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· Fachbeitrag · Urlaub

Arbeitnehmer stirbt: Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubs sind sozialversicherungspflichtig

| Auch Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers lösen Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung am 20.11.2019 beschlossen. |

 

Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Tod

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, den der Erblasser nicht genommen hat. Das hat der EuGH schon im Jahr 2014 entschieden (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Rs. C-118/13, Abruf-Nr. 141844). Mittlerweile hat auch das BAG seine Rechtsprechung an die des EuGH angepasst, dass der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung weiter besteht, wenn das Arbeitsverhältnis deshalb beendet worden ist, weil der Arbeitnehmer gestorben ist (BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/16, Abruf-Nr. 206734).

 

Urlaubsabgeltung ab dem 23.01.2019 beitragspflichtig

Vor diesem Hintergrund vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seit dem 20.11.2019 folgende Auffassung (Besprechungsergebnis vom 20.11.2019 (TOP 1), Abruf-Nr. 213667): Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllen einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch. Sie sind somit als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu werten. Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür in § 23a SGB IV vorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

 

Wichtig | Die geänderte Rechtsauffassung gilt für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.01.2019 (Datum des o. g. BAG-Urteils) gezahlt werden. Problematisch ist die rückwirkende Verbeitragung einer solchen Urlaubsabgeltung, wenn diese zwischen dem 22.01.2019 und dem 20.11.2019 an die Erben ausbezahlt wurde. Es ist nicht verständlich, dass die Beitragspflicht nicht erst für die Fälle eintritt, die nach der Veröffentlichung des Besprechungsergebnisses am 20.11.2019 abgerechnet werden.

 

Lohnsteuerliche Bewertung der Urlaubsabgeltung

Zahlt der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung an einen Erben oder Hinterbliebenen aus, ist der Lohnsteuerabzug nach dessen ELStAM durchzuführen. Steuerlich werden Erben oder Hinterbliebene zu Arbeitnehmern. Ggf. ist die Steuerklasse VI zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 S. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)).

 

Wichtig | Die Vereinfachungsregelung, nach der der Arbeitgeber den Arbeitslohn im bzw. für den Sterbemonat nach den ELStAM des Verstorbenen abrechnen kann, greift nicht. Es handelt sich nicht um laufenden Arbeitslohn.

Quelle: Seite 32 | ID 46320318