· Fachbeitrag · Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Abfindungsanspruch trotz Steuerlasten: Was bei Vermächtnissen schief laufen kann
von RA Michael Drasdo, Hüsch & Partner, Neuss
| Werden im Rahmen der Gestaltung von Nachfolgeregelungen Vereinbarungen getroffen, die betrieblich genutzte Grundstücke betreffen, sollten die steuerrechtlichen Folgen für den Verpflichteten frühzeitig bedacht werden. |
Sachverhalt
Die bereits verstorbenen Erblasser haben ihrem ältesten Sohn einen Hof übertragen. Der jüngere wird mit der Vereinbarung abgefunden, dass bestimmte der Hofanlage zuzurechnende Grundstücke ihm kostenfrei und unbelastet zu übertragen sind, wenn deren Bebauungsreife eingetreten ist. Nachdem dies der Fall ist, fordert dieser die Übertragung von seiner Schwägerin, die den zwischenzeitlich verstorbenen Bruder beerbt hat. Diese wehrt sich gegen den Anspruch, weil die Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit einer ihr nicht zumutbaren und durch den Hof nicht zu erwirtschaftenden Steuerlast von etwa 445.000 EUR verbunden ist.
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamm als Landwirtschaftsgericht (8.12.16, 10 W 208/15, 192322) verurteilt die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Grundstücke. Die vertragliche Regelung sei eindeutig. Zweifel an der Wirksamkeit der Abreden beständen nicht. Unerheblich sei, dass durch die Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen eine erhebliche Steuerlast entstehen werde. Dies sei bereits bei der Abfassung der Verträge erkennbar gewesen. Dennoch hätten die Vertragsschließenden keine dies berücksichtigen Abreden getroffen.
Da die Grundstücke unentgeltlich und lastenfrei übertragen werden müssen, kommt auch eine Beteiligung des Antragstellers an der Steuerlast nicht in Betracht. Der Antragsgegnerin sei es auch unbenommen gewesen, entsprechende Rückstellungen in dem Zeitraum zu bilden, der bis zu der Bebauungsreife abgelaufen ist.
Anrechnen lasse, müsse sich der Antragsteller nur die von der Antragsgegnerin unstreitig gezahlten Entwässerungsbeträge.
Relevanz für die Praxis
Nachfolgegestaltungen müssen immer unter steuerlichen Aspekten beurteilt werden. Insbesondere im Rahmen von Betriebsübertragungen ist besondere Vorsicht geboten, wenn letztlich Vermächtnisse oder Abfindungen aus diesem in der Form geleistet werden sollen, dass bestimmte Sachen aus diesem entnommen werden sollen. Dann ist nämlich die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert als Gewinn zu versteuern.
Insoweit sollte vorbeugend eine entsprechende Vorsorge getroffen werden, die statt der Übertragung und der damit verbundenen Entnahme unter genau zu definierenden Kriterien die Leistung eines Geldbetrages vorsieht. Zudem kann das Grundstück auch frühzeitig dem Betriebsvermögen entnommen werden, um eine geringere Steuerlast zu erreichen.
Ob dann bereits eine Eigentumsübertragung erfolgen soll, ist gleichgültig, weil auch ohne diese eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen möglich ist. Im Gegenzug könnte die Nutzbarkeit durch den Betriebsinhaber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden. Dies sollte insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn - wie etwa mit einer Bebauungsreife - die Parteien mit Wertsteigerungen rechnen.
Beachten Sie | Wäre damals vereinbart worden, dass die Grundstücke dem Betriebsvermögen zu entnehmen sind, durch den älteren Sohn im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs bis zum Eintritt der Bebauungsreife unentgeltlich genutzt werden dürfen und erst dann eine Übereignung erfolgen muss, wäre die Steuerlast ungleich geringer gewesen. Denn durch eine frühzeitige Entnahme wäre der Buchwert der Grundstücke höher und der Verkehrswert, der durch die Baureife nochmals gestiegen ist, geringer gewesen. Die steuerlich relevante Differenz zwischen beiden Werten hätte sich damit minimieren lassen.