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· Fachbeitrag · Mandanten fragen

Kollisionssituationen beim Elternunterhalt

von RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, RiOLG a. D., Berlin

| Öfter als man denkt, können auch im Rahmen des Elternunterhalts Kollisionsfälle unterschiedlicher Art auftreten. |

 

Mandant M sucht bei Ihnen anwaltlichen Rat und erklärt: Ich bin Betreuer meines Vaters. Der Sozialhilfeträger empfiehlt mir, für die Angelegenheit „Geltendmachung von Elternunterhaltsansprüchen“ den Antrag auf teilweise Einschränkung meines Aufgabenkreises (§ 1908d BGB) oder zumindest auf Einrichtung einer Ergänzungsbetreuung (§ 1899 BGB) zu stellen. Zu Recht?

 

  • M schilderte dazu den folgenden Sachverhalt

Mein verwitweter Vater V (Pflegegrad 3) ist in einem Pflegeheim untergebracht. Aus seiner eigenen Rente und den Pflegeleistungen kann er die Heimkosten nicht decken. Es verbleibt ein offener Betrag von ca. 500 EUR monatlich. Vom Betreuungsgericht bin ich auf Wunsch meines Vaters zu seinem Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt worden. Ich bin alleinstehend und erziele nach den Berechnungen des Sozialamts ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.400 EUR. Meine Schwester ist allenfalls in Höhe von monatlich 50 EUR leistungsfähig. Weitere Angehörige hat mein Vater nicht. Das Sozialamt, das für die offenen Heimkosten aufgekommen ist, will mich auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen. Es vertritt dabei die Auffassung, dass für mich hier eine unauflösbare Interessenkollision besteht und daher die Einschränkung meines Aufgabenkreises zwingend erforderlich ist.

 

Frage 1: Sind diese Bedenken des Sozialamts berechtigt?

 

Antwort: Im Prinzip gehört es zu den Aufgaben des umfassend bestellten rechtlichen Betreuers, auch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche des Betroffenen gegen Verwandte zu prüfen und gegebenenfalls (gerichtlich) geltend zu machen. Die Elternunterhaltsansprüche des V richten sich hier in erster Linie gegen den Betreuer und Sohn selbst. In solchen Fällen ist das Risiko eines Interessenkonflikts groß. Denn es spricht viel dafür, dass die Verpflichtung aus der Betreuerbestellung, die objektiv zu bestimmenden finanziellen Interessen des betreuten V wahrzunehmen, in Kollision tritt zu dem eigenen subjektiv widerstreitenden Anliegen des betreuenden M, gegen ihn gerichtete Elternunterhaltsansprüche ganz oder teilweise abzuwehren.

 

Frage 2: Hat eine solche denkbare Interessenkollision zur Folge, dass mein Aufgabenkreis vom Betreuungsgericht zwangsläufig eingeschränkt werden muss?

 

Antwort: Eine Einschränkung des Aufgabenkreises in dem Teilbereich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann im Einzelfall im eigenen Interesse (oder aus emotionalen Gründen) zu empfehlen sein. Zwingend ist sie allerdings nicht. In der Praxis werden Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern des bedürftigen Elternteils in der Regel vom Sozialhilfeträger geltend gemacht. In den meisten Fällen hat das Sozialamt Leistungen an den unterhaltsberechtigten Elternteil ‒ i. H. d. ungedeckten Heimkosten und des Taschengelds ‒ bereits erbracht. Damit ist gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII ein gesetzlicher Forderungsübergang verbunden. Der Elternunterhaltsanspruch geht bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger über.

 

Wenn aber der Unterhaltsanspruch des Elternteils bereits übergegangen ist, scheidet eine Interessenkollision aus. Denn der Sozialhilfeträger ist neuer Gläubiger der Unterhaltsforderung des Elternteils. Das Kind muss gegenüber dem Sozialhilfeträger als neuem Rechtsinhaber nur noch seine eigenen Interessen wahrnehmen. Es kann deshalb auch nicht in einen Interessenwiderstreit mit seinen Pflichten aus dem Betreueramt geraten.

 

Die nach materiell-rechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des betreuenden Kindes für die Zeit, in der Sozialhilfeleistungen bereits erbracht worden sind, wirkt dann auch für die Zukunft, für die der Sozialhilfeträger noch keine Zahlungen erbracht hat. An diese Berechnung muss sich das unterhaltsverpflichtete Kind als pflichtgemäß handelnder Betreuer halten.

 

PRAXISTIPP | Die Diskussion über eine mögliche Interessenkollision ist nur entbehrlich, wenn der Anspruch auf Elternunterhalt auch tatsächlich auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist. Es sind allerdings Ausnahmefälle denkbar, in denen ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger aufgrund einer unbilligen Härte i. S. d. öffentlich-rechtlichen Schutzvorschrift des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII beschränkt oder ausgeschlossen ist. Die öffentlich-rechtliche Unzumutbarkeit einer Heranziehung zum Elternunterhalt führt dann dazu, dass erbrachte Sozialhilfeleistungen vom Sozialhilfeträger unterhaltsrechtlich nicht realisiert werden können (vgl. hierzu z. B. BGH 12.9.18, XII ZB 384/17, Abruf-Nr. 205192).

 

Die zivilrechtliche Unterhaltshaftung des leistungsfähigen Kindes wird davon jedoch grundsätzlich nicht berührt. Sie ist rein zivilrechtlich im direkten Unterhaltsverhältnis Elt‒Kind zu beurteilen und folgt anderen rechtlichen Grundsätzen. Übt das Kind in dieser Situation das Betreueramt für den betroffenen Elternteil aus, stellt sich hier real die Frage einer Interessenkollision.

 

MERKE | Das sozialhilferechtliche Merkmal der unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ist nicht identisch mit einer Härte, wie sie etwa bei zivilrechtlichen Verwirkungstatbeständen gemäß § 1611 BGB (z. B. gröbliche Vernachlässigungen während der Kindheit oder schwere Verfehlungen gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind) zu prüfen sein kann.

 

Frage 3: Wäre es mit Blick auf unsere gemeinsame Inanspruchnahme auf Elternunterhalt durch den Sozialhilfeträger sinnvoll, wenn meine Schwester und ich ‒ nicht zuletzt aus Gründen einer Kostenersparnis ‒ zusammen einen Anwalt aufsuchen mit dem Ziel einer gemeinsamen „strategischen Beratung“ zur Vermeidung oder Verringerung von Elternunterhaltsansprüchen unseres Vaters?

 

Antwort: In der anwaltlichen Praxis erscheinen nicht nur potenziell unterhaltspflichtige Kinder oft zusammen mit ihren Eltern. Manchmal kommen auch Geschwister, die vom Sozialhilfeträger auf Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen ihrer Ehegatten und Lebenspartner in Anspruch genommen wurden.

 

Eine gemeinsame anwaltliche Beratung in Unterhalts- bzw. Unterhaltsvermeidungsfragen stellt häufig einen Kollisionsfall dar. Denn Geschwister sind im Verhältnis zu ihren Eltern als gleich nahe Verwandte zu beurteilen. Sie haften deshalb gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den ungedeckten Unterhaltsbedarf der Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Es besteht eine sog. horizontale Haftungsgemeinschaft. Die Verringerung der Zahlungsverpflichtung eines Geschwisterkindes kann unmittelbare Auswirkung auf diejenige des anderen haben.

 

Zwar muss die anwaltliche Beratung in solchen Fällen nicht gänzlich abgelehnt werden, zumal wenn es nicht um eine Auseinandersetzung der Geschwister untereinander geht, sondern nur um die Frage, wie der geschuldete Elternunterhalt (richtig) berechnet wird. Es kann jedoch immer nur ein Geschwisterkind durch den Anwalt vertreten werden.

 

PRAXISTIPP | Vor Beginn der anwaltlichen Beratung sollte deshalb ‒ nach ausdrücklicher Belehrung über die Problematik ‒ schriftlich festgelegt werden, wer von den Geschwistern den Anwaltsvertrag abschließt.

 

 

Beachten Sie | Ein unter Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO (Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) geschlossener Anwaltsvertrag ist gemäß § 134 BGB nichtig und führt zu einem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Anwaltshonorars.

 

PRAXISTIPP | Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für solche Fälle, in denen Eltern und potenziell unterhaltspflichtige Kinder gemeinsam erscheinen. Nicht selten wird dabei die unverhohlene Frage gestellt, wie ein noch vorhandenes Vermögen im Vorfeld am Sozialamt vorbei verschoben oder zumindest verschleiert werden kann, um die unterhaltsrechtliche (Eigen-)Haftung zu vermeiden oder zu verringern. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen harmlosen Kollisionsfall oder um ein bloßes Kavaliersdelikt.

 

Es sollte sich für jeden Anwalt von selbst verstehen, dass zu einem derartigen strafrechtlich relevanten Ansinnen zur Mitwirkung an Vermögensmanipulationen keine Beihilfe geleistet werden darf.

 

Weiterführender Hinweis

  • Zur Geschwisterhaftung, Die 9 wichtigsten Fragen zur Geschwisterhaftung, SR 19, 29, Abruf-Nr. 45688779
Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 46 | ID 45752879