· Fachbeitrag · Ehegattenerbrecht
Postmortale Rücknahme des Scheidungsantrags kommt zu spät
| Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts (OLG Naumburg 30.3.15, 2 Wx 55/14, Abruf-Nr. 145155 ). |
PRAXISHINWEIS | Der überlebende Ehegatte hat nach § 1371 Abs. 2, § 1378 BGB einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns (ZGA), der sich gegen den Erben richtet (§ 1967 BGB). Der ZGA kann aber nur noch güterrechtlich erfolgen. Die erbrechtliche Lösung dadurch, dass sich der Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht, scheidet aus (M. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 1933 BGB Rn. 31). Insoweit ist zu unterscheiden:
|