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· Fachbeitrag · vereinsmanagement

Die Steuererklärung 2017 im gemeinnützigen Verein: Eine Ausfüllanleitung am praktischen Fall

| Die Steuererklärung 2017 im Verein wird eine besondere Herausforderung für Sie. Nicht nur, dass darin alle steuerlichen Besonderheiten gemeinnütziger Einrichtungen kulminieren und Ihr Verein Gefahr läuft, durch ungünstige Darstellungen Nachprüfungen des Finanzamts zu provozieren. Für Ihre Steuererklärung 2017 kommt auch noch hinzu, dass Sie mit neuen Formularen arbeiten müssen. Lernen Sie anhand einer Mustererklärung die neuen Felder kennen und profitieren Sie von einer Ausfüllanleitung. |

Überraschung: Neue Formulare für Steuererklärung 2017

Zunächst ein Hinweis in eigener Sache. Diese Schwerpunktausgabe war langfristig geplant ‒ und auf die bisherigen Formulare abgestimmt. Am Tag des Redaktionsschlusses ist plötzlich bekanntgeworden, dass die Finanzverwaltung für die Steuererklärung 2017 neue Formulare vorsieht. Betroffen sind vor allem Sportvereine, weil Gem 1- und Gem 1A-Formular verschmelzen. Die Zeit hat aber nicht gereicht, um den Beitrag auf das neue Formular, das auch noch gar nicht in ELSTER verfügbar ist, zuzuschneiden. Sobald das der Fall ist (voraussichtlich Ende April), wird VB diesen Beitrag deshalb im Downloadbereich aktualisieren.

Der Musterfall: TuS Neustadt e. V.

VB hat dafür einen fiktiven Musterverein erfunden. Auf Basis der für diesen Verein unterstellten Annahmen erhalten Sie auf den nächsten 31 Seiten

  • detaillierte Anleitungen zu den aktuellen Steuerformularen sowie
  • kommentierte Vorlagen zu allen einzureichenden Nachweisen. Das sind Tätigkeitsbericht, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Vermögensaufstellung, Rücklagenspiegel und Mittelverwendungsrechnung.

 

  • Der Musterverein ‒ TuS Neustadt e. V.

Der TuS Neustadt e. V. ist ein Spartensportverein mit 990 Mitgliedern. Zu den Sportarten gehören u. a. Turnen, Leichtathletik, Tischtennis, Handball und Volleyball. Daneben bietet er ein umfangreiches Gesundheits- und Fitnesssportprogramm an. Sein Frauenvolleyballteam spielt in der 2. Bundesliga. Die Spielerinnen erhalten Vergütungen von 500 Euro bis 800 Euro pro Monat. Die Mannschaft fällt also nicht mehr in den Amateursportbereich.

 

Der Verein verfügt über eine eigene Halle, die er stundenweise auch vermietet. Dort befindet sich auch eine Gaststätte, die von einem Pächter betrieben wird (Vermögensverwaltung, weil dauerhafte Verpachtung). Ebenfalls zur Vermögensverwaltung gehören ein Aktiendepot und eine Minderheitenbeteiligung an einer GmbH, die für den eigenen und andere Vereine die Verwertung der Bandenwerbung übernimmt.

 

Der Verein hat daneben mehrere Sponsoren, die insbesondere sein Ligateam unterstützen (Trikotwerbung, Fahrzeugwerbung). Er generiert außerdem weitere Werbeeinnahmen über Plakate, Flyer und die Internetseite. Da der Verein die Grenzen des § 141 AO (im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) nicht überschreitet, besteht keine steuerliche Bilanzierungspflicht. Auch aus der Satzung ergibt sich nichts anderes.

 

Die Steuererklärungspflichten im Verein

Auch für gemeinnützige Vereine ist der regelmäßige Abgabetermin für die Steuerklärungen der 31.05. ‒ ab dem Steuererklärungszeitraum 2018 der 31.07. Im Zentrum steht dabei das Formular „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ (Gem 1). Die Finanzverwaltung hat ganz kurz vor Redaktionsschluss bekanntgegeben, dass für die Steuererklärung 2017 neue Formulare gelten. Sehr viel verändern wird sich nicht. Wo das der Fall ist, ist das im Text „angemarkert“. Wenn die Formulare offiziell verfügbar sind, wird VB diese Schwerpunktausgabe darauf anpassen.

 

Das Gem 1-Formular

Das Gem 1-Formular dient der Überprüfung der Steuerbegünstigung. Alle gemeinnützigen Körperschaften ‒ und damit auch gemeinnützige Vereine ‒ müssen diese Erklärung abgeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie wirtschaftlich tätig sind oder steuerpflichtige Einkünfte haben.

 

Das Gem 1-Formular ist der zentrale Nachweis gegenüber dem Finanzamt, ob der Verein in den letzten drei Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung erfüllt hat und ob in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Steuerpflicht entstand. Damit führt es in alle Untiefen des Gemeinnützigkeitsrechts.

 

Anlage Sportvereine (Gem 1A)

Sportvereine müssen zusätzlich den Vordruck „Anlage Sportvereine“ abgeben (Gem 1A). Damit prüft das Finanzamt,

  • ob Einkünfte aus Sportveranstaltungen steuerpflichtig waren und
  • ob der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet hat.

 

Beide Vordrucke geben Sie für alle drei Jahre ab. Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Im Formular eingetragen werden nur die Angaben zum letzten Jahr. Tätigkeitsberichte und Gewinnermittlung müssen Sie aber für alle drei Jahre beifügen.

 

PRAXISHINWEIS | Ab der Steuererklärung 2017 wird das Formular Gem 1A in den Vordruck Gem integriert (Quelle: Finanzministerium Brandenburg → www.mdf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/848574.

 

Das prüft das Finanzamt

Das Finanzamt prüft, ob trotz der Gemeinnützigkeit Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind. Kommt das in Betracht, fordert es Sie auf, die üblichen Steuererklärungen abzugeben. Unklar ist, ob Sie diese Erklärungen bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro von sich aus abgeben müssen oder auf die Aufforderung warten können. In der Praxis wird es kein Problem sein, wenn Sie die Erklärungen erst abliefern, wenn das Finanzamt Sie auffordert. Haben Sie bisher schon Ertragsteuern gezahlt, werden Sie jährlich aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben.

 

Diese Erklärungen ‒ vor allem zur Körperschaft und Gewerbesteuer ‒ ersetzen nicht die Formulare Gem 1 und Gem 1A. Die müssen Sie in jedem Fall abgeben. Hatte Ihr Verein nur in einem Jahr steuerpflichtige Erträge und lag er in den Folgejahren unter den Freigrenzen, verzichtet das Finanzamt wieder auf die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung.

Die einzureichenden Unterlagen

Wie erwähnt, müssen Sie auf jeden Fall einreichen das Formular Gem 1 ‒ für das letzte der drei Jahre ‒ sowie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und einen Tätigkeitsbericht (beide für jeden der drei Veranlagungszeiträume). Weitere Pflichten haben Sie erst, wenn Sie die Umsatzfreigrenze überschreiten.

 

  • Einzureichende Unterlagen im Überblick
Alle drei Jahre
Jährlich
  • Gem 1
  • Gem 1A (nur Sportvereine) bis Steuererklärung 2016
  • Tätigkeits- bzw. Geschäftsbericht
  • Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
  • Vermögensaufstellung oder Bilanz und GuV

Bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro:

  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Anlage EÜR (für nichtbilanzierende Vereine)

Bei Umsatzsteuerpflicht oder Option zur USt als Kleinunternehmer:

  • Umsatzsteuererklärung
 

 

Wichtig | Welche weiteren Unterlagen verlangt werden, ist von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich. Eine Rolle spielt aber die Größe Ihres Vereins.

 

  • Obligatorisch sind Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Tätigkeitsbericht und Gem 1-Vordruck. Manche Finanzämter akzeptieren statt des Tätigkeitsberichts die Protokolle der Mitgliederversammlung mit den Rechenschaftsberichten. Andere verlangen die Protokolle zusätzlich.

 

  • Eine Vermögensaufstellung wird meist nur bei großen Vereinen verlangt. Gleiches gilt für die Mittelverwendungsrechnung.

Die Vermögensaufstellung

Eine Aufstellung über das Vereinsvermögen wird nicht von allen Finanzämtern und allen Vereinen verlangt. Das wird u. a. daran liegen, dass bei vielen Vereinen aus den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten Jahre hervorgeht, dass praktisch kein Vermögen vorhanden ist, weil keine Erträge ausgewiesen sind, die den Aufbau von Vermögen zulassen.

 

Wichtig | Haben Sie dagegen über mehrere Jahre hinweg einen nennenswerten Überschuss ausgewiesen, kann das Finanzamt schon aus Gründen des Mittelverwendungsnachweises eine Vermögensaufstellung anfordern.

Die Mittelverwendungsrechnung

Die zeitnahe Mittelverwendung können Sie weder mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch in der Vermögensaufstellung hinreichend nachweisen. Die ordnungsgemäße Mittelverwendung richtet sich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Ihre Ertragsrechnung bildet das aber nicht hinreichend ab, weil es sich dabei um keine Liquiditätsrechnung handelt.

 

Ebenfalls nicht ausreichend ist eine bloße Vermögensaufstellung. Aus ihr geht nämlich nicht ‒ zumindest nicht durchgehend r‒ hervor, ob Sie die verzeichneten Vermögensposten zeitnah und zweckgebunden verwendet haben.

 

PRAXISHINWEIS | In den meisten Fällen kann aber eine ‒ nach steuerlichen Bereichen getrennte ‒ Vermögensaufstellung in Kombination mit dem Rücklagenspiegel eine separate Mittelverwendungsrechnung ersetzen.

 

Der Rücklagenspiegel

Haben Sie auf dem Gem 1-Formular gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen ausgewiesen, sollen Sie ‒ so steht es in den Hinweisen auf dem Gem 1-Formular ‒ auf einem gesonderten Blatt erläutern, wie sich die Rücklagen und Vermögenszuführungen seit der letzten Steuererklärung entwickelt haben. Das ist der Rücklagenspiegel.

 

PRAXISHINWEIS | Auch diesen Fall handhabt aber fast jedes Finanzamt anders. Oft wird neben den Angaben auf dem Formular Gem 1 kein weiterer Nachweis verlangt.

 

Die Protokolle der Mitgliederversammlung

Viele Finanzämter verlangen regelmäßig die Protokolle der Mitgliederversammlungen ‒ teilweise als Ersatz und teilweise als Ergänzung des Tätigkeitsberichts. Oft werden die Protokolle auch nur angefordert, wenn kein oder kein ausreichender Tätigkeitsbericht vorgelegt wird.

 

Für Sie heißt das: Verlangt das Finanzamt nicht ausdrücklich Protokolle, sollten Sie nur den Tätigkeitsbericht beilegen. Bereiten Sie den aber für das Finanzamt besonders auf. Denn das bietet Ihnen die Möglichkeit, die Darstellung im Hinblick auf gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen zu optimieren.

 

PRAXISHINWEISE | Aus all den obigen Ausführungen folgt für Ihren Verein:

  • Ist Ihr Verein nicht körperschaftsteuerpflichtig geworden, sollten Sie nur den Gem 1-Vordruck, die Gewinnermittlungen und die Tätigkeitsberichte einreichen, wenn das Finanzamt das bisher nicht anders verlangt hat.
  • Weitere Unterlagen müssen Sie nicht beilegen. Diese wird das Finanzamt von sich aus von Ihnen anfordern, wenn es diese für erforderlich hält.
 

Der Tätigkeitsbericht fürs Finanzamt

Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins muss so ausgerichtet sein, dass mit ihr ausschließlich und unmittelbare satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke erfüllt werden (§ 63 AO). Nicht nur die Satzung, sondern auch die reale Tätigkeit eines Vereins müssen also den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts genügen. Dazu bedarf es auch eines Tätigkeitsberichts.

 

Die Funktion des Tätigkeitsberichts

Der Tätigkeitsbericht soll über Ihre Vereinstätigkeiten Aufschluss geben. Vor allem, soweit diese nicht aus den Aufstellungen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und den Steuerformularen hervorgehen.

 

PRAXISHINWEIS | Stellen Sie im Tätigkeitsbericht besonders Ihre satzungsbezogenen (gemeinnützigen) Tätigkeiten dar. Konkret: Auf welche Weise haben Sie die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklicht und wie haben Sie Vereinsmittel dafür verwendet. Den organisatorischen und geselligen Teil des Vereinslebens können Sie außen vor lassen, solange Fragen der Mittelverwendung hier keine Rolle spielen.

 

Der Umfang und die Form des Tätigkeitsberichts

Der Umfang der Tätigkeitsbericht hängt vom Umfang Ihrer Vereinstätigkeiten ab. Grundsätzlich gilt: Lieber zu wenig als zu viel schreiben.

 

Der Inhalt des Tätigkeitsberichts

Lassen Sie sich beim Erstellen von folgenden Überlegungen leiten:

 

  • Beschränken Sie sich auf die steuerlich relevanten Inhalte. Verzichten Sie auf die nähere Darstellung rein organisatorischer Themen (wie z. B. Zahl und Ablauf der Mitgliederversammlungen).

 

  • Stellen Sie nicht begünstigte Tätigkeiten zurückhaltend dar. Erwecken Sie nicht den Eindruck, diese (z. B. Festveranstaltungen) hätten ein besonderes Gewicht. Das gilt auch für Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich steuerbegünstigt sein können, aber nicht satzungsbezogen sind.

 

  • Umgekehrt sollte der Schwerpunkt Ihrer Darstellung auf den satzungsmäßigen Tätigkeiten liegen. Vergessen Sie nicht, gerade solche Tätigkeiten aufzuführen, die sich zahlenmäßig nicht niederschlagen ‒ also besonders den Einsatz ehrenamtlicher Tätiger.

 

  • Lassen Sie kritische Fakten lieber weg. Außenprüfungen in Vereinen sind eher selten. Typischerweise sind es eingereichte Unterlagen, die zu problematischen Bewertungen durch das Finanzamt führen.

 

PRAXISHINWEIS | Der Tätigkeitsbericht bietet die Möglichkeit, ungünstige Fakten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu mildern. Überwiegen z. B. die Einnahmen des steuerpflichtigen Bereichs, sollten Sie Ihre steuerbegünstigten Tätigkeiten umso mehr betonen.

 

Weitere Inhalte des Tätigkeitsberichts sind

  • Art, Zahl und Umfang (Teilnehmerzahlen) der Veranstaltungen, Kurse, Projekte etc.),
  • Zahl der betreuten Personen, aktiven Sportler etc.,
  • vorhandene Abteilungen und Tätigkeitsbereiche (z. B. Sportarten),
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere, Ligen etc.),
  • besondere Daten (z. B. 20-Jahr-Feier),
  • Art und Umfang öffentlicher Förderung,
  • Kooperationen mit anderen Organisationen,
  • besondere Projekte (Darstellung der Angebote, Zahl der Teilnehmer),
  • Zahl der ehrenamtlichen Helfer und Übungsleiter.

 

Typische Fehler im Tätigkeitsbericht

Vermeiden Sie den Eindruck, dass zweckfremde Tätigkeiten bei Ihnen eine nennenswerte Rolle spielen. Festveranstaltungen, gastronomische Betriebe oder Sponsorships sollten also nicht ins Zentrum der Darstellung rücken.

 

PRAXISHINWEIS | Gleichen Sie die Darstellung mit der Satzung ab. Tätigkeiten, die nicht mit den Satzungszwecken übereinstimmen, sind problematisch ‒ auch wenn sie grundsätzlich steuerbegünstigt sind. Es ist oft so, dass ein und dieselbe Veranstaltung verschiedenen gemeinnützigen Zwecken zugeordnet werden kann ‒ z. B. Kultur und Jugendhilfe. Heben Sie dann den Aspekt hervor, den Sie in Ihrer Satzung fördern.

 
  • Mustertätigkeitsbericht TuS Neustadt e. V.

Im Fall des TuS Neustadt e. V. würde der Tätigkeitsbericht Folgendes umfassen:

  • Bedeutung des Vereins
  • Zahl der Mitglieder und Fördermitglieder
  • Anteil von Kindern und Jugendlichen
  • Zahl der aktiven Sportler / Mannschaften
  • Abteilungen und Sportarten mit Darstellung der Tätigkeiten im jeweiligen Jahr
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere, Ligen usw.)
  • Sportliche Erfolge
  • Sportangebote / Kurse
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Vereinsorgane: Vorstand, Beirat, etc.
  • Beteiligung an der Werbe-GmbH
  • Vermögensanlagen
  • Verpachtung der Gaststätte
  • Verbandsmitgliedschaften, Teilnahme an Verbandstagungen
  • Geschäftsstelle: Adresse, personelle Situation, ehrenamtliche Helfer und Übungsleiter

 

Da die entsprechenden Einnahmen in der EÜR dargestellt sind, sollten Sie auch die nicht begünstigten Tätigkeiten darstellen. Das betrifft den

  • steuerpflichtigen Sportbetrieb,
  • die Werbe- und Sponsoreneinnahmen und
  • die Festveranstaltungen.

 

Hier ist aber Zurückhaltung geboten. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, der Schwerpunkt des TuS Neustadt läge bei diesen nicht begünstigten Tätigkeiten.

 

Die Steuererklärung mit ELSTER

Die für gemeinnützige Körperschaften relevanten Formulare Gem 1 (und evtl. Gem 1A) sind nur in der Onlineversion von ELSTER (www.elster.de) verfügbar, nicht in der Clientversion ElsterFormular. Die Authentifizierungsdaten sind aber die gleichen.

Die Registrierung bei Elster

Bevor Sie Steuererklärungen erstellen können, müssen Sie sich für ELSTER registrieren. Dabei wird eine Zertifikatsdatei angelegt. Die Finanzverwaltung stellt Ihrem Verein die erforderlichen Aktivierungsdaten per E-Mail und per Post zu. Die Gem-Formulare finden Sie unter Körperschaftsteuer/Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 B). Dort wählen Sie dann die Anlagen GEM 1 (und evtl. Gem 1A). Nur diese Formulare übermitteln Sie online. Die weiteren Unterlagen (EÜR, Vermögensaufstellung, Tätigkeitsbericht) müssen Sie beim Finanzamt in Papierform einreichen.

Die Anlage GEM 1

Gemeinnützige Vereine sind nicht grundsätzlich steuerpflichtig. Anders als nicht-gemeinnützige Organisationen mit steuerpflichtigen Einkünften müssen Sie deshalb nicht unbedingt die üblichen Formulare zur Ertragsbesteuerung abgeben (bei Körperschaften wäre dies vor allem die Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung), sondern zunächst nur eine allgemeine „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ (GEM 1).

 

PRAXISHINWEIS | Ab 2017 erlaubt die Finanzverwaltung die Abgabe der Vordrucke auf Papier nur noch in Härtefällen. Ab 2017 gibt es die Anlage Gem 1 in veränderter Form. Die Neuerungen finden Sie nachfolgend jeweils unter dem Stichwort: Vordruck Gem 1 2017.

 

Das Gem 1-Formular

Anhand Ihrer Eintragungen im Gem 1-Formular prüft das Finanzamt, ob Ihr Verein zurecht als gemeinnützig anerkannt ist. Das Gem-1-Formular muss jeder gemeinnützige Verein abgeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er wirtschaftlich tätig ist oder steuerpflichtige Einkünfte hat.

 

Das Gem-1-Formular ist der zentrale Nachweis gegenüber dem Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung in den letzten drei Jahren bestand und ob in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Steuerpflicht entstand. Damit führt es in alle Untiefen des Gemeinnützigkeitsrechts.

 

Das Gem 1A-Formular

Sportvereine müssen zusätzlich die „Anlage Sportvereine“ (Gem 1A) abgeben. Damit prüft das Finanzamt, ob Einkünfte des Vereins aus Sportveranstaltungen steuerpflichtig sind (weil bezahlte Sportler teilgenommen haben).

 

PRAXISHINWEISE |

  • Ab 2017 ist das Formular Gem 1A in den Vordruck Gem 1 integriert. Es gibt also keine eigenen Anlage Gem 1A mehr. Der neue Vordruck ist in Elster aber bisher nicht verfügbar.
  • Die ebenfalls neue Anlage Geno/Ver für Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 oder 14 KStG steuerbefreit sind, gilt nicht für gemeinnützige Körperschaften.
 

 

Die Vordrucke Gem 1 und Gem 1A müssen Sie alle drei Jahre abgeben. Der Schwerpunkt der Überprüfung für den Dreijahreszeitraum liegt auf dem letzten Jahr. Das Gem 1-Formular füllen Sie deswegen nur für das letzte Jahr des Steuererklärungszeitraums aus. Die beizufügenden Unterlagen (Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht und Gewinnermittlung) betreffen aber jedes der drei Jahre. Gleichzeitig prüft das Finanzamt damit, ob trotz Gemeinnützigkeit Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind. Kommt das in Betracht, fordert es Sie auf, die üblichen Steuererklärungen abzugeben.

 

Wichtig | Die Überprüfung Ihrer Erklärungen kann also dazu führen, dass das Finanzamt bei Ihnen zusätzliche Steuererklärungen ‒ auch für zurückliegende Jahre ‒ anfordert. Haben Sie bisher bereits Steuern bezahlt, werden Sie jährlich aufgefordert, allgemeine Steuererklärungen abzugeben.

 

Diese Erklärungen ‒ vor allem zu Körperschaft und Gewerbesteuer ‒ ersetzen nicht das Gem 1- und Gem 1A-Formular. Die müssen Sie in jedem Fall abgeben ‒ auch wenn Sie für die laufenden Jahre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen eingereicht haben.

 

PRAXISHINWEIS | Seit 2015 müssen Sie auch die Erklärungen Gem 1 und Gem 1A über ELSTER abgeben. In der Software Elster-Formular sind Gem 1 und Gem 1A aber noch nicht verfügbar. Sie müssen deswegen das Portal Elster-Online (www.elsteronline.de) nutzen.

  • Wie für Elster-Formulare müssen Sie sich hier zunächst registrieren lassen.
  • Zertifikatsdatei und PIN sind die gleichen wie bei Elster-Formular.
  • Dann wechseln Sie in „Mein Elster“ und wählen als neues Formular Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 B) aus.
  • In der Anlagenauswahl nehmen Sie Gem 1.

Da die Angaben zu Ihrem Verein hinterlegt sind, müssen Sie dazu keine Einträge machen.

 

 

Zeile 10a ‒ Zweck der Körperschaft

Ob Ihr Verein kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, ergibt sich aus dem Freistellungsbescheid. Hier steht auch, welcher oder welche Zweck(e) das ist bzw. sind. Diese wählen Sie aus der Liste aus. Angegeben sind nur die Katalogzwecke des § 52 AO, z. B. Förderung des Sports.

 

Begründung der für gemeinnützig erklärten Zwecke nach § 52 Abs. 2 AO

Hier müssen Sie nur Angaben machen, wenn Ihr Verein einen Zweck verfolgt, der nicht in den §§ 52 bis 54 AO aufgelistet ist. Dafür muss aber eine Entscheidung der Finanzverwaltung vorliegen. Bisher ist nur Turnierbridge anerkannt worden.

 

Zeile 16 ‒ Satzung

Die Satzung müssen Sie beim Finanzamt einreichen. Das müssen Sie aber schon tun, wenn Sie die Gemeinnützigkeit beantragt haben. Eine erneute Einreichung ist nur erforderlich, wenn Ihr Verein Änderungen vorgenommen hat, die das Finanzamt von Ihnen noch nicht erhalten hat. Das dürfte hier irrelevant sein, weil Sie Satzungsänderungen dem Finanzamt unverzüglich mitteilen müssen, nicht erst mit der folgenden Steuererklärung.

 

PRAXISHINWEIS | VB empfiehlt, schon den Änderungsentwurf mit dem Finanzamt abzustimmen. Gab es keine Änderungen gegenüber der vorliegenden Fassung, machen Sie das kenntlich, indem Sie Abschrift der Satzung (...) liegt dem Finanzamt vor ankreuzen.

 

Zeile 17 ‒ Mitgliederbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren

Beschlüsse über Beitragsänderungen (auch die Beitragsordnung) müssen Sie dem Finanzamt vorlegen. Hat sich nichts geändert, können Sie auf die bereits eingereichte Beitragsordnung Bezug nehmen („liegt dem Finanzamt vor“ ankreuzen). In der Regel verlangt das Finanzamt diese Nachweise aber nicht.

 

Wichtig | Gemeinnützigkeitsrelevant ist, ob Sie die Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Umlagen (zusammen im Durchschnitt nicht mehr als 1.023 Euro je Mitglied und Jahr) sowie Aufnahmegebühren (im Durchschnitt nicht mehr als 1.534 Euro) eingehalten (also nicht überschritten) haben.

 

Zeile 18 ‒ Gesamteinnahmen

Hier werden zunächst die Gesamteinnahmen Ihres Vereins abgeprüft ‒ unabhängig davon, wie sie steuerlich zuzuordnen sind. Liegen die Einnahmen nicht über 35.000 Euro, entsteht so oder so keine Steuerpflicht; weitere Angaben ‒ in den Zeilen 19 bis 28 ‒ entfallen.

 

Haben Sie die Grenze überschritten, müssen Sie detaillierte Angaben über die Aufteilung der Einnahmen machen. Die Aufteilung ist deshalb erforderlich, weil sich die Umsatzfreigrenze auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezieht. Nur diese Einnahmen sind steuerpflichtig, müssen also von den Zweckbetriebseinnahmen getrennt ermittelt werden.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat Gesamteinnahmen in Höhe von 259.450 Euro. Er kreuzt hier also an: Die Gesamteinnahmen (...) betragen mehr als 35.000 Euro.

 

Zeile 19 ‒ Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Liegen die Einnahmen (Umsatz einschließlich Mehrwertsteuer) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht über 35.000 Euro, bleiben die Überschüsse daraus körperschaft- und gewerbesteuerfrei.

 

Wichtig | Weitere Angaben zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ‒ in den Zeilen 19 bis 28 ‒ entfallen dann.

 

  • Musterfall

Die Einnahmen des TuS Neustadt e. V. aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben betragen 129.700 Euro. Er kreuzt hier also die zweite Option an: Die Einnahmen (...) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben betragen mehr als 35.000 Euro..

 

Zeile 20 ‒ Art der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Hier müssen Sie Angaben zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben machen. Dazu gehören insbesondere:

 

  • Gastronomische Einnahmen (auch der Verkauf von Speisen und Getränken außerhalb fester Gaststätten)
  • Einnahmen aus Werbung, die Ihr Verein in Eigenregie durchführt (also in der Regel nicht z. B. die Verpachtung von Werbeflächen und -rechten)
  • Erlöse aus dem Verkauf von Waren (z. B. Bücher, Fanartikel, Museumsshops)
  • Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen (z. B. Vereinsfeste)

 

Die unterschiedlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe tragen Sie getrennt ein. Angeben müssen Sie

  • den Bruttoumsatz (also inkl. Umsatzsteuer),
  • die im jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallenen Kosten (ebenfalls brutto) und
  • den sich daraus ergebenden Überschuss.

 

Gemischte Aufwendungen (also Kosten, die z. T. dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind wie etwa Mieten oder Personalkosten) setzen Sie anteilig an.

 

Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, für die Sie den Reingewinn schätzen (Gewinnpauschalierung), tragen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ein.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat folgende steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit insgesamt

  • Sportbetrieb (Handball) mit bezahlten Sportlern
  • Einnahmen aus Werbung und Sponsoring.

 

Art des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Sportliche Veranstaltungen

Einnahmen (einschl. Umsatzsteuer)

45.500,00 Euro

Ausgaben

124.303,00 Euro

Überschuss/Fehlbetrag(wird automatisch errechnet)

./. 78.803,71 Euro

 

 

Art des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Werbung/Sponsoring

Einnahmen (einschl. Umsatzsteuer)

110.379,52 Euro

Ausgaben

27.032,94 Euro

Überschuss/Fehlbetrag

83.346,58 Euro

 

 

PRAXISHINWEIS | Problematisch für die Gemeinnützigkeit wäre nur ein Verlust in allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen. Es ist deswegen unschädlich, dass der steuerpflichtige Sportbetrieb Verluste macht. Diese werden nämlich durch Werbung und Sponsoring ausgeglichen.

 

Zeile 22/23 ‒ Angaben zum Zweckbetrieb

Hier müssen Sie Angaben zu den Zweckbetrieben machen. Da die Überschüsse steuerfrei bleiben, wird hier lediglich der Umsatz abgefragt. Umsatzsteuerrechtlich müssen Sie beachten, dass eine Vielzahl der Umsätze des Zweckbetriebs steuerfrei ist. Wo eine Umsatzsteuerpflicht besteht, gilt in aller Regel der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.

 

Hier stellt sich für viele Vereine die Frage, wie viele Zweckbetriebe überhaupt unterschieden werden müssen. In der Regel bietet es sich an, alle Zweckbetriebe zusammenzufassen, die einem bestimmten Satzungszweck zuzuordnen sind. Die meisten Vereine werden also nur einen Zweckbetrieb haben.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. muss die Zweckbetriebe wegen der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten unterscheiden. Es bietet sich an, das für den Vordruck Gem ebenfalls zu machen.

 

Art des Zweckbetriebs

Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer)

Eintrittsgelder, Sportanlagenüberlassung

24.861,76 Euro

Sportliche Veranstaltungen

26.500,00 Euro

 

 

Zeilen 24 bis 26 ‒ Pauschalierte Gewinnermittlung

Bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen Sie den Gewinn pauschal ermitteln (Schätzung ‒ § 64 Abs. 5 AO). Das gilt etwa für Einnahmen aus dem Verkauf von Altmaterial (Lumpen, Altpapier, Schrott), wenn Ihr Verkauf über keine ständig dafür vorgehaltene Verkaufsstelle erfolgt. Beim Verkauf von Altmaterial brauchen Sie den Gewinn also nicht durch eine Gegenüberstellung von Kosten und Erträgen ermitteln. Sie können den Reingewinn auch schätzen.

 

PRAXISHINWEIS | Die Reingewinnschätzung ist für Sie nicht nur einfacher. Sie bringt Ihnen auch deutliche steuerliche Vorteile, wenn Ihr Verein die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro überschreitet.

  • Das liegt daran, dass häufig kaum Kosten anfallen, weil die Helfer ehrenamtlich tätig sind oder Fahrzeuge unentgeltlich gestellt werden.
  • Folglich ist der pauschal geschätzte Reingewinn in den meisten Fällen niedriger als der durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.
  • Das Wahlrecht zur Reingewinnschätzung nehmen Sie wahr, indem Sie in Zeile 24 ein Kreuz setzen.
  • Angesetzt werden als Reingewinn
    • bei Altpapier fünf Prozent,
    • bei anderem Altmaterial 20 Prozent
  • der Einnahmen (ohne Umsatzsteuer)
 

Die Regelung gilt nicht, wenn Ihr Verein gebrauchte Sachen einzeln verkauft (Gebrauchtwarenhandel). Für Basare und ähnliche Einrichtungen ist deshalb eine Reingewinnschätzung nicht möglich. Der Verkauf von Altkleidern an Bedürftige kann aber ein Zweckbetrieb (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein.

 

Wichtig | Wenn Sie die Reingewinnschätzung gewählt haben, können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen nicht mehr abziehen. Die Einnahmen müssen Sie als Grundlage für die Gewinnschätzung gesondert aufzeichnen. Haben Sie nicht zur Reingewinnschätzung optiert, müssen Sie die entsprechenden Einnahmen in Zeile 21 eintragen.

 

PRAXISHINWEIS | Vordruck Gem 1 2017: Im neuen Vordruck werden keine Angaben zur pauschalierten Gewinnermittlung mehr gemacht. Der Ausweis der Pauschalgewinne muss also künftig ausschließlich in der beigefügten Gewinnermittlung (EÜR oder GuV) erfolgen.

 

 

Zeile 27 ‒ Gewinnpauschalierung

Die Reingewinnschätzung können Sie nicht nur bei der Altmaterialverwertung wählen, sondern auch in folgenden drei Fällen:

 

  • Einnahmen aus Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stattfinden
  • Einnahmen aus Totalisatorbetrieben (Rennwettgeschäft bei Pferderennen)
  • Einnahmen bei der zweiten Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste

 

PRAXISHINWEIS | Sie können den Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermitteln, wenn diese im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattgefunden haben (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). Der pauschal unterlegte Reingewinn liegt bei 15 Prozent.

 
  • Beispiele für solche Werbemaßnahmen
  • Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind (Amateursport)
  • Werbung in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen
  • Gleiches gilt für Sponsoring ‒ nicht aber für Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, z. B. bei einem Vereinsfest mit nur geselligem Charakter.
  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat insgesamt 89.747,90 Euro Einnahmen aus Werbung und Sponsoring. Da er zusammen mit Einnahmen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro überschreitet, nutzt er die Gewinnpauschalierung. Statt den Gewinn aus den Einnahmen und den dabei angefallenen Betriebsausgaben zu ermitteln, setzt er den Pauschalgewinn von 15 Prozent (= 13.462,19 Euro) an. Die Gewinnpauschalierung wird mit Ankreuzen der Option in Zeile 27 beantragt und der Betrag eingetragen: (...) nach § 64 Abs. 6 AO pauschal mit 15% der Einnahmen in Höhe 13.462,19 Euro anzusetzen. Die für die Werbetätigkeiten angefallenen Betriebsausgaben werden in Zeile 28 angegeben.

 

Zeile 28 ‒ Ausgaben in Zusammenhang mit Gewinnpauschalierung

Die Gewinnpauschalierung führt dazu, dass Sie damit in Zusammenhang stehende Ausgaben nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einbeziehen dürfen. Falls das in Zeile 21 der Fall war, müssen Sie den entsprechenden Betrag hier angeben.

 

  • Musterfall

Beim TuS sind das 27.032,94 Euro (Summe aus den Zeilen 72 bis 97 der EÜR).

 

Zeilen 29-31 ‒ Nur für Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die

  • persönlich hilfsbedürftig sind oder
  • aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage hilfsbedürftig sind (§ 53 AO).

 

Beide Regelungen sind alternativ, d. h. nur ein Kriterium muss zutreffen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die mildtätige Körperschaft anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die genannten Grenzen nicht übersteigen. Eine Erklärung der unterstützten Person reicht dafür allein nicht aus. Es muss eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und des Vermögens erfolgen (AEAO, Ziffer 10 zu § 53).

 

  • Persönliche Hilfsbedürftigkeit: Persönliche Bedürftigkeit liegt vor bei Personen, „die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind“, also z. B. geistig oder körperlich Behinderte, psychiatrisch Betroffene. Dazu zählen regelmäßig auch Personen, die älter als 75 sind.

 

  • Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit: Was unter wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit zu verstehen ist, wird in § 53 Abs. 2 der AO definiert. Danach gelten Personen als wirtschaftlich hilfsbedürftig, wenn ihre Bezüge
    • bei Alleinstehenden das Vierfache,
    • bei Haushaltsvorständen das Fünffache
  • des Sozialhilferegelsatzes nicht überschreiten. Mehrbedarfszuschläge werden dabei nicht hinzugerechnet. Ebenso werden Leistungen für die Unterkunft nicht gesondert berücksichtigt.

 

  • Zu den Bezügen zählen alle Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG (also Erträge aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) sowie „andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge“. Nicht als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die Vermögen besitzen, auch wenn ihre laufenden Einnahmen die genannten Grenzen nicht überschreiten.

 

Zeile 29 ‒ Aufzeichnungen über die Hilfebedürftigkeit

Die Hilfsbedürftigkeit der Personen, denen Ihr Verein Mittel zuwendet, müssen Sie nachweisen. Entsprechende Unterlagen müssen Sie aufbewahren. Das müssen Sie hier bestätigen.

 

Zeile 30/31 ‒ Antrag nach § 53 Nr. 2 S. 8 AO

Für bestimmte mildtätige Organisationen entfällt der Einzelnachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit auf Antrag (§ 53 Nr. 2 S. 8 AO). Es muss aufgrund der besonderen Art der Unterstützungsleistung sicher sein, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Typische Fälle sind Tafelvereine, Kleiderkammern, Suppenküchen und Obdachlosenasyle. Wie der Antrag im Einzelnen aussehen muss, steht im AEAO nicht. Betont wird lediglich, dass die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht ausreicht.

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots zu berücksichtigen. Die Einrichtung sollte also im entsprechenden Antrag nicht nur ihre konkreten Leistungen benennen, sondern auch die genauen Umstände, unter denen sie erbracht werden.

 

PRAXISHINWEIS | VB empfiehlt, im Antrag insbesondere darzustellen,

  • wie sich Ihre Zielgruppe zusammensetzt,
  • wie deren besondere lokale Sozialstruktur ist,
  • wie Sie die Zielgruppe ansprechen und
  • warum davon auszugehen ist, dass nicht Bedürftige die Leistungen nicht oder nur in Ausnahmefällen in Anspruch nehmen werden.
 

Zeile 32 ‒ Einrichtungen der Wohlfahrtspflege

Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (z. B. Alten- und Pflegeheime) gilt eine vereinfachte Regelung nach § 66 AO. Danach genügt es, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen Personen zugute kommen, die unter die Definition für wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit nach § 53 AO fallen. Auch hier müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen.

 

PRAXISHINWEISE | Vordruck Gem 1 2017:

  • Im neuen Vordruck GEM 1 findet sich die zusätzliche Zeile 31: „Wir erklären, dass der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird. Aufzeichnungen darüber liegen vor.“
  • Hintergrund: Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt ein Gewinnerzielungsverbot. Nach § 66 AO ist Wohlfahrtspflege als „die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen“. „Nicht des Erwerbs wegen“ wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt. Nicht jede Gewinnerzielung ist aber schädlich. Sie kann in gewissem Umfang geboten sein und ist erst dann schädlich, wenn der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) notwendig sind ‒ inklusive zweckgebundener Rücklagen und Wiederbeschaffungsrücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO).
  • Dieser Abgleich von Jahresergebnis und konkretem Finanzierungsbedarf wird für die drei Veranlagungsjahre in den Zeilen 32 bis 37 vorgenommen. Bei „Tatsächliches Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre“ wird jeweils das Jahresergebnis laut Gewinnermittlung eingetragen.
  • Bei „Konkreter Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre“ werden die benötigen Finanzierungsmittel angegeben, die für die Weiterführung der Betriebe erforderlich sind. Das sind zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten des Jahres zweckgebundene Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Betriebsmittelrücklagen.
 

Zeile 33 ‒ Krankenhäuser

Ein Krankenhaus gilt nach § 67 AO als Zweckbetrieb, wenn es

  • in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt und mindestens 40 Prozent der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden,
  • nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, aber mindestens 40 Prozent der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen kein höheres Entgelt als nach der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird.

 

Ein entsprechender Anteil der Patienten muss also nach allgemeinen Kassensätzen abgerechnet werden. Es dürfen demnach nicht überwiegend Privatpatienten behandelt werden.

 

PRAXISHINWEIS | Vordruck Gem 1 2017: Im neuen Vordruck Gem 1 werden an dieser Stelle (Zeilen 39 bis 49) die Angaben zu sportlichen Veranstaltungen eingetragen. Die Angaben sind die gleichen wie im Vordruck Gem 1A. Es entfällt aber die Liste mit Sportler, die Vergütungen erhalten haben.

 

 

Zeilen 34 bis 38 ‒ Angaben zur Rücklagenbildung

Die Rücklagen, die hier angegeben werden, beziehen sich ausschließlich auf die zeitnahe Mittelverwendung, es handelt sich hier nicht um gewinnmindernde Rückstellungen u. ä. Entsprechend werden sie in der Gewinnermittlung nicht ertragsmindernd ausgewiesen. Lediglich in der Bilanz oder Vermögensaufstellung können sie aufgeführt werden.

 

Grundsätzlich muss ein gemeinnütziger Verein alle zugeflossenen Mittel zeitnah für die Satzungszwecke einsetzen, d. h. spätestens im Jahr nach dem Zufluss. Ausnahmen davon sind:

 

  • Zweckgebundene Rücklagen (Zeile 34)
  • Wiederbeschaffungsrücklagen
  • Freie Rücklagen (Zeile 36)
  • Rücklagen zum Erhalt der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Zeile 37)
  • Zuführungen zum Vermögen nach § 62 Abs. 3 AO (Zeile 38)

 

Die Entwicklung der Rücklagen und die Berechnungsgrundlage für Einstellungen in die freie Rücklage müssen Sie auf einem gesonderten Blatt erläutern. Das dient auch als buchhalterischer Nachweis, insbesondere bei den freien Rücklagen.

 

Zeile 34 ‒ Zweckgebundene Rücklagen

Zweckgebundene Rücklagen können Sie grundsätzlich nur dann bilden, wenn das erforderlich ist, um die Satzungszwecke nachhaltig zu erfüllen. Dazu gehört vor allem das Sammeln von Mitteln für

  • Bau, Anschaffung oder Instandsetzung von Anlagen (z. B. Sportanlagen) oder Gebäuden. Das gilt auch für die Vermögensverwaltung, nicht aber in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
  • Betriebsmittelrücklagen für laufende Ausgaben (z. B. Gehälter, Mieten) oder besondere Förderzwecke (z. B. Künstlerstipendien, Sporthilfe)

 

Voraussetzungen für eine solche Rücklage sind

  • das Vorliegen eines konkreten Zwecks,
eine Zeitplanung für die Verwendung; in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, und
  • dass das Vorhaben realistisch und finanziell möglich ist.

 

Als Quellen für die Bildung der zweckgebundenen Rücklage können alle Mittel des Vereins dienen, also auch zeitnah zu verwendende Mittel, wie z. B. Spenden.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat zwei Vorhaben im steuerbegünstigten Sportbereich, die er in den nächsten Jahren realisieren will: den Bau einer Kletterwand und die Erneuerung der Duschen und der Umkleidekabinen der Sporthalle.

 

Vorhaben
Errichtung einer Kletterwand

Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO/

 § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

12.000,00 Euro

 

Vorhaben
Sanierung der Duschen/Umkleidekabinen

Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO/

 § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

8.000,00 Euro

 

 

Sie tragen die jeweils bis zum Schluss der im Veranlagungszeitraum angesparten Mittel ein.

 

Zeile 35 ‒ Wiederbeschaffungsrücklagen

Die Wiederbeschaffungsrücklage ist ein Sonderfall der zweckgebundenen Rücklage. Sie vereinfacht lediglich den Nachweis für Wirtschaftsgüter, die bereits vorhanden sind und nach der entsprechenden Nutzungsdauer ersetzt werden müssen. Die Vereinfachung besteht in zwei Punkten:

 

  • Die Rücklage können Sie bilden, ohne dies begründen zu müssen. Es genügt, dass ein entsprechendes Wirtschaftsgut bereits vorhanden ist und zweckgebunden genutzt wird. Die zweckgebundene Nutzung mobiler Anlagegüter rechtfertigt also allein schon die Bildung der Rücklage.

 

  • Die Höhe der Rücklage ergibt sich regelmäßig aus den Abschreibungsraten für das zu ersetzende Wirtschaftsgut. Nur wenn die zu bildende Rücklage höher sein soll, als der Wert des zu ersetzenden Wirtschaftsguts, müssen Sie einen weiteren Nachweis erbringen.

 

Wichtig | Für Immobilien (Bauten) gilt diese Vereinfachungsregelung nicht (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2).

 

Voraussetzungen für die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage sind, dass

  • Sie eine Neuanschaffung des Wirtschaftsguts wirklich planen und
  • das Wirtschaftsgut im steuerbegünstigten Bereich verwenden.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat Im Januar vor zwei Jahren einen Bus angeschafft, mit dem u. a. die Mannschaften zu Auswärtsspielen transportiert werden. Für die spätere Ersatzbeschaffung bildet der Verein eine Wiederbeschaffungsrücklage. Zugrunde gelegt werden der ursprüngliche Kaufpreis von 80.000 Euro und der Abschreibungszeitraum laut AfA-Tabelle von neun Jahren. Es ergibt sich so eine jährliche AfA-Rate von 8.888,89 Euro und eine (über zwei Jahre) kumulierte Rücklage von 17.777,78 Euro. Die einzelnen Felder in der Eingabemaske werden wie folgt ausgefüllt.

1

Zu ersetzendes Wirtschaftsgut

Bus

2

Voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neues (Ersatz-)Wirtschaftsgut

80.000,00 Euro

3

Zuführung Rücklage: Reguläre Absetzung für Abnutzung für bisheriges Wirtschaftsgut

8.888,89 Euro

4

Zuführung Rücklage: Wenn höhere Zuführung erforderlich: Gesamtbetrag der Zuführung

5

Auflösung der Rücklage

6

Kumulierte Rücklage

17.777,78 Euro

 

 

PRAXISHINWEIS | Eine höhere Zuführung (Zeile 4) käme in Frage, wenn Sie für die Wiederbeschaffung einen höheren Preis unterlegen müssen ‒ z. B. weil Sie Preissteigerungen erwarten oder weil ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft werden soll. Das müssen Sie aber begründen. Die Rücklage wird aufgelöst (Zeile 5), wenn das Wirtschaftsgut angeschafft oder das Vorhaben aufgegeben wird.

 

Zeile 36 ‒ Freie Rücklagen

Ohne konkrete Zweckbindung und zeitliche Befristung können Sie nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO freie Rücklagen im folgenden Umfang bilden:

 

  • Höchstens ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung
  • Bis zu zehn Prozent der Einnahmen aus dem ideellen Bereich
  • Bis zu zehn Prozent der Überschüsse/Gewinne aus den Zweckbetrieben
  • Bis zu zehn Prozent der Überschüsse/Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.

 

PRAXISHINWEIS | Die Berechnung erfolgt jeweils getrennt. Sprich: Bei Verlusten in einem Bereich können Sie die Rücklagen in den anderen steuerlichen Bereichen trotzdem bilden.

 

Auch freie Rücklagen unterliegen der Vermögensbindung. Sie dürfen also der gemeinnützigen Körperschaft nicht grundsätzlich entzogen werden ‒ die Freistellung bezieht sich nur auf die zeitnahe Mittelverwendung. Gewinnausschüttung oder überhöhte Vergütungen sind auch daraus nicht erlaubt. Möglich ist es aber ‒ anders als bei zweckgebundenen Rücklagen ‒ damit Investitionen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu tätigen. Die Rücklagen dürfen aber dabei nicht ‒ durch Verluste ‒ aufgezehrt werden.

 

  • Musterfall

Für den TuS Neustadt e. V. errechnet sich die Bemessungsgrenze für die Bildung freier Rücklagen wie folgt:

 

Davon

Maximal mögliche Rücklage

Einnahmen ideeller Bereich (A und B der EÜR)

6.902,00

10 %

690,20

Überschüsse Vermögensverwaltung (C)

7.900,00

33 %

2.633,33

Überschüsse Zweckbetriebe (D I. und II.)

./. 5.459,71

10 %

0,00

Überschüsse wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (C)

4.542,87

10 %

454,29

Summe

3.777,82

 

Da dieser Betrag sowohl der Liquidität als auch dem Gesamtertrag nach vorhanden ist, führt der TuS diesen Betrag für 2017 seiner freien Rücklage zu. Analog berechnet sich die freie Rücklage für die anderen Jahre des dreijährigen Steuerklärungszeitraums.

 

PRAXISHINWEIS | Sie müssen die Rücklagen für das jeweilige Jahr erst bis zum Ende des übernächsten Jahres ausweisen. Daher könnten Sie die Rücklagen für das letzte Jahr des Veranlagungszeitraums auch erst mit der nächsten Steuererklärung bilden.

 

Zeile 37 ‒ Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO darf eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten ansammeln, mit denen sie ‒ typischerweise im Fall einer Kapitalerhöhung ‒ die bestehende prozentuale Beteiligung an Kapitalgesellschaften erhält.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat an einer GmbH mit einem gesamten Stammkapital von 25.000 Euro einen Anteil von 5.000 Euro. Die GmbH erhöht nun ihr Stammkapital auf 50.000 Euro. Der Verein darf zum Erhalt des eigenen 20-Prozentanteils eine Rücklage von 5.000 Euro bilden.

 

Die Bildung dieser Rücklage ist ohne Rücksicht auf die Grenzen bei freien Rücklagen möglich. Diese Beträge werden aber bei den freien Rücklagen angerechnet. Der in Zeile 45 mögliche Höchstbetrag verringert sich also um die hier angegebene Summe.

 

Zeile 38 ‒ Vermögenszuführungen

Neben den eben genannten Rücklagen darf eine gemeinnützige Körperschaft nach § 62 Abs. 3 AO folgende Mittel ihrem Vermögen zuführen ‒ muss sie also nicht zeitnah einsetzen:

 

  • Erbschaften, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat.
  • Zuwendungen (Spenden, Umlagen), bei denen der Geber ausdrücklich erklärt, dass sie für das Vermögen des Vereins gedacht sind.
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins, aus dem hervorgeht, dass die Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z. B. Anlagegüter, Immobilien).

 

Wichtig | Die hier angegebenen Beträge müssen Sie aus der Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 g‒ Zeile 36 ‒ herausrechnen. § 62 Abs. 4 AO gilt nur für Stiftungen. Es geht hier um Vermögenszuführungen in der Gründungsphase.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat u. a. einen großen Spendenbetrag von 3.000 Euro erhalten. Es bestand die Überlegung, ihn als Vermögenszuführung auszuweisen. Der Verein verzichtet darauf, weil sich dann die Bemessungsgrundlage für die freien Rücklagen um den gleichen Betrag vermindert.

 

PRAXISHINWEIS | Vermögenszuführungen sind also nur sinnvoll, wenn der sich dabei ergebende Betrag höher ist als die Obergrenze für die Bildung freier Rücklagen.

 

Zeile 39 ‒ Vermögensausstattung anderer Körperschaften

Nach der Regelung des § 58 Nr. 3 AO dürfen für die Vermögensausstattung (dazu gehört auch die Gründung) gemeinnütziger Körperschaften nicht nur freie Rücklagen benutzt werden, sondern auch

  • die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung,
  • die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe,
  • bis zu 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ‒ also der Einnahmen des ideellen Bereichs.

 

Berechnungsgrundlage dieser Grenzen sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahrs. Außerdem

  • müssen die steuerbegünstigten Zwecke von Empfänger- und Geberkörperschaft übereinstimmen (einer von mehreren Zwecken reicht),
  • dürfen die zugewandten Mittel und deren Erträge nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3 AO zur Vermögensausstattung verwendet werden,
  • unterliegen die zugewendeten Mittel und Erträge beim Empfänger der steuerbegünstigten Mittelverwendungspflicht.

 

Zeile 40 ‒ Zuwendungen an Mitglieder/Gesellschafter/Außenstehende

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur satzungsgemäß verwenden. Die hier einzutragenden Beträge beziehen sich auf Stiftungen, die mit einem Teil ihrer Erträge den Stifter und seine Nachkommen unterstützen dürfen. Sie sollten hier tunlichst nichts eintragen, sondern die Option Nein wählen. Die typischen unentgeltlichen Zuwendungen bei Vereinen fallen als Annehmlichkeiten in die Mitgliederpflege oder sind Repräsentationsaufwand.

 

Die Anlage Gem 1A ‒ Sportvereine

Die Anlage Sportvereine (Gem 1 A) muss von allen gemeinnützigen Sportvereinen ausgefüllt werden. Das gilt auch dann, wenn Ihr Verein keine bezahlten Sportler einsetzt.

 

PRAXISHINWEIS | Vordruck Gem 1 2017: Ab 2017 entfällt ‒ wie erwähnt ‒ der Vordruck Gem 1A. Die entsprechenden Angaben müssen Sie aber in gleicher Weise in der Anlage Gem 1 machen. Was künftig entfällt, sind die Angaben zu Vergütungen an Sportler. Sie müssen also nicht mehr jeden Sportler einzeln nennen, der Vergütungen erhielt.

 

Förderung des Sports als Satzungszweck

Unter Sportvereinen sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen Sport Satzungszweck ist, also z. B. auch Sportverbände. Das gilt auch für Sportvereine, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der Lizenzordnung Spieler der Organisation „Die Liga-Fußballverband e. V. - Ligaverband“ durchführen.

 

Zeile 1 ‒ Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen

Hier müssen Sie alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eintragen.

 

Als sportliche Veranstaltung gelten die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern (auch Nichtmitgliedern) ermöglichen, Sport zu treiben. Das gilt für Wettkämpfe ebenso wie für das Training. Zu den sportlichen Veranstaltungen gehören auch:

 

  • Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.

 

  • Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder (Sportunterricht), wenn kein bezahlter Sportler als Auszubildender teilnimmt. Dass Trainer oder Lehrgangsleiter für ihre Tätigkeit bezahlt werden, ist ohne Belang. Ebenso wie die Bezahlung der Sportkurse erfolgt (Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte).

 

Nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören

  • der Verkauf von Speisen und Getränken ‒ auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw. Hier handelt es sich um einen eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • die Vermietung von Sportstätten und Sportgeräten für sportliche Zwecke (nicht aber z. B. der Sporthalle für eine Privatfeier). Eine Vermietung von Sportstätten auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Frage der Behandlung als „sportliche Veranstaltung“ stellt sich hier nicht.
  • die Vermietung von Sportstätten und Sportgeräten auf kurze Dauer. Sie wird aber als Zweckbetrieb behandelt, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt.

 

  • Musterfall

Beim TuS Neustadt e. V. sind hier sowohl die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb als auch aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sport einzutragen (EÜR Summe der Zeilen 36, 47 und 64).

 

Zeilen 2 bis 7 ‒ Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a AO). Diese Vereinfachungsregelung zielt auf den Einsatz bezahlter Sportler. Bleibt der Umsatz innerhalb der genannten Grenze, können auch bezahlte Sportler an den Veranstaltungen teilnehmen, ohne dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht.

 

Ihr Verein kann aber hier durch Ankreuzen den Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze erklären. Das ist in zwei Fällen sinnvoll:

 

  • Ihr Verein führt Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern durch, bei denen die Einnahmen unterhalb der Zweckbetriebsgrenze bleiben, und macht mit diesen Veranstaltungen Verluste. Optieren Sie durch Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, können Sie die Verluste mit Überschüssen aus anderen steuerpflichtigen Betrieben verrechnen ‒ und senken so die Steuerlast. Der Nachteil ist, dass dann (bis auf wenige Sonderfälle) keine zweckgebundenen Mittel zu Deckung der Verluste eingesetzt werden dürfen.

 

  • Ihr Verein überschreitet die Freigrenze von 45.000 Euro, setzt aber keine bezahlten Sportler ein. Verzichten Sie auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, gelten diese Veranstaltungen als Zweckbetrieb. Sie bleiben unabhängig von Umsatz und Gewinn körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Auch die „Quersubventionierung“ des Sportbetriebs aus anderen Mitteln (Spenden, Zuschüsse) ist dann uneingeschränkt möglich.

 

PRAXISHINWEIS | Bei der Nutzung der Option sollten Sie langfristige Finanzplanungen anstellen, weil der Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze Ihren Verein für fünf Jahre bindet. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie die steuerliche Zuordnung wieder ändern.

 

Haben Sie auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, geben Sie das Jahr, für das das geschehen ist, in Zeile 3 an.

 

Haben Sie bereits in früheren Jahren auf die Option verzichtet, kreuzen Sie in Zeile 4 an, dass die fünfjährige Bindungsfrist noch nicht ablaufen ist. Ist die Bindungsfrist in einem der drei Jahre abgelaufen, auf die sich die Gem-1-Erklärung bezieht, gibt es zwei Möglichkeiten:

 

  • Der Verzicht wird fortgesetzt (Zeile 6). Es entsteht dann keine neue Bindungsfrist, d. h. es kann jedes Jahr neu optiert werden.

 

  • Der Verzicht wird widerrufen (Zeile 7). Weitere Angaben in den folgenden Zeilen sind dann nicht mehr nötig, weil alle Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen (laut Zeile 1) in den steuerpflichtigen Bereich fallen. Ob bezahlte Sportler eingesetzt werden oder nicht (zweite Seite des Formulars), ändert steuerlich dann nichts mehr.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat bereits 2007 auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet. Dieses Jahr trägt er in Zeile 3 ein. Der Verzicht war für ihn erforderlich, weil er die Freigrenze von 45.000 Euro überschritten hatte. Mit Ausnahme seiner Ligamannschaft werden so alle sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetrieb behandelt. Da das auch künftig so bleiben soll, kreuzt er Zeile 6 an: Wir erklären hiermit, dass wir weiterhin auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (keine neue Bindungsfrist). Das hat über den aktuellen Steuerklärungszeitraum hinaus keine Folgen, weil keine neue Bindungsfrist entsteht.

 

PRAXISHINWEIS | In aller Regel ist es nur in einem Fall sinnvoll, die Zweckbetriebsoption nicht zu nutzen: Wenn Sie Verluste aus dem Zweckbetrieb Sport mit Gewinnen aus steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen verrechnen wollen. Dabei müsen Sie aber beachten, dass der Verzicht auf die Zweckbetriebsoption auch umsatzsteuerliche Folgen hat, d. h. der ermäßigte Steuersatz entfällt.

 

Zeile 8 ‒ Sportliche Veranstaltungen, die Zweckbetriebe sind

Hier müssen Sie nur Angaben machen, wenn Sie auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet haben. Sportliche Veranstaltungen sind in zwei Fällen ein Zweckbetrieb:

  • Es nimmt kein Sportler des Vereins teil, der ‒ auch von Dritten ‒ Vergütungen und andere Vorteile erhält, die über eine Aufwandsentschädigung (siehe unten) hinaus gehen. Das gilt für die sportliche Betätigung genauso wie für einen anderweitigen Einsatz, für die Nutzung von Namen oder Bild des Sportlers und seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken.

 

  • Kein vereinsfremder Sportler nimmt teil, der vom Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

 

PRAXISHINWEIS | Im Anwendungserlass zur AO (AEAO, zu § 67a Abs. 3 Nr. 32) wird die Höhe dieser „Aufwandsentschädigung“ festgelegt: Danach gelten bei Sportlern des Vereins Zahlungen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro je Monat betragen, als Aufwandsentschädigung, ohne dass ein Einzelnachweis über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geführt werden muss. Das gilt aber nicht für Zahlungen an andere (vereinsfremde) Sportler. Hier führt jede Zahlung, die über eine Erstattung des tatsächlichen (nachgewiesenen) Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung.

 

Die Grenze von 400 Euro bezieht sich aber nur auf die Zweckbetriebsoption, nicht auf die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Auch Zahlungen bis 400 Euro im Monatsschnitt führen regelmäßig zu entsprechenden Melde- und Abgabenpflichten des Vereins als Arbeitgeber. Erstatten Sie höhere Aufwendungen, müssen Sie die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grund nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können; das wären z. B. Aufwendungen für Sportkleidung und -geräte, Fahrtkosten. Die Regelung gilt für alle Sportarten.

 

PRAXISHINWEIS | Für den Nachweis, dass die Zahlungen überwiegend nur die Aufwendungen der Sportler decken, sollten Sie entsprechende Aufzeichnungen erstellen und Belege aufbewahren.

 

Wichtig | Die 400 Euro-Grenze gilt nur für Sportler Ihres Vereins. Jede Zahlung an einen vereinsfremden Sportler, die über Aufwandsersatz hinaus geht, bedeutet den Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Sportveranstaltung.

 

  • Musterfall

Der TuS Neustadt e. V. hat seine Zweckbetriebe Sport buchhalterisch nach umsatzsteuerpflichtigen und nicht umsatzsteuerpflichtigen unterteilt. Entsprechend gibt er in Zeile 8 die Einnahmen, Ausgaben und Ergebnisbeträge aus den Abschnitten D I. und D II. der EÜR ein.

 

Zeile 9 ‒ Andere sportliche Veranstaltungen

Alle anderen sportlichen Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn

  • die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind,
  • oder von Dritten geleistet werden.

 

  • Musterfall

Unter die „anderen sportlichen Veranstaltungen“ fällt beim TuS der steuerpflichtige Ligabetrieb des Volleyballteams. Das sind die Zahlen aus dem Abschnitt E der EÜR.

 

Zeile 10 ‒ Angaben zu Vergütungen an Sportler

Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn nicht nach den genannten Bedingungen ein Zweckbetrieb vorliegt.

 

Grundsätzlich dürfen für den „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sport“ keine zweckgebundenen Mittel des Vereins verwendet werden. Die Gemeinnützigkeit ist aber nicht gefährdet, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile an bezahlte Sportler aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden. Es kann dann „JA“ ausgewählt werden.

 

PRAXISHINWEIS | Vordruck Gem 1 2017: Diese Angaben entfallen künftig.

 
  • Musterfall

Der TuS Neustadt konnte seine Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sport in Höhe von 78.803,71 Euro vollständig aus den Überschüssen aus dem Werbe- und Sponsoringgeschäft (83.346,58 Euro) decken. Damit sind auch die Vergütungen an Sportler auf unschädliche Art und Weise finanziert.

 

Wurden andere Mittel des Vereins verwendet, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Deckung von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch zweckgebundene Mittel (AEAO Ziff. 4 ff. zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).

 

Unter „Vergütungen an Sportler“ listen Sie alle Sportler auf, die Vergütungen oder andere Vorteile erhalten haben. Wichtig ist anzukreuzen, ob es sich um Sportler des Vereins handelt, weil für sie die 400 Euro-Pauschale gilt.

 

  • Musterfall

Beim TuS Neustadt e. V. erhalten die Spielerinnen des Frauenvolleyballteams Vergütungen von 500 bis 800 Euro pro Monat. Entsprechend kreuzt der TuS an, dass es sich um vereinseigene Sportlerinnen handelt.

 

Vor- und Nachname

Erika Mustermann

Straße und Hausnummer

Hauptstr. 10

Postleitzahl und Wohnort

00000 Neustadt

Staat

Deutschland

Sportler des Vereins

Ja

Art der Vergütungen oder sonstigen Vorteile

Gehalt

Höhe der Vergütungen oder sonstigen Vorteile

8.400 Euro

 

 

PRAXISHINWEIS | Würde der TuS z. B. im Rahmen von Turnieren Siegprämien an fremde Teams bzw. Spielerinnen zahlen, wären das Vergütungen, die ebenfalls hier eingetragen werden müssen.

 

Für ausländische Sportler, die Vergütungen aus selbstständiger Tätigkeit erhalten, muss der Verein einen Vorwegabzug bei der Einkommensteuer (§ 50a EStG) vornehmen. Für welche Sportler das der Fall ist, wird hier angegeben.

 

Wichtig | Die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG wird/wurde übermittelt bezieht sich auf ausländische Künstler und Sportler. Die Besonderheit dabei ist, das die Steuer durch Abzug an der Quelle ‒ also bei dem der die Vergütung schuldet ‒ erhoben wird. Der Verein zahlt dem Künstler oder Sportler deshalb nicht das vereinbarte Gesamtentgelt aus, sondern behält die Steuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Unter die Abzugssteuer fallen nur Vergütungen für selbstständige ‒ vor allem gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten. Für abhängig Beschäftigte erfolgt stattdessen ein Lohnsteuerabzug ‒ wie bei deutschen Arbeitnehmern.

Steuerklärung in fünf Minuten

Für viele gemeinnützige Vereine ist der allergrößte Teil der Gem-Vordrucke ohne Bedeutung. Das ist der Fall, wenn

  • sie die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro nicht überschreiten,
  • keine Rücklagen bilden oder die Vermögensausstattung anderer Körperschaften vorgenommen haben,
  • Nachweise bezüglich der Hilfsbedürftigkeit nicht erforderlich sind, weil der Verein keine mildtätigen Zwecke verfolgt bzw. keine entsprechenden Leistungen erbringt.

 

Das Ausfüllen der Gem-Formulare erfordert dann nur wenige Minuten. Die folgende Übersicht zeigt, welche Felder dann ausgefüllt werden müssen:

 

  • Gem1

Zeile 16

Abschrift der Satzung (...) liegt dem Finanzamt vor ankreuzen

Zeile 18

Ankreuzen, ob die Gesamteinnahmen mehr oder weniger als 35.000 Euro betragen.

Zeile 19

Falls die Einnahmen laut Zeile 18 mehr als 35.000 Euro betragen, wird hier aber Die Einnahmen (...) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben betragen nicht mehr als 35.000 Euro angekreuzt.

Zeile 40

Option Nein auswählen

Gem 1 A

Nur für Sportvereine

Zeile 1

Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eintragen.

 

Hinweis: Liegen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen nicht über 45.000 Euro, liegt automatisch ein Zweckbetrieb vor. Ein Optieren (Zeile 2) ist dann nicht erforderlich.

 

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) folgt der Gliederung des DATEV-Vereinskontenrahmens, der sich besonders für Sportvereine eignet.

 

  • EINNAHMEN-AUSGABEN-ÜBERSCHUSSRECHNUNG vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

A. IDEELLER BEREICH

1

I. Nicht steuerbare Einnahmen

2

1. Mitgliedsbeiträge

34.000,00

2. Zuschüsse

12.300,00

3

II. Nicht anzusetzende Ausgaben

4

1. Abschreibungen

./. 4.098,00

5

2. Personalkosten

./. 16.700,00

6

3. Raumkosten

./. 9.800,00

7

4. Übrige Ausgaben

./. 12.300,00

8

GEWINN/VERLUST ideeller Bereich

3.402,00

9

B. ERTRAGSTEUERNEUTRALE POSTEN

10

I. Ideeller Bereich (ertragsteuerneutral)

11

1. Steuerneutrale Einnahmen

12

Spenden

19.000,00

13

GEWINN/VERLUST ertragsteuerneutrale Posten

3.500,00

14

C. VERMÖGENSVERWALTUNG

15

I. Einnahmen

1. Ertragsteuerfreie Einnahmen

16

Miet- und Pachterträge

8.700,00

17

aus Finanzbeteiligungen

1.600,00

18

II. Ausgaben/Werbungskosten

19

Sonstige Ausgaben

./. 2.400,00

20

GEWINN/VERLUST Vermögensverwaltung

7.900,00

21

D. ZWECKBETRIEBE SPORT

I. Zweckbetriebe Sport 1 (Umsatzsteuerpflichtig)

22

1. Umsatzerlöse aus Eintrittsgeldern

3.529,41

23

aus sonstigen sportlichen Veranstaltungen

6.260,50

24

aus Leistungen an Mitglieder

11.932,77

25

2. Sonstige betriebliche Erträge

1.512,61

26

4. vereinnahmte Umsatzsteuer

1.626,47

27

5. Personalaufwand

./. 18.700,00

28

6. Abschreibungen

./. 1.870,00

29

7. Sonstige betriebliche Aufwendungen

30

Entschädigungen, Sportveranstaltungen

./. 230,00

31

Kosten der Sportanlagen

./. 5.500,00

32

Allgemeine Kosten des Sportbetriebs

./. 2.700,00

33

Betriebskosten Fahrzeuge, Transportmittel

./. 1.411,00

34

Betriebskosten Ausstattung, Sportgeräte

./. 2.001,00

35

Sonstige Kosten Zweckbetrieb Sport

./. 2.450,00

verauslagte Vorsteuer

./. 1.453,00

Umsatzsteuerzahlungen

./. 173,47

36

GEWINN/VERLUST Zweckbetriebe Sport 1

./. 11.626,71

37

II. Zweckbetriebe Sport 2 (Umsatzsteuerfrei)

38

1. Umsatzerlöse aus Sportunterricht (§4 Nr. 22a UstG)

17.600,00

39

aus Teilnehmergebühren bei sportlichen Veranstaltungen (§4/22b UstG)

4.700,00

40

aus Sonstigem

4.200,00

41

2. Personalaufwand

./. 11.220,00

42

3. Abschreibungen

43

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

./. 2.233,00

44

4. Sonstige betriebliche Aufwendungen

45

Sportunterricht

./. 5.300,00

46

Sonstige Kosten

./. 1.580,00

47

GEWINN/VERLUST Zweckbetriebe Sport 2

6.167,00

48

E. GESCHÄFTSBETRIEBE SPORT

I. Geschäftsbetriebe Sport 1 (umsatzsteuerpflichtig)

49

1. Umsatzerlöse aus bezahltem Sport

28.991,60

50

2. Sonstige betriebliche Erträge

9.243,70

51

3. vereinnahmte Umsatzsteuer

7.264,71

52

4. Personalaufwand

53

Löhne und Gehälter

./. 88.000,00

54

Soziale Abgaben

./. 19.360,00

55

5. Abschreibungen

./. 568,00

56

6. Sonstige betriebliche Aufwendungen

57

Entschädigungen, Sportveranstaltungen

./. 2.900,00

58

Kosten der Sportanlagen

./. 1.300,00

59

Allgemeine Kosten des Sportbetriebs

./. 600,00

60

Betriebskosten Fahrzeuge, Transportmittel

./. 760,00

61

Betriebskosten Ausstattung, Sportgeräte

./. 840,00

62

Gewerbesteuer, Abgaben

./. 2.600,00

63

Sonstige Kosten

./. 111,00

64

verauslagte Vorsteuer

./. 752,00

69

Umsatzsteuerzahlungen

./. 6.512,71

GEWINN/VERLUST Geschäftsbetriebe Sport 1

./. 78.803,71

F. SONSTIGE GESCHÄFTSBETRIEBE

70

1. Umsatzerlöse Werbung und Sponsoring

89.747,90

71

2. Sonstige betriebliche Erträge

3.008,00

3. vereinnahmte Umsatzsteuer

17.623,62

72

4. Materialaufwand Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

./. 1.240,00

73

5. Personalaufwand

74

Löhne und Gehälter

./. 3.900,00

75

Soziale Abgaben

./. 1.170,00

76

6. Abschreibungen

./. 298,00

77

7. Sonstige betriebliche Aufwendungen

./. 2.374,00

78

verauslagte Vorsteuer

./. 213,66

79

Umsatzsteuerzahlungen

./. 17.837,28

GEWINN/VERLUST Sonstige Geschäftsbetriebe

83.346,58

VEREINSERGEBNIS

13.885,17

 

Erklärungen zur Gliederung

Im nichtunternehmerischen Bereich wird hier zwischen solchen Aufwands- und Ertragsposten unterschieden, die auch bei nicht gemeinnützigen Vereinen anfallen (A. ideeller Bereich) und denen, die gemeinnützigkeitsspezifisch sind (B. ertragsteuerneutrale Posten).

 

Die Zweckbetriebe Sport werden in umsatzsteuerpflichtige (D I.) und umsatzsteuerfreie (D II.) unterteilt. In den umsatzsteuerpflichtigen Bereich fallen insbesondere Eintrittsgelder und die Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder. Umsatzsteuerfrei sind vor allem Teilnahmegebühren an Sportveranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG und Sportunterricht.

 

Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (E), wenn es sich um vereinsfremde Sportler handelt oder vereinseigene im Durchschnitt mehr als 400 Euro pro Monat an Vergütungen erhalten. Die übrigen steuerpflichtigen Tätigkeiten (Festveranstaltungen, Gastronomie, Werbung, Sponsoring werden in einem getrennten Bereich (F) dargestellt.

 

Diese Gliederung liefert in aller Regel auch die für die Darstellung in der Gem-1-Erklärung erforderliche Aufteilung.

Die Vermögensaufstellung

Die Vermögensaufstellung, die die DATEV für ihren Vereinskontenrahmen benutzt, orientiert sich am Bilanzgliederungsschema des HGB.

 

AKTIVA

PASSIVA

A. ANLAGEVERMÖGEN

A. VEREINSVERMÖGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

I. Gewinnrücklagen

1. Gebundene Gewinnrücklagen

37.777,78

II. Sachanlagen

2. Freie Gewinnrücklagen

18.413,82

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

12.000,00

II. Ergebnisvorträge

Gebäude

47.246,76

1. Ideeller Bereich

6.902,00

2. Technische Anlagen und Maschinen

8.400,00

2. Vermögensverwaltung

7.900,00

3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

3. Ertragssteuerfreie Zweckbetriebe Sport

./. 5.459,71

Fahrzeuge, Transportmittel

62.222,00

4. Ertragsteuerpflichtige Geschäftsbetriebe Sport

./. 78.803,71

Vereinsausstattung

3.500,00

5. Andere ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

83.346,58

III. Finanzanlagen

1. Beteiligungen

5.000,00

B. UMLAUFVERMÖGEN

B. VERBINDLICHKEITEN

  • I. Vorräte

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

84.223,00

  • II. Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände
  • 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

1.450,00

  • 2. Sonstige Vermögensgegenstände

1.100,00

III. Wertpapiere

  • 1. Sonstige Wertpapiere

6.085,00

  • IV. Kasse, Bank

8.186,00

155.189,76

155.189,76

 

Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen werden auf der Passivseite unter A I. dargestellt.

 

Wichtig | Da Vereine keine Gesellschaftereinlagen haben, gehören zum Vereinsvermögen im Übrigen nur die Ergebnisvorträge. Die Darstellung liefert damit zugleich eine grobe Mittelverwendungsrechnung, wenn man sie den Zahlen aus dem Vorjahr gegenüberstellt, weil so alle Mittel erfasst sind, die nicht unter die zeitnahe Mittelverwendung fallen.

Der Rücklagenspiegel

 

  • Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Zuführung

Vorhaben

2015

2016

2017

Summe

Errichtung einer Kletterwand

3.500,00

4.300,00

4.200,00

12.000,00

Sanierung Duschen/Umkleidekabinen

-

5.000,00

3.000,00

8.000,00

 

 

  • Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Zuführung

Vorhaben

2015

2016

2017

Summe

Ersatzbeschaffung Bus

-

8.888,89

8.888,89

17.777,78

 

 

  • Freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 )

Zuführung

Jahr

2015

2016

2017

Summe

Betrag

4.812,00

4.001,00

3.777,82

12.590,82

Stand der freien Rücklage 31.12.2014

5.823,00

Stand der freien Rücklage 31.12.2017

18.413,82

 
Quelle: Seite 1 | ID 45104380