR Casino“), die Meyer-Werft und zuletzt Meggle. Dies hat gute Gründe. PU erläutert, in welchen Konstellationen der Einsatz einer Unternehmens- oder Familienstiftung sinnvoll sein kann. |
1. Typische Konstellationen
Es gibt verschiedene Szenarien und Motivlagen, in denen erfahrungsgemäß über den Einsatz von Stiftungen nachgedacht wird:
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Eine Stiftung wird bei der Unternehmens- bzw. Vermögensnachfolgeplanung häufig aus den folgenden Gründen eingesetzt.
2. Zersplitterung und Liquiditätsentzug vermeiden
Indem die Geschäftsanteile am Unternehmen in eine Stiftung eingebracht werden, soll eine Zersplitterung bei Erbgängen, die über Generationen zu komplexen Gesellschafterstrukturen führen kann, oder durch Veräußerung der Beteiligungen vermieden werden. Eine Zersplitterung des Unternehmens und ein Liquiditätsentzug durch Bedienung von Abfindungsansprüchen lassen sich in Gänze nur durch eine Stiftung verhindern. Dahinter steht der Wunsch, die Selbstständigkeit eines (Familien-)Unternehmens aufrechtzuerhalten, die Unternehmensnachfolge zu sichern bzw. das eigene Lebenswerk oder das Werk, das von der Familie über viele Generationen aufgebaut wurde, zu erhalten. Verhindert werden sollen der Kapitalabfluss wegen des Ausscheidens von Gesellschaftern und Liquiditätsprobleme für das Unternehmen, weil Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Die Kontinuität eines Unternehmens lässt sich mit keiner anderen Rechtsform so gut erreichen wie mit der Stiftung.
In Betracht kommen Stiftungen ferner, um die Erträge aus der unternehmerischen Beteiligung zur Sicherung des Unterhalts von Familienmitgliedern oder auch zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (Stiftung als Dotationsquelle) einzusetzen bzw. als Führungsinstrument der Perpetuierung des Unternehmerwillens im Unternehmen.
3. Führungsstrukturen im Unternehmen verankern
Die Herrschaftsmacht im Unternehmen kann von der Gesellschafterstellung gelöst werden, ohne dabei eine gerechte Beteiligung der Nachfolger am wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens zu beeinträchtigen (Eingangsbeispiele 1 und 2). Die Unternehmensleitung wird von Fremdgeschäftsführern wahrgenommen; die Familienangehörigen werden zu reinen Leistungsempfängern „degradiert“. Das kann eine für alle Beteiligten auskömmliche Lösung sein, wenn sich die Familienangehörigen auf absehbare Zeit nicht in das Unternehmen einbringen können oder wollen.
Den Umfang, in dem der Unternehmer eine wie auch immer ausgestaltete mittelbare oder unmittelbare Einflussnahme der Familienangehörigen auf das Unternehmen zulassen möchte, legt er in der Stiftungssatzung fest. Dabei gibt es ein breites Spektrum an Möglichkeiten, in dem sich so gut wie alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen regeln lassen: Der Unternehmer kann die Familienmitglieder von der Unternehmensleitung völlig abschneiden und ihre Einflussmöglichkeiten auf Aufsichts-, Informations- und Kontrollrechte beschränken. Er kann sogar selbst auf diese Aufsichts-, Informations- und Kontrollrechte verzichten, wenn er das möchte. Diese Konstellation, hinter der ein tiefes Misstrauen des Unternehmers in die Fähigkeiten seiner Angehörigen steht, kommt jedoch recht selten vor.
MERKE | Sieht der Unternehmer keine Aufsichts-, Informations- und Kontrollrechte für seine Familie vor, ist eine gegenseitige Kontrolle zu implementieren, die den Erfolg der gesamten Nachfolgearchitektur durch partielle Gleichgewichte („checks and balances“) sichert. |
Häufiger ‒ und auch im Interesse der Familienharmonie vorzugswürdig ‒ werden die Familienmitglieder vom Unternehmer in die Organe der Stiftung einbezogen und ihnen wird so Einfluss auf das Unternehmen zugewiesen. Möchte der Unternehmer seine Familienangehörigen so umfassend wie möglich in die Unternehmensleitung einbeziehen, besteht der Vorteil der Stiftung darin, die unternehmenspolitischen Parameter verbindlich und im Grunde „bis in alle Ewigkeit“ festlegen zu können. Denn die vom Unternehmer vorgegebene Unternehmensverfassung, d. h., die innere Ordnung im Unternehmen, die Unternehmensziele und die Regeln, wie diese Unternehmensziele angestrebt werden sollen (sogenannte Corporate Governance), wird, wenn der Unternehmer dies möchte, Bestandteil der Stiftungssatzung. Sie ist dann dort von den verantwortlichen Gremien bei ihrem Handeln zugrunde zu legen (auf die enorme Bedeutung einer eigenen Familienunternehmens-Governance, die für eine langfristige Sicherung und Wertsteigerung des Unternehmens individuell und an die konkrete Situation von Familie und Unternehmen angepasst wurde, weist z. B. Krause hin: BB 12, 714 ff.).
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Die Stiftung kann bei der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in Beteiligungsgesellschaften darauf verpflichtet werden, die Belange der Belegschaften angemessen zu berücksichtigen oder inländische Produktionsstätten nicht ins Ausland zu verlagern. |
Außerdem hängt die Führung des Unternehmens nicht mehr von der Zufälligkeit des Erbgangs, sondern von der fachlichen Eignung und Kompetenz der nach Maßgabe der Stiftungssatzung nachfolgeberechtigten Personen ab.
MERKE | Der Unternehmer sollte darauf achten, dass dem Unternehmen ein gewisses Mindestmaß an Flexibilität verbleibt, damit es auf Marktentwicklungen angemessen und rechtzeitig reagieren kann. Insofern besteht ein latentes Spannungsverhältnis zwischen der auf Ewigkeit errichteten Stiftung und der Notwendigkeit, die Unternehmensstruktur immer wieder neu an die sich ändernden Erfordernisse des Marktes und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. |
Schließlich bietet bei einer Aktiengesellschaft nur die Stiftung vollständigen Schutz vor einer feindlichen Übernahme.
4. Stiftung oft besser als Testamentsvollstreckung
Ein Nachteil von erbrechtlichen Lösungen liegt darin, dass die Anordnung der (Dauer-)Testamentsvollstreckung auf maximal 30 Jahre beschränkt ist (§ 2210 BGB). Nimmt der Unternehmer an, dass der Fortbestand seines Unternehmens über diesen Zeitraum hinaus durch seine Anordnungen gewährleistet werden muss oder möchte er dies, hilft dabei die Familienstiftung, weil die rechtsfähige Stiftung auf Ewigkeit angelegt ist. Bisweilen wird im Fall einer Stiftung deshalb auch von der ewigen Testamentsvollstreckung oder dem „unsterblichen” Gesellschafter gesprochen.
Andere in diesem Zusammenhang bedeutsame Gesichtspunkte sind die teilweise hohen Kosten für den Testamentsvollstrecker, eine gerade bei der Dauervollstreckung meist langfristige Bevormundung des Erben sowie die Gefahr übermäßiger Selbstherrlichkeit und Beharrlichkeit des bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben mit umfassenden, den Erben verdrängenden Herrschaftsbefugnissen über den Nachlass ausgestatteten Testamentsvollstreckers.
MERKE | Die Hinweise auf die „strenge und unabdingbare“ Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben (und dem Vermächtnisnehmer), §§ 2219, 2220 BGB, sowie auf seine Entlassungsmöglichkeit (§ 2227 BGB) nützen dem Erblasser bzw. dessen Erben wenig, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Insbesondere findet keine Beaufsichtigung durch das Nachlassgericht statt. Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt damit im Wesentlichen von der Person des Testamentsvollstreckers, von seiner Qualität und von seinem Pflichtbewusstsein ab. Die Möglichkeit, eine juristische Person zur Testamentsvollstreckerin zu ernennen (§ 2163 Abs. 2 i. V. m. § 2210 S. 3 BGB), vermag daran wenig zu ändern. |
Des Weiteren bestehen insbesondere bei der Nachfolgeplanung für unternehmerisches Vermögen wegen der Kollisionsprobleme zwischen dem Recht der Testamentsvollstreckung sowie dem Handels- und Gesellschaftsrecht erhebliche grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Dauertestamentsvollstreckung, die regelmäßig Alternativlösungen erfordern. Noch immer gehört die Zulässigkeit der Dauertestamentsvollstreckung an Personengesellschaftsbeteiligungen zu den schwierigsten und am heftigsten diskutierten Fragen im ohnehin schon problematischen Schnittbereich zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht, die auch durch die jüngeren Entscheidungen des BGH keine endgültige und vollständige Klärung erfahren haben. Daher hat sich die praktische Bedeutung der Testamentsvollstreckung im Handels- und Gesellschaftsrecht noch nicht voll durchsetzen können.
Schließlich können die Erben den erbrechtlichen Anordnungen des Unternehmers durch Ausschlagung der Erbschaft ausweichen. Bei Einsatz einer Stiftung kann dies nicht geschehen, während beispielsweise bei der Übertragung auf eine Kapital- oder Personengesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt die Gesellschaftsanteile veräußert oder die Gesellschaft insgesamt aufgelöst werden können (Eingangsbeispiel 3). Außerdem führt die Ausschlagung zwar dazu, dass der Pflichtteil unter erschwerte Voraussetzungen gestellt wird (vgl. § 1371 Abs. 3, § 2305 und § 2306 Abs. 1 BGB); der Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt aber bei Ausschlagung erhalten.
Im Übrigen können die Erben und der Testamentsvollstrecker die Nachfolgeplanung des Erblassers unterminieren, indem sie die von diesem angeordnete Dauertestamentsvollstreckung im gegenseitigen Einverständnis beenden und das Unternehmen vorzeitig in die Verfügungsgewalt der Erben geben. Allein die Familienstiftung verhindert deshalb das Auseinanderfallen von Vermögen im Wege des Erbgangs definitiv.
5. Vermögensschutz
Immer häufiger werden Stiftungen auch zum Zweck des Vermögensschutzes („Asset Protection“) eingesetzt (Eingangsbeispiel 4). Der Vorteil besteht in der fehlenden Abhängigkeit von einer dauerhaften und unbelasteten Beziehung zwischen dem Vermögensinhaber und dem „Strohmann“. Erträge können nach ihrer Anerkennung von der Familienstiftung an die Familie des Unternehmers und den Unternehmer selbst (Destinatäre) ausgeschüttet werden, sofern die Stiftungssatzung dies vorsieht, sogar im Fall der Insolvenz des Unternehmers. Unter Umständen darf auch das Vermögen ausgeschüttet werden (Verbrauchsstiftung), z. B. bei später auftretender Pflegebedürftigkeit der Destinatäre. Der Nachteil besteht im Verlust der Verfügungsmacht über das Vermögen nach formeller Anerkennung der Stiftung.
PRAXISTIPP | Bei der Gestaltung muss darauf geachtet werden, dass keine (vom Gläubiger) pfändbaren Ansprüche der Destinatäre entstehen. Ferner sind bei der Planung die steuerrechtlichen Auswirkungen ebenso wie die Möglichkeit einer späteren Insolvenzanfechtung im Vorfeld zu prüfen, mit einem Zeithorizont von vier bzw. zehn Jahren (§§ 133 Abs. 1, 134 InsO). |
Der Vermögensschutz spielt nicht nur für den Fall einer Insolvenz eine Rolle, sondern auch, um Pflichtteilsansprüche ungeliebter Verwandter gegen den Erben zu vermeiden, ebenso wie Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Vermögenszuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Denn der Erbe hat ‒ ohne Einsatz einer Stiftung ‒ die verschenkten Vermögenswerte zum üblichen Verkehrswert in Geld auszugleichen. Dieser Anspruch reduziert sich jedes Jahr um 10 % ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Im Fall einer Vermögenszuwendung von einem Ehegatten an den anderen beginnt der Zehnjahreszeitraum erst mit der Aufhebung der Ehe (beispielsweise im Fall des Todes eines Ehegatten). Schutz gegen derartige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bietet eine rechtzeitige Vermögensübertragung von dem Vermögensinhaber an „seine“ Stiftung, deren Satzung die Versorgung des überlebenden Ehegatten sicherstellt. Schließlich wird auch das latente Erbrecht geschiedener Ehegatten als gesetzliche Erben von gemeinsamen Abkömmlingen mit der Errichtung einer Familienstiftung ausgeschlossen.
6. Vermeidung der Mitbestimmung
Ein weiteres Motiv zur Errichtung einer Stiftung aus unternehmerischen Gründen liegt in der Mitbestimmung bzw. genauer: in deren Vermeidung. Denn Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen einen Aufsichtsrat einrichten, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmern besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [AG] bzw. Nr. 3 [GmbH] DrittelbG). Mit einer klassischen GmbH & Co. KG (oder AG & Co. KG) lässt sich diese Folge bei einer Betriebsgröße bis zu 2.000 Mitarbeitern vermeiden, vgl. Bayer, NJW 16, 1930 (1933).
Bei Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern ‒ unabhängig, ob AG, GmbH oder GmbH & Co. KG ‒ ist der Aufsichtsrat gemäß Mitbestimmungsgesetz zwingend zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmerseite zu besetzen. Bei einer Stiftung oder Stiftung & Co. KG ist das nicht erforderlich (Eingangsbeispiel 5). Stiftungen werden deshalb als geradezu ideal zur Mitbestimmungsvermeidung bezeichnet (vgl. Bayer, a. a. O).
7. Nachteile einer Stiftung bei der Unternehmensnachfolge
Bei allen guten Gründen, die die Errichtung einer Stiftung in der jeweiligen Situation sinnvoll erscheinen lassen, sollten sich der Unternehmer, seine Familie und ihre Berater unbedingt folgende Aspekte vergegenwärtigen. Stiftungen können stets nur Mittel zum Zweck sein, niemals Selbstzweck. Wer mithilfe einer Stiftung Probleme lösen möchte, die er ohne die Stiftung nie bekommen hätte, sollte besser die Finger davon lassen. Auch dürfen keine Wunder erwartet werden: Eine Stiftung vermag weder einen geeigneten Nachfolger für das Unternehmen zu gebären noch Defizite in der zwischenmenschlichen Beziehung zwischen dem Unternehmer und dessen Familie zu kompensieren. Unter den dargestellten Voraussetzungen stellt sie ein gestaltbares und anpassungsfähiges Instrument für verschiedenste Zielsetzungen zur Verfügung.
7.1 Stiftung gehört sich selbst
Mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung sind Stiftungen „auf ewig“ angelegt. Der Unternehmer muss sich darüber im Klaren sein, dass die Errichtung der Stiftung ein endgültiger Vorgang ist und dass er sich definitiv seines Vermögens begibt und es damit auch seiner Familie entzieht. Die Stiftungserrichtung ist ein „way of no return“: Ist die Stiftung erst einmal errichtet, verfügt der Unternehmer ebenso wenig wie jedes andere Rechtssubjekt außerhalb der Stiftung über gesellschafter- oder mitgliedschaftsähnliche Befugnisse. Ab diesem Zeitpunkt „gehört die Stiftung sich selbst“. Auch wenn der Unternehmer selbst Organ der Stiftung wird oder die Zusammensetzung der Organe bestimmt, vollzieht er nur seinen ursprünglichen Willen, wie er im Stiftungsgeschäft niedergelegt ist und ist hieran wie jede andere Person gebunden, die als Organ der Stiftung fungiert. Dadurch wird der Unternehmer zum „Fremden“ in Bezug auf „seine Stiftung“.
Beachten Sie | Die endgültige Übertragung des Vermögens lässt sich mithilfe geeigneter Rückfallklauseln im Stiftungsgeschäft in engen Grenzen abmildern.
7.2 Kompetenzen der Aufsichtsbehörden
Je nachdem, in welchem Bundesland die Stiftung angesiedelt wird, kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Kompetenzen
- sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen, Einsicht nehmen und prüfen,
- Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden,
- auf Kosten der Stiftung die Anordnung selbst durchführen oder einen Dritten hiermit beauftragen,
- unter bestimmten Voraussetzungen die Abberufung eines Stiftungsvorstands ‒ einschließlich des Unternehmers ‒ und die Berufung eines anderen anordnen oder, wenn die Stiftung der Anordnung nicht nachkommt, dies sogar selbst tun. Das kann für einen Unternehmer, der es gewohnt ist, dass er in seinem Unternehmen das Sagen hat, äußerst ungewohnt sein.
Gerade vor dem Hintergrund der zuletzt aufgeführten Aspekte wird der Unternehmer insbesondere bei Stiftungsgeschäften unter Lebenden i. d. R. anstreben, den Verlust seiner eigenen Einflussmöglichkeit durch entsprechende Regelungen so gering wie möglich zu halten. Nach allgemeiner Auffassung darf die Gestaltung der Stiftungsverfassung dabei aber nicht so weit gehen, dass eine Fremdbestimmung zu befürchten steht.
7.3 Stiftungen sind keine Steuersparmodelle
Stiftungen können steuerlich begünstigt sein, und der Einsatz steuerbegünstigter Stiftungen mag sich im Einzelfall sogar aus eigennützigen Motiven empfehlen. Sie sind aber definitiv keine Steuersparmodelle. Eine Ausnahme gibt es jedoch, die jeder Berater kennen sollte: Bei sogenannten Großerwerben von mehr als 90 Mio. EUR (Eingangsbeispiel 6) kann allein mit dem Einsatz einer weitgehend vermögenslosen Stiftung (abgesehen von der Mindestdotation) der Weg zur Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG eröffnet werden, der ansonsten ‒ bei entsprechendem nicht begünstigten Vermögen des potenziellen Erwerbers ‒ verschlossen bzw. ohne Erfolg bliebe. Das macht eine Stiftung zum hervorragenden Instrument im Interesse einer deutlichen Reduzierung der ErbSt.
FAZIT | Der Einsatz von Stiftungsgestaltungen in der Unternehmensnachfolge will wohl überlegt und die jeweiligen Vor- und Nachteile wollen sorgfältig gegeneinander abgewogen sein. Bei der Gestaltung von Stiftungen ist der Unternehmer auf die planvolle Zusammenarbeit seiner rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Berater angewiesen. |