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· Fachbeitrag · Ehegattenerbrecht

Postmortale Rücknahme des Scheidungsantrags kommt zu spät

| Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts (OLG Naumburg 30.3.15, 2 Wx 55/14, Abruf-Nr. 145155 ). |

 

PRAXISHINWEIS | Der überlebende Ehegatte hat nach § 1371 Abs. 2, § 1378 BGB einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns (ZGA), der sich gegen den Erben richtet (§ 1967 BGB). Der ZGA kann aber nur noch güterrechtlich erfolgen. Die erbrechtliche Lösung dadurch, dass sich der Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht, scheidet aus (M. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 1933 BGB Rn. 31). Insoweit ist zu unterscheiden:

 

  • Bei Tod eines Ehegatten ohne Scheidungsverfahren, ist für die Berechnung des Endvermögens auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen (§ 1376 Abs. 1 BGB).

 

  • Bei Tod eines Ehegatten und einem Erfolg versprechenden Scheidungsverfahren i.S. von § 1933 BGB ist für die Berechnung des Endvermögens analog § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen (BGH FamRZ 04, 527).
 
Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 181 | ID 43658490