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· Fachbeitrag · Unterhaltspflicht

Kinder müssen für Beerdigungskosten ihrer Eltern aufkommen

| Ein Kind muss nach § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen, wenn es ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Weigert es sich, kann ein Dritter auf Kosten des Kindes die Bestattung veranlassen (AG Büdingen 15.5.14, 53 F 65/14 RI, Abruf-Nr. 143201 ). |

 

Der seit 2010 zum Betreuer seiner Großmutter bestellte Enkel gab nach ihrem Tod 2013 die Feuerbestattung und die Urnenbeisetzung in Auftrag. Die Kosten forderte er daraufhin von seiner Mutter, der Tochter der Verstorbenen zurück. Diese weigerte sich, im Hinblick auf ihre finanzielle Situation, die Bestattungskosten zu zahlen.

 

Das AG sah einen Anspruch des Enkels nach § 683 BGB auf Erstattung der Kosten für die Beerdigung gegen seine Mutter. Grund: Er hat durch die Bestattung ein Geschäft seiner Mutter erledigt. In diesem Zusammenhang war es nach Auffassung des AG unerheblich, dass die Beerdigung der Verstorbenen ohne bzw. gegen den Willen ihrer Tochter veranlasst wurde. Denn nach § 679 BGB ist ein entgegenstehender Wille unbeachtlich, wenn der Verpflichtete

  • aufgrund öffentlicher Interessen zur Durchführung des Geschäfts verpflichtet ist oder
  • bei Nichtvornahme des Geschäfts eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt.

 

Beides war hier der Fall. Die Beerdigung war im öffentlichen Interesse. Zudem stellt sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Tochter der Verstorbenen dar. Nach § 1615 Abs. 2 BGB muss ein Unterhaltspflichtiger die Bestattungskosten tragen, wenn der Unterhaltsberechtigte stirbt. Obwohl es sich dabei nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, liege ein familienrechtlicher Anspruch und damit eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 679 BGB vor.

 

Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 187 | ID 43051069