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· Fachbeitrag · Mandanten fragen

Elternunterhalt: Fragen zu den Heimkosten

von RAin Dr. Liceni-Kierstein, RiOLG a.D., Berlin

| Ihr Mandant M fragte Sie: Steht meinem pflege- und unterhaltsbedürftigen Vater ein Pflegeheim seiner Wahl zu? Er schilderte folgenden Sachverhalt: |

 

  • Sachverhalt

Ich bin alleinstehend und erziele ein bereinigtes Erwerbseinkommen von rund 2.500 EUR monatlich. Das Sozialamt nimmt mich auf Elternunterhalt für meinen 82 Jahre alten Vater in Anspruch. Er ist an unserem gemeinsamen Wohnort in einem Pflegeheim seiner Wahl in einem Einzelzimmer untergebracht. Mein Vater bezieht nur eine Altersrente von 1.700 EUR monatlich. Er hat den Pflegegrad 3 erhalten. Die Pflegeheimkosten liegen bei fast 4.000 EUR monatlich. Die Kosten für den billigsten Heimplatz in unserer Stadt liegt etwa 25 Prozent darunter.

 

Frage: Wonach bemisst sich der angemessene Unterhaltsbedarf meines Vaters?

 

Antwort: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird der Unterhalt des bedürftigen Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt. Er deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.

 

Frage: Mein Vater war früher selbstständiger Handwerksmeister. Aufgrund seines guten Einkommens hatte er einen recht hohen Lebensstandard. Wird hierdurch das Maß des ihm zu gewährenden Unterhalts beeinflusst, sodass er sich heute auch ein teureres Heim aussuchen kann, das seiner früheren besseren Lebensstellung entspricht?

 

Antwort: Elternunterhalt gewährt keine Lebensstandardgarantie für den unterhaltsbedürftigen Elternteil. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Ein an der früheren besseren oder sogar wirtschaftlich sehr guten Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist nicht mehr angemessen i. S. v. § 1610 Abs. 1 BGB. Denn der angemessene Lebensbedarf eines Elternteils richtet sich nach seiner aktuellen Lebenssituation. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf im Verhältnis zu seinem unterhaltspflichtigen Kind (nur noch) auf das Existenzminimum. Die eigene Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils wird also nicht automatisch durch die tatsächlichen Heim- und Pflegekosten definiert.

 

MERKE | Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, seinen konkreten Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen. Im Fall eines Heimaufenthalts genügt dafür grundsätzlich die Darlegung der hierfür anfallenden Kosten.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Heimkosten in keinem Fall der angemessenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten entsprechen. Im vorliegenden Fall ließe sich damit durchaus argumentieren, dass dem Vater von vornherein ein weitergehender substanziierter Sachvortrag zur Angemessenheit seiner Heimkosten obliegt.

 

Frage: Kann ich gegenüber dem Sozialhilfeträger monieren, dass mein Vater „zu teuer“ untergebracht worden ist und er deshalb gegen seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit verstoße, mich soweit wie möglich zu schonen?

 

Antwort: Grundsätzlich ja ‒ mit der aus § 1610 Abs. 1 BGB beim Elternunterhalt folgenden Beschränkung des bedürftigen Elternteils auf das Existenzminimum ist die Pflicht zu einer ihm zumutbaren einfachen und kostengünstigen Heimunterbringung verbunden. Denn es obliegt dem unterhaltsberechtigten Elternteil, sein Kind so gering wie möglich zu belasten.

 

Frage: Ist es von Bedeutung, dass ich selbst in besseren Verhältnissen lebe?

 

Antwort: Das ist nicht der Fall. Denn die Lebensstellung der Eltern ist eine selbstständige und leitet sich nicht von der ihrer Kinder ab.

 

MERKE | Im umgekehrten Unterhaltsverhältnis Eltern-Kinder gelten allerdings andere Grundsätze. Da minderjährige oder auch volljährige Kinder, die sich noch in der (Berufs-)Ausbildung befinden, keine eigene Lebensstellung erworben haben, leiten sie diese unmittelbar von derjenigen ihrer Eltern ab.

 

Frage: Wem obliegt die Auswahl des Pflegeheims?

 

Antwort: Sie ist grundsätzlich Sache des pflegebedürftigen Elternteils selbst bzw. eines für ihn bestellten rechtlichen Betreuers.

 

Frage: Muss mein Vater bei der Auswahl seines Heimplatzes die Kosten seiner Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium machen?

 

Antwort: Eine solche Beschränkung besteht nicht. Auch der unterhaltsbedürftige Elternteil hat die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Heimen im unteren Preissegment. Vorausgesetzt, er beschränkt sich auf das Existenzminimum. In diesem (eingeschränkten) Rahmen steht auch ihm ein Entscheidungsspielraum zu. Außerdem verbietet sich hier ein zu kleinlicher Kostenvergleich. Allerdings hat der BGH 2012 (XII ZR 150/10) zur Frage der Notwendigkeit von Pflegeheimkosten festgestellt, dass eine Kostendifferenz von monatlich knapp 100 EUR nicht mehr geringfügig ist.

 

Frage: Genügt es, wenn ich ganz allgemein geltend mache, mein Vater hätte in einer anderen kostengünstigeren Einrichtung in W untergebracht werden können?

 

Antwort: Nein, ein nur pauschaler Hinweis auf kostengünstigere Pflegeheime genügt grundsätzlich nicht. Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechtigten bewohnte Heim seiner angemessenen aktuellen Lebensstellung entspricht, verlangt die Rechtsprechung von ihm regelmäßig ein substanziiertes Bestreiten.

 

PRAXISTIPP | Hat der Elternteil zu den Kriterien der Heimauswahl noch nichts vorgetragen, genügt das Kind seiner Obliegenheit zum substanziierten Bestreiten zwar noch nicht durch einen pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Pflegeheime. Es reicht jedoch aus, dass es konkrete Einrichtungen in zumutbarer örtlicher Entfernung zum bisherigen sozialen Umfeld des bedürftigen Elternteils und die dafür anfallenden Kosten benennt. Kommt es dem nach, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den (angemessenen) Lebensbedarf beim Elternteil und im Fall des Anspruchsübergangs beim Sozialhilfeträger.

 

Frage: Wie konkret muss mein Vortrag im Zusammenhang mit dem Einwand zu einer „zu teuren“ Heimunterbringung meines Vaters sein?

 

Antwort: Sie sollten nicht nur die in Betracht kommenden kostengünstigeren konkreten Heime in W benennen und die dafür anfallenden Kosten beziffern. Um Ihrer Obliegenheit zum substanziierten Bestreiten zu genügen, empfiehlt es sich, zusätzlich konkret vorzutragen, von welchem Zeitpunkt an und zu welchen Bedingungen ein anderer Pflegeheimplatz für ihren Vater in W selbst oder in enger räumlicher Nähe zur Verfügung gestanden hätte.

 

Frage: Kann der unterhaltsbedürftige Elternteil in keinem Fall einen Heimplatz auswählen, der über dem unteren Preissegment liegt?

 

Antwort: Es bestehen Ausnahmen in diesem Zusammenhang. Es müssen allerdings besondere Gründe vorgetragen werden, warum die Wahl eines Heims aus dem unteren Preissegment im Einzelfall nicht zumutbar war. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Elternteil seine Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnte und ‒ etwa aufgrund nachträglicher Einordnung in einen höheren Pflegegrad ‒ erst später dazu nicht mehr in der Lage ist. Darüber hinaus kann das Kind auch nicht einwenden, eine kostengünstige Heimunterbringung des Elternteils sei möglich, wenn es die Auswahl des Heims selbst getroffen oder zumindest beeinflusst hat. Sein Einwand wäre dann als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu werten.

 

PRAXISTIPP | Dem unterhaltspflichtigen Kind steht mit dem von der Knappschaft veröffentlichten „Pflegekompass“ (www.iww.de/s2242) eine einfach nutzbare Datenbank zur Verfügung, die bei der Suche nach alternativen billigeren (ambulanten oder vollstationären) Pflegeeinrichtungen unterstützt. Gesucht werden kann nach Orten oder Postleitzahlen. Allerdings sind die Angaben nicht immer aktuell. Daher sollte stets telefonische Rückfrage bei den in Betracht kommenden „billigeren“ Heimeinrichtungen gehalten werden.

 

Frage: Kommt es bei der Überschreitung des unteren Preissegments und einer damit verbundenen fehlerhaften Heimauswahl auf die Frage eines (offenkundigen) „Auswahlverschuldens“ des Elternteils oder des Sozialhilfeträgers an?

 

Antwort: Das ist nicht der Fall, weil im Rahmen von § 1610 Abs. 1 BGB (angemessener Unterhalt) allein auf die Notwendigkeit der anfallenden Kosten abzustellen ist.

 

Frage: Kann ich mich im Rahmen der Auseinandersetzung über die Angemessenheit der Heimkosten auf die Zumutbarkeit eines künftigen Heimwechsels zur Vermeidung eines erhöhten Unterhaltsbedarfs seines Elternteils berufen?

 

Antwort: Selbst wenn es ein kostengünstigeres Heim gibt, kann ein vom Kind geforderter Heimwechsel zur Vermeidung eines erhöhten Unterhaltsbedarfs unzumutbar sein, wenn entweder lokale oder soziale Verankerungen des pflegebedürftigen Elternteils zu berücksichtigen sind oder sein gesundheitlicher Zustand ‒ z. B. eines dementen Elternteils ‒ einen Wechsel des Aufenthaltsortes nicht mehr zumutbar erscheinen lässt.

 

PRAXISTIPP | Pflegeheimkosten sind hoch. Sie differieren nicht nur innerhalb einer Stadt oder Gemeinde erheblich, sondern gerade auch regional. Die Frage, ob dem Elternteil ein Heimwechsel in eine andere Stadt oder Region zur Vermeidung höherer, vom Kind zu finanzierenden Kosten obliegen könnte, ist bislang in der Rechtsprechung weder entschieden noch problematisiert worden.

 

Im Extremfall könnte man darüber nachdenken, ob dem Elternteil nicht sogar eine Unterbringung im kostengünstigeren Ausland zumutbar ist. In der Praxis sind solche Heimunterbringungen ‒ z. B. in einem polnischen, tschechischen oder rumänischen Pflegeheim ‒ bereits anzutreffen. Dies geschieht vor allem bei schwer erkrankten alten Eltern, bei denen die verbale Kommunikationsfähigkeit keine große Rolle mehr spielt. Zudem finden sich heute im Ausland in Grenznähe vielfach auch Pflegeheime mit deutschsprachigen Ärzten und Pflegern.

 

Frage: Hat mein unterhaltsbedürftiger Vater Anspruch auf ein Einzelzimmer, für das regelmäßig ein Zuschlag erhoben wird?

 

Antwort: Mit dem Wechsel in ein Zwei- oder Mehrbettzimmer ist häufig keine hohe Kostenersparnis verbunden. In erster Linie bestimmen die (hohen) Personalkosten im Pflegebereich die Heimkosten. Dennoch ist die konkrete Lebenssituation des Elternteils zu berücksichtigen. Ergänzender Unterhalt ist aber nur so weit zu zahlen, wie eine sparsame Lebens- und Pflegeführung dies erfordert. Der Vater muss sich daher auf den notwendigen Bedarf beschränken und eine Änderung seines Lebensstils (bisheriges Einzelzimmer) in Kauf nehmen, um die Belastung seines Sohns möglichst gering zu halten.

 

FAZIT | Der beim Elternunterhalt in der Praxis häufig anzutreffende Streit um ein „zu teures“ Pflegeheim ist meistens nur ein akademischer. Denn die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes ist i. d. R. eingeschränkt. Vielfach reicht sie ohnehin nicht aus, um die nicht gedeckten Heimkosten des bedürftigen Elternteils in einem anderen billigeren Pflegeheim zu decken. Davon ist auch im Fall des M auszugehen. Denn nach der üblichen Berechnungsweise der Leistungsfähigkeit von Alleinstehenden könnte er lediglich i. H. v. [(2.500 EUR ‒ 1.800 EUR) x 0,5 =] 350 EUR monatlich zum Elternunterhalt herangezogen werden.

 
Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 10 | ID 45639163