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· Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung

Corona-Krise: Diese Hilfsprogramme haben Bund und Länder für Vereine geschnürt

| Auch Vereine sind massiv von den Folgen der Corona-Krise betroffen. Die meisten Fördermöglichkeiten aus dem Hilfspaket des Bundes sind für sie aber nicht zugänglich. VB liefert eine aktuelle Übersicht über Fördermöglichkeiten und die zuständigen Stellen. |

Die Bundeshilfen im Überblick

Von den Bundeshilfen kommen für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen nur die Soforthilfen in Form von Zuschüssen in Frage.

 

Soforthilfen für Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Im Rahmen des Corona-Schutzschilds gibt es aus Bundesmitteln steuerliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Selbstständige. Diese Soforthilfen (direkte Zuschüsse) werden über die Länder ausgereicht. Auch Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (auch Zweckbetrieb) unterhalten, sind grundsätzlich förderfähig. Voraussetzungen sind:

 

  • Die Antragsteller müssen versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

 

  • Die Angaben zum Antrag müssen richtig sein. Falschangaben erfüllen den Tatbestand des Subventionsbetrugs.

 

  • Die Zuschüsse gibt es für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen wie Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw oder Maschinen.

 

Informationsquelle: www.iww.de/s3642

 

Sozialschutz-Paket

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Voraussetzung ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen dazu beitragen (können), die Auswirkungen der Pandemie zu bewältigen. Dazu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt bis zum 30.09.2020. Er kann bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

 

Informationsquelle: www.iww.de/s3641. Details zur Antragstellung lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Die Hilfsprogramme der Länder

Aufgabe der Länder ist es zunächst, teils nach unterschiedlichen Kriterien, die Soforthilfen des Bundes auszureichen. Zur Frage, ob auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen gefördert werden, gibt es verschiedene Aussagen.

 

PRAXISTIPP | Teilweise werden Vereine und gemeinnützige Einrichtungen in den Förderrichtlinien nicht aufgeführt. Erste Rückmeldungen zeigen aber, dass sie dennoch gefördert werden, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. VB empfiehlt deshalb, in jedem Falle die zuständige Förderstelle anzufragen.

 

Zusätzlich gibt es in einigen Bundesländern spezielle Hilfen für Vereine oder auch Unterstützungen durch nichtöffentliche Einrichtungen. VB hat die Hilfen in der folgenden Übersicht für Sie nach Bundesland strukturiert:

 

  • Spezielle Hilfsprogramme für Vereine
Bundesland
Zuständige Stelle
Hinweise für Vereine
Weitere Förderungen

Baden-Württemberg

IHK und Handwerkskammern bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/

Gefördert wird „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Dazu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Die Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG hat gemeinsam mit dem Gewinnsparverein Baden-Württemberg e. V. ein Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ aufgelegt.

 

Gefördert werden Vereine und gemeinnützige Institutionen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg/Bayern bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen unterstützt werden.

www.iww.de/s3549

Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

www.soforthilfe-corona.bayern

Die Soforthilfen gelten auch für Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z. B. gGmbH, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind.

 

Verdopplung der Vereinspauschale im Jahr 2020

www.iww.de/s3629

Berlin

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

www.iww.de/s3630

Auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen können bei Finanzengpässen durch die Corona-Krise Soforthilfe beantragen.

Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

www.iww.de/s3631

Auch gemeinnützige Vereine können Soforthilfe beantragen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Laut Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) müssen sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb haben.

Der LSB Brandenburg unterstützt Sportvereine. Der Umfang der Hilfen ist noch nicht geklärt und wird mit dem Ministerium abgestimmt.

https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/

Bremen

Bremer Aufbau-Bank GmbH

www.iww.de/s3632

Keine Aussage zur Förderung von Vereinen/Gemeinnützigen

Hamburg

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)

www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Die Freie und Hansestadt Hamburg bietet im Rahmen des „Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes einen steuerbaren Zuschuss. Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt.

FB-Förderkredit Sport

Darlehen für gemeinnützige Sportvereine und -verbände, die bis spätestens zum 31.12.2019 ins Hamburger Vereinsregister eingetragen waren und deren Satzungszweck die allgemeine Sportausübung ist. Summe maximal 150.000 Euro

Hessen

  • 1) Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms s„Weiterführung der Vereins-und Kulturarbeit“ www.iww.de/s3633

 

  • 2) Corona-Virus-Soforthilfeprogramm Hessen 2020
  • Hessisches Ministerium für Wirtschaft
  • 1) Billigkeitsleistungen zur Abwendung existenzbedrohlicher Liquiditätsengpässe im ideellen Bereich ‒ Zuchuss von maximal 10.000 Euro

 

 

  • 2) Abwendung Liquiditätseng-pass im wirtschaftlichen Geschäfts- oder Zweckbetrieb

Mecklenburg-Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

Vereine werden in den Richtlinien nicht ausdrücklich erwähnt. Es liegen aber erste Zusagen für wirtschaftlich tätige Vereine vor.

Als Soforthilfe können gemeinnützige Institutionen von der Ehrenamtsstiftung MV Unterstützung erhalten. Es werden auch Hilfsangebote, z. B. Nachbarschaftsinitiativen unterstützt.

www.iww.de/s3635

Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen ‒ NBank

www.nbank.de

Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ erfasst. Sie sind antragsberechtigt, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen können.

Der Landessportbund hat spezielle Förderungen nach den Sportförderrichtlinien aufgelegt u. a. für online-Sportangebote von Vereinen.

www.iww.de/s3636

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Auch gemeinnützige Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen agieren, sind unabhängig von ihrer Rechtsform vom Programm erfasst. Sie können also z. B. als gGmbH oder als e. V. organisiert sein.

Soforthilfeprogramm für Sportvereine (13 Mio. Euro)

 

https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite

Rheinland-Pfalz

Schutzschilde der Landesregierung Anträge ab 04.05.2020 https://wir-tun-was.rlp.de

 

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

https://isb.rlp.de/corona-soforthilfe.html

Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

 

Von Corona-Sofort-Hilfe können auch gemeinnützige Sportvereine profitieren, wenn sie unternehmerisch tätig sind.

Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe_node.html

Ob auch Vereine gefördert werden, ist nicht angegeben.

Zusätzlich gibt es ein Soforthilfeprogramm des Landes. Ob auch Vereine gefördert werden ist nicht geklärt.

www.iww.de/s3637

Sachsen

Sächsische Aufbaubank ‒ Förderbank

www.sab.sachsen.de

Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform förderfähig, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.

Darlehen zur Sicherung der Liquidität für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen

www.sab.sachsen.de

 

Engagementfonds: Freiwillig Tätige erhalten die mit dem Engagement verbundenen Ausgaben erstattet.

www.nachbarsein.de/engagementfonds

Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/corona-soforthilfe

Ob auch Vereine gefördert werden ist, nicht angegeben.

Der Hilfsfonds unterstützt Vereine z. B. bei der Begleichung der Kosten, die aus Einnahmen von abgesagten Veranstaltungen/Wettkämpfen hätten finanziert werden sollen.

www.iww.de/s3638

Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/

Gemeinnützige Einrichtungen sind antragsberechtigt, wenn sie als Unternehmen anzusehen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden.

Aus einem Landesprogramm gibt es Unterstützung für Sport-, Kultur-, Natur- und Umweltschutzvereine, soziale Projekte und Tafeln.

www.iww.de/s3639

Thüringen

Thüringer Aufbaubank

https://soforthilfe.aufbaubank.de/sozialwirtschaft

Förderfähig sind privatrechtlich organisierte gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.

 
Quelle: Seite 14 | ID 46534475