· Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung
November-/Dezember- & Überbrückungshilfe III: Was Gemeinnützige jetzt veranlassen müssen
von Dipl.-Kauffrau und Steuerberaterin Sandra Oechler, Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeit, Büdingen
| Der Lockdown hält an. Viele gemeinnützige Organisationen sind in existenziellen Schwierigkeiten. Leider fördert der Staat Gemeinnützige bei der November- und Dezember-Hilfe anders als in der Überbrückungshilfe III. Die November- und Dezember-Hilfe kann attraktiver sein, weil sie entgangene Umsätze ersetzt. Sie muss aber bald (bis zum 30.04.2021) beantragt werden. VB zeigt nachfolgend, wie Sie aus der November-/Dezember- und Überbrückungshilfe III das Optimale herausholen, indem Sie die Hilfsprogramme ggf. auch kombinieren. |
Der Unterschied zwischen den Hilfsprogrammen
Der entscheidende Unterschied zwischen November-/Dezember- und Überbrückungshilfe III ist, dass bei der November- und Dezemberhilfe stets ein Beschäftigter notwendig war (d. h. mindestens ein Minijobber). Rein ehrenamtlich geführte Vereine hatten und haben damit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus der November- und Dezember-Hilfe.
Die Grundidee der Überbrückungshilfe III
Dies hat sich mit der Überbrückungshilfe III geändert. Hier ist jede gemeinnützige Organisation grundsätzlich anspruchsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III hat folgende Grundidee: Eine gemeinnützige Organisation hat Kosten zu tragen (ggf. vertraglich fixiert), obwohl (viel) weniger oder sogar gar keine Einnahmen generiert werden. Je höher der Umsatzeinbruch ist, desto mehr dieser dennoch anfallenden (Fix-)Kosten werden erstattet.
Die Förderphasen im Überblick
Damit Sie im Voraussetzungs-, Förderphasen- und Fördervolumen-Dschungel nicht den Durchblick verlieren, hat VB die drei Förderphasen und deren Eigenheiten unten gegenübergestellt.
Phase 1 | Phase 2 | Phase 3 |
Förderzeitraum 06-08/2020; Antragstellung bis 30.09.2020 | Förderzeitraum 09-12/2020; Antragstellung bis 31.03.2021 | Förderzeitraum 11/2020-06/2021; Antragstellung bis 31.08.2021 |
Voraussetzungen
| Voraussetzungen
| Voraussetzungen
|
Erstattung der Fixkosten i. H. v.
| Erstattung der Fixkosten i. H. v.
| Erstattung der Fixkosten i. H. v.
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Personalkosten werden pauschal mit 10 % der Gesamtkosten angesetzt. | Personalkosten werden pauschal mit 20 % der Gesamtkosten angesetzt. | Personalkosten werden pauschal mit 20 % der Gesamtkosten angesetzt. |
Deckelung bei 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro, abhängig von der Zahl der Mitarbeiter. | In 12/2020 plötzlich „EU-Stopp“ mit Verweis auf „Bundesregelung Fixkostenhilfe“, d. h. erstattungsfähig sind nur ungedeckte Fixkosten = tatsächliche Verluste. | Max. 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat. |
Änderungen zwischen den Phasen 2 und 3
Gegenüber der Phase 2 haben sich in der Phase 3 insbesondere drei Punkte geändert:
- Das Beschäftigtenkriterium ist entfallen. Es sind jetzt auch rein ehrenamtlich geführte gemeinnützige Organisationen anspruchsberechtigt.
- Der notwendige Umsatzeinbruch wurde herabgesetzt.
- Der Katalog der förderfähigen Kosten wurde erweitert.
Was heißt „Umsatz“ im gemeinnützigen Bereich?
Der Begriff „Umsatz“ hat sich bei der Überbrückungshilfe III gegenüber den vorherigen Phasen nicht geändert. D. h., dass bei gemeinnützigen Organisationen sämtliche Einnahmen zum Umsatz zählen; ganz egal, in welchem Tätigkeitsbereich sie angefallen sind.
Die Verteilung en bloc zufließender Einnahmen als Praxisproblem
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Einnahmen (z. B. jährliche Mitgliedsbeiträge), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen. Diese „Erleichterung“ erscheint gerechtfertigt, um eine Verzerrung des Zuflussprinzips zu vermeiden, die sich nachteilig auf den Vergleich mit dem Referenzmonat auswirken könnte. Es ist jedoch nur eine Kann-Vorschrift und zudem stellt sich die Frage, ob weitere Konstellationen analog behandelt werden sollten.
Mitgliedsbeiträge werden in vielen Vereinen nur ein Mal jährlich eingezogen und betreffen unstreitig das Kalenderjahr, sodass eine Verteilung auf zwölf Monate nachvollziehbar ist. Wie ist aber z. B. mit Zuschüssen zu verfahren, die ebenfalls als Jahreszuschuss gezahlt werden? Oder mit der Bandenwerbung, wenn Banden halbjährlich „vermietet“ werden?
PRAXISTIPP | Die Bewertung dieser Sachverhalte obliegt dem „prüfenden Dritten“, z. B. dem Steuerberater des Vereins. Die Autorin hält es für zulässig, auch diese Einnahmen zu verteilen, zwar nicht zwingend aufs Kalenderjahr, sondern auf den zugrundeliegenden „Dienstleistungszeitraum“, also bei einer halbjährlich abgerechneten Bandenwerbung auf sechs Monate. |
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1/2019 | 2/2019 | 3/2019 | Durchschnitt | |
Mitgliedsbeiträge | 0 Euro | 0 Euro | 10.000 Euro | |
Zuschuss | 15.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro | |
Bandenwerbung | 0 Euro | 10.000 Euro | 0 Euro | 2.916,67 Euro |
1/2021 | 2/2021 | 3/2021 | ||
Mitgliedsbeiträge | 0 Euro | 0 Euro | 9.000 Euro | |
Zuschuss | 7.350 Euro | 0 Euro | 0 Euro | |
Bandenwerbung | 0 Euro | 6.900 Euro | 0 Euro | 1.937,50 Euro |
Umsatzeinbruch | 51 % | 31 % | 10 % | 33,57 % |
Förderanteil | 60 % | 40 % | 0 % | 40 % |
Aus dem Beispiel wird deutlich, dass die Mitgliedsbeiträge „nur“ um zehn Prozent zurückgegangen sind, sodass für den Monat 03/2021 keine Förderung beantragt werden kann. Würde man stattdessen eine (Jahres-)Durchschnittsbetrachtung wählen, wäre zwar in allen Monaten ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent und damit grundsätzliche Förderberechtigung gegeben, allerdings hätte sich der Förderanteil in 01/2021 von 60 Prozent auf 40 Prozent reduziert. Geht man davon aus, dass gerade im Januar etliche „Jahreskosten“ (wie z. B. Versicherungen) gezahlt werden müssen, wäre es in diesem Beispiel womöglich sinnvoller, auf den Fördermonat März gänzlich zu 1„verzichten“ und sich dafür den höheren Erstattungsbetrag im Fördermonat Januar zu „sichern“.
Wichtig | Mehr zu den förderfähigen Kosten finden Sie auch im Beitrag in VB 12/2020, Seite 14 → Abruf-Nr. 47006434.
Besonderheiten in der Überbrückungshilfe III
In der Überbrückungshilfe III ist der Ansatz von planmäßigen sowie corona-bedingten außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugekommen.
Abschreibung für Wirtschaftsgüter ist erstattungsfähig
Zulässig ist der Ansatz von 50 Prozent des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
PRAXISTIPP | Gerade für Organisationen, die in den letzten Jahren in Gebäude und/oder sonstige Wirtschaftsgüter investiert (z. B. ein neues Vereinsheim gebaut, das Sportgelände erweitert oder Maschinen, Ausrüstungsgegenstände etc. finanziert hatten), kann diese Neuerung eine deutliche Verbesserung sein. |
Pandemiebedingte Zusatzkosten
Bezüglich der förderfähigen Hygienemaßnahmen wurde klargestellt, dass hierzu auch Einmalartikel wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken zählen; ebenso die Schulung von Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen sowie die Anschaffung von Besucher- bzw. Kundenzählgeräten.
Bau- und Digitalisierungskosten sind auch neu
Neben den Abschreibungen ist außerdem der Ansatz von Bau- und Digitalisierungskosten sowie von Marketingkosten neu hinzugekommen. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum 03/2020-06/2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
Die Kosten, die ab 11/2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten 03/2020-10/2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Lizenz für Videokonferenzsystem, Eintrittskosten bei großen Plattformen, SEO-Maßnahmen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. IT-Hardware ist erstattungsfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Verein vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Förderung zurückgezahlt werden.
Marketing- und Werbekosten können maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 angesetzt werden.
Wann muss der ausgabenveranlassende Vertrag geschlossen worden sein?
In den Förderphasen 1 und 2 setzte die Förderung voraus, dass grundsätzlich förderfähige Kosten vertraglich vor dem Förderzeitraum begründet worden waren. Auch das hat sich in der Überbrückungshilfe III geändert. Sämtliche betriebliche Fixkosten sind in der Regel nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 01.01.2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 01.01.2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind.
Besondere Förderung für Veranstaltungen
Zusätzlich zu den allgemein förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von 03/2020-12/2020 erstattet. Musste im genannten Zeitraum also eine Veranstaltung Pandemie-bedingt abgesagt werden und hatte der Verein dennoch Kosten, weil er z. B. nicht mehr alles stornieren konnte oder Stornogebühren fällig wurden, dann sind diese Kosten (zusätzlich) förderfähig.
PRAXISTIPP | Bei der „Ü III-Hilfe“ beziehen sich die „regulären“ förderfähigen Kosten auf den Förderzeitraum 11/2020-06/2021, also weitestgehend auf das Jahr 2021. Bei der Sonderregelung für Veranstaltungen werden Kosten aus dem Jahr 2020 (zusätzlich) einbezogen. Vereine, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet. |
Im Bereich gemeinnützige Organisationen kommen außerdem z. B. folgende Wirtschaftszweige in Betracht, die unter die Veranstaltungsförderung fallen:
WZ-Code | Wirtschaftszweig |
682024 | Vermietung von Räumlichkeiten (für Ausstellungen und Veranstaltungen etc.) |
8552 | Kulturunterricht/Tanzschulen |
90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
9001 | Darstellende Kunst |
90011 | Theaterensembles |
90012 | Musikensembles, Balettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre |
9102 | Museen |
93110 | Durchführung von Sportveranstaltungen im Freien oder in der Halle im Rahmen des Profi- oder Amateursports |
932902 | Betrieb u. a. von Puppentheatern |
Zwischen „Ü III“ und November-/Dezember-Hilfe wählen
Parallel zur Überbrückungshilfe III können bis zum 30.04.2021 auch Anträge auf November- und Dezemberhilfe gestellt werden. Da der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III bereits mit 11/2020 beginnt, ergibt sich insofern eine Überschneidung bzw. die Option, sich für die günstigere Variante zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung müssen Sie die folgenden Determinanten kennen bzw. abwägen:
Unterschiedliche Zielsetzungen der Hilfen
Es ist zu berücksichtigen, dass November- und Dezemberhilfe und Ü III völlig unterschiedlich wirken. Während die Ü III den Zweck hat, durch (teilweise) Erstattung betrieblicher Fixkosten die wirtschaftliche Existenz zu sichern, setzt die November- und Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe auf der Einnahmenseite an und kompensieren einen durch „Lockdown“ verursachten Umsatzausfall.
November-/Dezemberhilfe | Überbrückungshilfe III |
Förderzeitraum 11+12/2020; Antragstellung bis 30.04.2021 | Förderzeitraum 11/2020-06/2021; Antragstellung bis 31.08.2021 |
Voraussetzungen: Mind. 1 Minijobber per 29.02.2020 | Voraussetzungen: Auch Ehrenamtliche zählen als Beschäftigte |
| Mindestens 30 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019. |
Umsatz ist anders definiert
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist die Definition des Umsatzes. Während die November- und Dezemberhilfe ausdrücklich den ideellen Bereich und die Vermögensverwaltung ausschließen, setzt die Ü III zwar eine dauerhafte, wirtschaftliche Markttätigkeit voraus, bezieht aber Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse explizit in die Umsatzdefinition ein.
November-/Dezemberhilfe | Ü III |
Umsatzdefinition: Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz oder die Überbrückungshilfe). | Umsatzdefinition: Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand. |
75 % des jeweiligen Vergleichsumsatzes aus 11/2019 bzw. 12/2019. | Erstattung der Fixkosten i. H. v. 40 % bei Umsatzeinbruch > 30 % 60 % bei Umsatzeinbruch > 50 % 90 % bei Umsatzeinbruch > 70 % |
Neuregelung für Gastronomiebetriebe ab 19.03.2021! |
PRAXISTIPP | Aus Sicht der Autorin ist daraus zu schließen, dass auch Kosten mindestens des ideellen Bereichs in die Ü III eingerechnet werden können, wenn andererseits die zugehörigen Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Demgegenüber ist bei der November- und Dezemberhilfe ganz klar geregelt, dass sich diese ausschließlich auf Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bezieht. |
Was gilt bei „Mischbetrieben“?
Durch die verschiedenen Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Organisation kann es vorkommen, dass ein sog. Mischbetrieb vorliegt, d. h. bestimmte Vereinsbereiche sind (direkt) geschlossen und andere Bereiche nicht.
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Als Beispiel wären hier Tennisvereine zu nennen, die (in Hessen) zunächst von der Schließungsanordnung für November betroffen waren und durch Änderung der Verordnung kurze Zeit später für Einzeltennis wieder geöffnet haben durften.
Hier liegt ein Mischbetrieb vor, weil der Individualsport weiterhin stattfinden durfte, aber z. B. ein geplantes Tennis-Camp nicht durchgeführt werden konnte.In diesem Fall ist der Verein antragsberechtigt, wenn sich der Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent dem nun untersagten Bereich zuordnen lässt. |
Wirtschaftliche Tätigkeitsfelder dürfen als direkt betroffen mitgezählt werden, wenn sie räumlich oder betrieblich vollständig von den durch die Schließungsanordnung direkt geschlossenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern abhängen, sodass eine Fortführung während der verordneten Schließung faktisch unmöglich ist (da ein Zugang faktisch unmöglich ist).
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Ein Karnevalsverein veranstaltet jedes Jahr im November eine große Karnevalssitzung, für die er üblicherweise die Karten zum Kauf anbietet. Die Veranstaltung konnte aufgrund des Lockdowns in 11/2020 nicht stattfinden. Der Verein beschäftigt eine Mitarbeiterin in Teilzeit.
Folge: Der Verein gilt als direkt bzw. als „Mischbetrieb“ betroffen und ist antragsberechtigt, wenn er seine Umsätze ausschließlich bzw. zu mindestens 80 Prozent mit den Karnevalssitzungen erzielt. Eine Antragsberechtigung liegt nicht vor, wenn die sonstigen am Markt erzielten Umsätze des Vereins im Jahr 2019, die nicht als direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen gelten (z. B. Online-Verkauf von Karnevalsmusik-CDs), mehr als 20 Prozent der Umsätze betragen. |
Neuregelung für Vereinsgaststätten kennen und einbeziehen
Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 GastG kann die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens beantragt werden. Die Umsatzerstattung ist dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt. Diese Regelung hat das BMWi am 19.03.2021 bekanntgegeben und mit folgendem Beispiel erklärt:
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Ein Unternehmen betreibt sowohl eine Brauerei als auch eine Gaststätte innerhalb desselben Unternehmens. Im November 2019 betrugen die Umsätze der Brauerei 30.000 Euro und die Umsätze der Gaststätte 70.000 Euro, also 70 Prozent des Gesamtumsatzes. Die Novemberhilfe für die Gaststätte kann unabhängig von den Umsätzen der Brauerei beantragt werden, ist dann jedoch auf die Gaststättenumsätze zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (sofern keine Umsätze mit gemindertem Umsatzsteuersatz erzielt wurden), hier also auf 52.500 Euro (75 Prozent von 70.000 Euro). |
Wichtig | Dieser Fall kann nach Ansicht der Autorin auf gemeinnützige Organisationen übertragen werden. Das würde bedeuten, dass z. B. die beiden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe „Sponsoring“ und „Gaststätte/Vereinsheim“ nicht (mehr) zu konsolidieren sind. War die Gaststätte von der Schließungsanordnung betroffen, sind Sponsoringeinnahmen aber unverändert geflossen, kann die November- und/oder Dezemberhilfe ‒ in analoger Anwendung des Brauerei-Beispiels ‒ isoliert für die Gaststätte beantragt werden.
Was heißt das für Ihre Anträge?
Bei der Ü III erscheint die Berechnung des Umsatzrückgangs zunächst noch relativ überschaubar. Es muss nicht nach unterschiedlichen Einnahmen differenziert werden und es kann die monatliche Durchschnittsbetrachtung als „Vereinfachung“ gewählt werden, statt jeden Monat einzeln zu vergleichen. Dennoch ist „der Blick in die Glaskugel“ notwendig, wenn der Antrag bereits heute gestellt werden soll und somit die Umsätze der kommenden Monate geschätzt werden müssen. Gerade ehrenamtliche Vereinsvorstände stellt diese Prognose vor teils große Schwierigkeiten.
Wie sind die erstattungsfähigen Fixkosten zu bestimmen?
Kernstück bei der Ü III ist die Bestimmung der erstattungsfähigen Fixkosten. Zunächst können Kosten nur dann angesetzt werden, wenn sie bereits vor dem 01.01.2021 vertraglich begründet wurden. Davon ausgenommen sind jedoch Fixkosten, die nach dem 01.01.2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Das wirft Fragen auf:
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Diese und weitere Einzelfallfragen müssen im Antragsverfahren zwischen Mandant und Steuerberater besprochen werden. Letztlich bleibt nur die Empfehlung einer gründlichen Dokumentation, damit gegenüber der Bewilligungsstelle die notwendigen Argumente vorgetragen werden können.
Welches Hilfsprogramm ist für den Verein besser?
Wie erwähnt, können für die Monate 11 + 12/2020 sowohl Anträge auf November-/Dezemberhilfe als auch auf Ü III gestellt werden. Beides zusammen schließt sich aus. Beantragt ein Verein für November bzw. Dezember 2020 die Ü III, kann er dafür keine November- bzw. Dezemberhilfe mehr erhalten. Umgekehrt gilt: Vereine, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt für die Ü III. Die Ü III kann in solchen Fällen nur beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. Bei Redaktionsschluss hat das BMWi an der technischen Umsetzung noch gearbeitet.
FAZIT | Da die beiden Hilfsprogramme völlig unterschiedliche Ansätze verfolgen, kann es sinnvoll sein, beide zu kombinieren bzw. zeitlich nacheinander in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall sollten sich Verein und Steuerberater eng abstimmen, die Entscheidung sorgfältig prüfen und alles gut dokumentieren. |