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· Fachbeitrag · Rentenzahlung

Rentenversicherung muss falsch überwiesene Rente nachzahlen

| Die Rentenversicherung muss, wenn sie die Rente an einen unbekannten Dritten gezahlt hat, die Rente an den eigentlich Rentenberechtigten erneut auszahlen (SG Koblenz 8.4.16, S 1 R 291/16 ER, Abruf-Nr. 185565 ). |

 

Der betroffene Rentner hatte dem Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt. Diesen Fehler aber sofort telefonisch und schriftlich korrigiert. Der Auszahlungsstelle lag also noch vor der Rentenzahlung die richtige Bankverbindung vor. Trotzdem überwies der Rentenversicherungsträger die Rente auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, das einer unbekannten Person gehört. Der Rentenversicherungsträger, weigerte sich, erneut zu zahlen und meinte, der Rentner könne das Geld bei dem falschen Empfänger selbst einfordern.

 

Der Antrag des Rentners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Das SG forderte den Rentenversicherungsträger auf, das Geld unverzüglich auf das richtige Konto des Rentners zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.

Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 76 | ID 43935938