· Fachbeitrag · Elternunterhalt
So können Sie anfallende Heimkosten rechtfertigen
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
| Heimkosten stellen häufig ein Problem beim Elternunterhalt dar. Bedeutsam ist die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Dazu eine aktuelle Entscheidung des BGH. |
Sachverhalt
Der Antragsteller (Sozialhilfeträger, ST) begehrt von der Antragsgegnerin (T) Elternunterhalt aus übergegangenem Recht. Der Vater (V) der T, der u. a. eine Altersrente, Leistungen der Grundsicherung, Pflegegeld und ein Pflegewohngeld bezog, wurde bis zu seinem Tod in einem Seniorenzentrum in stationärer Heimpflege betreut. Der ST forderte sie zur Auskunft über ihre Einkünfte auf. Er übernahm die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung im Rahmen der Pflegeeinrichtung gem. § 61 SGB XII in monatlich wechselnder Höhe. Die T erzielt aus nicht selbstständiger Tätigkeit Erwerbseinkünfte. Ihr Ehemann (M) war als Berufssoldat tätig und aufgrund der besonderen Altersgrenze nach § 45 SG pensioniert. Er betrieb im hier maßgeblichen Zeitraum eine zusätzliche Altersvorsorge. Das AG hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Die Beschwerde führte dazu, dass der Unterhalt reduziert wurde, die Rechtsbeschwerde dazu, dass die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wurde.
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Entscheidungsgründe
Im Hinblick darauf, ob die Heimkosten angemessen sind, gilt: Ein an der früheren besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist nicht angemessen i. S. von § 1610 BGB, wenn der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden ist. In diesem Fall beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Die Lebensverhältnisse des Kindes beeinflussen den Unterhaltsbedarf des Elternteils nicht.
Der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte ist aber nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben und folglich seinen künftigen Lebensmittelpunkt allein danach auszurichten. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu.
Unterhaltspflichtiger muss u. U. höhere Heimkosten tragen
Heimkosten außerhalb desselben Preissegments muss der Unterhaltspflichtige tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims unzumutbar war. Dies kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und erst später dazu nicht mehr in der Lage sind, weil sie in eine höhere Pflegestufe eingeordnet werden. Ferner kann der Unterhaltspflichtige eine kostengünstigere Unterbringung auch nicht einwenden, wenn er selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Beweislast für seinen Bedarf. Es reicht, wenn er die anfallenden Kosten darlegt, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nicht seiner angemessenen Lebensstellung entsprechen. Der Unterhaltspflichtige muss dies ggf. substanziiert bestreiten. Hat der Unterhaltsberechtigte noch nicht zu den Kriterien der Heimauswahl vorgetragen, reicht zwar nicht ein pauschaler Hinweis des Unterhaltspflichtigen auf kostengünstigere Heime, wohl aber, dass er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt. Damit entspricht der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit, substanziiert zu bestreiten und es verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den Lebensbedarf beim Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialrechtlichen Anspruchsübergangs bei dem Sozialhilfeträger.
Der Unterhaltsberechtigte kann darlegen, dass sich das von ihm gewählte Heim gemeinsam mit den vom Unterhaltspflichtigen genannten kostengünstigeren Heimen noch im unteren Preissegment befindet und seine Auswahl dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. Außerhalb dieses Preissegments muss der Berechtigte demgegenüber besondere Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heimes aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar ist. Dazu würde auch der Vortrag genügen, dass in den von dem Unterhaltspflichtigen genannten Heimen keine freien Plätze verfügbar waren, als der Unterhaltsbedarf entstanden ist.
Allein der Umstand, dass es mehrere kostengünstigere Heime im Umkreis von 10 km gab, reicht nicht aus, wenn das konkret ausgewählte Heim ebenfalls im unteren Preissegment liegt und dessen Wahl deswegen vom Entscheidungsspielraum des Unterhaltsberechtigten bzw. des Sozialhilfeträgers umfasst ist.
Ermittlung der Heimkosten
Das OLG hat zu Unrecht die jeweiligen Heimkosten unter Einschluss der Investitionskosten verglichen, ohne zu beachten, dass letztere bei der Frage, welche Kosten auf den Heimbewohner zukommen, gesondert zu bewerten sind. Investitionskosten, die von Pflegeheimen gegenüber den Heimbewohnern geltend gemacht werden, werden in einigen Bundesländern vom Sozialamt in Form eines Pflegewohngeldes übernommen. Beim Pflegewohngeld handelt es sich um einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. In einigen Verordnungen ist geregelt, dass der Anspruch darauf nur für bestimmte, nicht vom Gesetz ausgeschlossene Einrichtungen geleistet wird. Ansprüche auf Elternunterhalt der pflegebedürftigen Person bleiben insoweit unberücksichtigt. § 94 SGB XII ist nicht anzuwenden.
Daraus folgt: Das Pflegewohngeld ist gegenüber der Unterhaltspflicht der Kinder nicht subsidiär, es wirkt bedarfsdeckend. Es wird aber nur bezogen auf die konkrete Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige befindet, gewährt. Da für die beiden vom OLG verglichenen Heime Pflegewohngeld in unterschiedlicher Höhe gewährt wird, geht es nicht an, die Investitionskosten in die Heimkosten einzubeziehen und die Kompensation durch das Pflegewohngeld unberücksichtigt zu lassen.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Das OLG hat zu Unrecht davon abgesehen, die zusätzliche Altersvorsorge aufseiten des M zu berücksichtigen. Erst ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darf ein nicht selbstständiger Erwerbstätiger keine weiteren Versorgungsrücklagen zulasten der Leistungsfähigkeit mehr bilden. Hier besteht die Besonderheit, dass es um die Altersvorsorge des Ehegatten geht, der nicht elternunterhaltspflichtig ist. Insoweit ist zu beachten, dass dieser im weitergehenden Umfang dazu berechtigt ist, Vermögen zu bilden. Denn Einkommensteile, die der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen nicht mehr dazu, laufende Bedürfnisse zu befriedigen und sind damit auch dem Familienunterhalt entzogen. Allerdings ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Hier hat der BGH die Vermögensbildung anerkannt.
Relevanz für die Praxis
Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen muss. Daher trifft den Unterhaltspflichtigen die Bestreitenslast. Letztlich hängt die Substanziierung des Bestreitens davon ab, wie konkret der Vortrag des darlegungsbelasteten Unterhaltsberechtigten ist. Hat der Berechtigte nicht konkret zu den Heimkosten vorgetragen, reicht es aus, wenn der Unterhaltspflichtige kostengünstigere Heime in der näheren Umgebung auflistet. Es ist Sache des Berechtigten, darzulegen, dass die angefallenen Heimkosten seiner angemessenen Lebensstellung entsprechen.
Bei der Berücksichtigungsfähigkeit der Heimkosten ist zunächst zu prüfen, ob diese sich im selben Preissegment befinden, wie die Kosten der umliegenden Heime. In diesem Fall hat der Unterhaltsberechtigte einen Ermessensspielraum, in welchem Heim er wohnen will, auch wenn es nicht das kostengünstigste Heim ist.
Liegt die Unterbringung in einem höheren Preissegment, bedarf es besonderer Gründe für die Berücksichtigungsfähigkeit der höheren Kosten.
Musterformulierung / Höhere Heimkosten begründen |
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MERKE | Diese Gründe lassen sich aber nicht aus der früheren besseren Lebensstellung des Elternteils und auch nicht aus den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes herleiten. |
Ehegatte des Unterhaltspflichtigen darf auch Vermögen bilden
Bei der Leistungsfähigkeit weist der BGH darauf hin, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen nicht mit den gleichen Maßstäben behandelt werden darf, wie der Unterhaltspflichtige selbst, weil er mit der Unterhaltspflicht nichts zu tun hat. Anders als vom OLG angenommen ist es ihm nicht nur gestattet, eine angemessene Altersvorsorge zu bilden. Vielmehr darf er auch Vermögensbildung betreiben, soweit diese sich im angemessenen Rahmen bewegt.