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· Fachbeitrag · Weiterbildung

Weiterbildungszeugnis: Das müssen Sie als Weiterbildungsbefugte(r) wissen

von Dr. med. Doris Dorsel, M. A., LL.M., Ärztekammer Westfalen-Lippe

| Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung haben Anspruch auf ein Weiterbildungszeugnis ‒ sowohl zum Ende der Aus- bzw. Weiterbildung als auch ggf. als Zwischenzeugnis. Das Weiterbildungszeugnis belegt, dass die Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung (WO) absolviert wurde die im Zeugnis dargestellten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Das Zeugnis ist Grundlage der Zulassung zur Facharztprüfung und geht in die Prüfungsentscheidung ein. Der folgende Beitrag fasst zusammen, was Sie als weiterbildungsbefugter Arzt bei der Zeugniserstellung wissen müssen. |

Das Weiterbildungszeugnis ist kein Arbeitszeugnis

Ein Weiterbildungszeugnis ist streng zu trennen vom Arbeitszeugnis. Ein Arbeitszeugnis wird vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erstellt, um die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zu bewerten und dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten (CB 12/2012, Seite 14).

 

Zweck des Weiterbildungszeugnisses ist der Nachweis der absolvierten Weiterbildung. Das Zeugnis soll den Weiterbildungsverlauf samt erworbenen und ggf. noch ausstehenden Weiterbildungsinhalten (...) darstellen. Nur so kann die Ärztekammer den individuellen Weiterbildungsgang nachvollziehen und eine begründete Entscheidung über die Prüfungszulassung treffen (§ 12 WO). Adressaten des Zeugnisses sind die Ärztekammer und der Weitergebildete. Die Weitergabe an Dritte bedarf aus Datenschutzgründen dessen Zustimmung.

 

PRAXISHINWEIS | Ein Arbeitszeugnis kann nicht zugleich ein Weiterbildungszeugnis sein. Eine Kombination widerspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit. So sind bestimmte Inhalte von Arbeitszeugnissen für eine Prüfungszulassung nicht relevant. Andere Inhalte sind für ein Weiterbildungszeugnis entscheidend, aber für ein Arbeitszeugnis ohne Bedeutung. Weiterbildungszeugnisse sind daher als solche kenntlich zu machen und nur durch Befugte zu erstellen.

 

Anforderungen der WO an das Weiterbildungszeugnis

Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Weiterbildungszeugnis sind in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern (LÄKn) definiert. Im Folgenden wird zitiert nach der Muster-WO der Bundesärztekammer in der Fassung vom 23.10.2015 (online unter https://tinyurl.com/y8rou8we).

 

PRAXISHINWEIS | Rechtsverbindlich für jeden Arzt ist allein die WO der LÄK, in deren Bereich er seinen ärztlichen Beruf ausübt bzw. bei nicht ärztlicher Tätigkeit seinen ständigen Wohnsitz hat.

 

Ausstellung durch den Weiterbildungsbefugten

Für das Weiterbildungszeugnis ist der weiterbildungsbefugte Arzt verantwortlich. Die Befugnis wird auf Antrag erteilt und umfasst die Verpflichtung zur Zeugniserteilung gemäß § 9 WO. Diese besteht

  • bei jedem Stellenwechsel des Weiterzubildenden,
  • bei jedem Wechsel des Befugten,
  • auf Antrag des Weiterzubildenden (innerhalb von drei Monaten)
  • auf Anforderung durch die Ärztekammer (innerhalb von drei Monaten) und
  • bei Ausscheiden des Weiterzubildenden (unverzüglich).

 

Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort. Die Ausstellung durch einen Nachfolger, unter dessen Leitung die betreffende Weiterbildung nicht absolviert wurde, ist i. d. R. ausgeschlossen und besonderen Umständen vorbehalten.

 

Äußere Form

Jedes Weiterbildungszeugnis ist auf dem Briefbogen des Befugten oder der Weiterbildungsstätte auszustellen. Dies gilt auch für Leistungskataloge, soweit sie dem Zeugnis als Anlage beigefügt werden. Das Zeugnis muss eindeutig identifizierbar und zuzuordnen sein. Verpflichtende Angaben sind:

  • Name des Weiterzubildenden,
  • Weiterbildungszeitraum,
  • Ausstellungsdatum (Vordatieren ist nicht erlaubt!) und
  • Unterschrift des/der Befugten.

 

Unterschriften

Das Weiterbildungszeugnis ist vom Weiterbildungsbefugten zu unterschreiben. Bei gemeinsamer Befugnis mehrerer Ärzte sind die Unterschriften aller befugten Ärzte erforderlich. Gleiches gilt für den kommissarischen Leiter einer Weiterbildungsstätte: Auch er muss ein Zeugnis ausstellen bzw. zumindest ein Gesamtzeugnis für den fraglichen Zeitraum mitunterzeichnen.

 

Bei Verbund-Weiterbildung gilt: Ist der Assistent vertraglich an nur eine Weiterbildungsstätte (z. B. Krankenhaus, Einrichtung einer medizinischen Hochschule) gebunden, obliegt die Pflicht zur Erstellung des Gesamtzeugnisses dem dortigen Befugten. Dieser kann das Zeugnis auch allein unterzeichnen. Im Rahmen von Rotationen erworbene Inhalte sind zusätzlich in separaten Einzelzeugnissen darzulegen und von den Befugten am jeweiligen Standort zu bescheinigen. Diese extern erbrachten Leistungen können im Gesamtzeugnis zusammengefasst und von dem Befugten unterzeichnet werden, an dessen Weiterbildungsstätte der Assistent angestellt ist. Bei Antrag auf Prüfungszulassung sind dann sämtliche Zeugnisse vorzulegen. Anders verhält es sich bei vertraglicher Bindung an den jeweiligen Rotationsstandort: Hier ist das Gesamtzeugnis zur Dokumentation der Rotationsweiterbildung von allen Befugten gemeinsam zu unterzeichnen.

 

Zeugnisinhalte

Wesentlicher Bestandteil des Weiterbildungszeugnisses ist ‒ neben Darlegung der im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ‒ die ausführliche Stellungnahme zur Frage der fachlichen Eignung (§ 9 Abs. 1 S. 1 WO). Hierzu bedarf es einer individuellen Beurteilung, ob der Antragsteller das Weiterbildungsziel erreicht bzw. die Facharztreife erlangt hat. Des Weiteren sind Angaben über Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung, längere Unterbrechungen sowie eine Bestätigung der gemäß § 8 Abs. 2 WO mindestens einmal jährlich durchzuführenden Weiterbildungsgespräche vorgeschrieben.

 

PRAXISHINWEISE |

  • Auf die Darlegung der an der Weiterbildungsstätte bestehenden und der Ärztekammer bekannten Gegebenheiten kann verzichtet werden. Diese geben keine Auskunft über die Eignung des Antragstellers und sind für ein Weiterbildungszeugnis unerheblich.
  • Für die Gebiete Innere Medizin, Chirurgie, HNO, Pathologie und Pharmakologie sind die Zeiträume von Basis-Weiterbildung und Weiterbildung in der Facharztkompetenz kenntlich zu machen.
 

Anlagen zum Zeugnis beim Antrag auf Prüfungszulassung

Dem Antrag auf Prüfungszulassung bei der Ärztekammer sind sämtliche Weiterbildungszeugnisse beizulegen. Zur sachgerechten Beurteilung der absolvierten Weiterbildung ist die Angabe konkreter Leistungszahlen erforderlich. Wird dem Zeugnis ein Leistungskatalog als Anlage beigefügt, muss auch dieser eindeutig identifizierbar und zuzuordnen sein. Der Weiterzubildende ist verpflichtet, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 WO). Vielfach wird hierzu ein Logbuch gefordert, das dem Antrag auf Prüfungszulassung beizufügen ist.

Weiterbildungszeugnis ‒ ein Verwaltungsakt?

Ein Weiterbildungszeugnis ist eine gutachtliche Stellungnahme zur Vorbereitung eines Verwaltungsakts, nämlich der Entscheidung der Ärztekammer über die Zulassung zur Facharztprüfung. Im Streitfall steht dem Zeugnisempfänger die Möglichkeit des Widerspruchs und der allgemeinen Leistungsklage gegen den Weiterbildungsbefugten vor dem Verwaltungsgericht offen.

 

Weiterbildungszeugnisse dürfen weder standardisiert noch schematisch formuliert sein, sondern müssen die gemäß WO erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten wahrheitsgemäß und vollständig darlegen. Das Weiterbildungszeugnis darf und soll klare Worte finden, eine wohlwollende Formulierung wie beim Arbeitszeugnis ist nicht angezeigt: Dennoch: Der fachkundige Hinweis auf etwaige Defizite bedeutet nicht, dass die Grundsätze höflichen Umgangstons und kollegialer Wertschätzung außer Acht zu lassen wären.

 

MERKE | Wer als Arzt ein inhaltlich unrichtiges Weiterbildungszeugnis (…) (z. B. Gefälligkeitszeugnis) ausstellt oder davon Gebrauch macht, (…) verstößt gegen die Pflicht zu standesgemäßem Verhalten (Oberverwaltungsgericht [OVG] Greifswald, Urteil vom 24.08.2011, Az. 11 O 43/11). Bestätigt sich der Verdacht einer Zeugnismanipulation, drohen allen Beteiligten nicht nur berufsrechtliche Sanktionen wie der Widerruf sämtlicher Befugnisse bzw. die Rücknahme fälschlich erworbener Anerkennungen, sondern ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen.

 
Quelle: Seite 8 | ID 44835622