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· Fachbeitrag · Sozialhilferegress

Taschengeld von Großvater 16 Jahre lang gespart: Sozialhilfeträger scheitert mit Rückforderung

| Ansprüche des Leistungsempfängers auf Rückforderung von Schenkungen können auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Dieser kann sie dann gegen den Beschenkten geltend machen. Aber das gilt nicht für Anstandsschenkungen wie Taschengeld (LG Aachen 14.2.17, 3 S 127/16 ). |

 

Sachverhalt

Die Enkelin hatte von ihrem Großvater seit 1998 monatlich 100 EUR und ab 2002 monatlich 51 EUR erhalten. Sie gab das Geld nicht aus, sondern sparte es. Als der Großvater pflegebedürftig wurde, konnte er seine Versorgung nur noch teilweise aus eigenen Mitteln tragen. Den ungedeckten Differenzbetrag der Pflegeheimkosten übernahm der Sozialhilfeträger. Dieser forderte aus übergeleitetem Recht (§ 93 SGB XII) das Geschenkte in Höhe der Pflegeaufwendungen zurück.

 

Da die Enkelin sich weigerte, klagte der Sozialhilfeträger. Die Enkelin wandt ein, es habe sich bei den Zahlungen des Großvaters um ein Taschengeld und damit Anstandsschenkungen gehandelt. Das AG sah dies anders und verurteilte die Beklagte an den Sozialhilfeträger 3.511 EUR zu zahlen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil war vor dem LG erfolgreich.

 

Entscheidungsgründe

Anstandsschenkungen sind nach § 534 BGB Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, und die nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen. Anstandsschenkungen beruhen auf einer gewissen moralischen Verpflichtung. Würde der Schenker ‒ hier der Großvater ‒ sie nicht leisten, würde dies in den sozialen Kreisen des Schenkers einem Verlust der Achtung und des Ansehens gleichkommen, so das LG.

 

Darüber hinaus bewegte sich der Taschengeldbetrag in einem üblichen Rahmen und es war der Enkelin freigestellt, darüber zu verfügen. Nur , weil sie es nicht ausgegeben, sondern über 16 Jahre gespart hatte, kann man nicht davon ausgehen, dass es sich um einen Sparvertrag gehandelt habe. Der Großvater habe mit seiner Taschengeldzahlung einen Beitrag zur Generationengerechtigkeit geleistet und dafür auf Konsum verzichtet. Davon abgesehen, dass der Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung nach § 529 BGB nur innerhalb von 10 Jahren geltend gemacht werden kann, sah das LG hier keinen Vorrang des Prinzips der Subsidiarität der Sozialhilfe.

 

Auch Pflegeeinrichtungen sichern sich gerne ab, indem sie sich z.B. Schuldbeitritte von Angehörigen unterzeichnen lassen.

Quelle: ID 44964598