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· Nachricht · Erbrecht

Vermächtnis schützt nicht vor Verfügungen zu Lebzeiten

| Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm 9.1.14, 10 U 10/13). |

 

Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines in Essen-Bochold gelegenen Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden ihrer jüngeren Tochter, der ebenfalls in Essen lebenden Klägerin, zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre 1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter (der Klägerin) - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflichtteilsrecht entziehe.

 

Nach dem Tode der Ehefrau im Jahre 2009 hat die Klägerin den Sohn ihrer Schwester auf Übertragung und Herausgabe der Haushälfte verklagt. Ihr Begehren hat sie damit begründet, ihre Mutter habe die Haushälfte ihrem Enkel schenkweise und in der Absicht übertragen, das bei ihrem Tode der Klägerin zustehende Recht auf die Haushälfte zu beeinträchtigen.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Übertragung des Grundbesitzes und Herausgabe der Haushälfte feststellen können. Zwar gebe es gesetzliche Vorschriften, nach denen die von einem Erblasser zu seinen Lebzeiten (wirksam) beschenkte Person ihr Geschenk nach dem Eintritt des Erbfalls an den späteren Vertragserben bzw. den in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmten Schlusserben oder an den Vermächtnisnehmer herauszugeben habe, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hatte, den späteren Erben oder Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche seien aber im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

 

Infolge des im Jahre 1990 errichteten gemeinschaftlichen Testaments sei die Klägerin nicht Vertragserbin, sondern nur Vermächtnisnehmerin geworden. Als Vermächtnis habe ihr die in Frage stehende Haushälfte zugewandt werden sollen. Das ergebe eine Auslegung des Testaments ihrer Eltern. Als Vermächtnisnehmerin stehe der Klägerin kein Herausgabeanspruch gegen ihren Neffen zu. Ein solcher setze voraus, dass die Klägerin zunächst die Erben ihrer Mutter vergeblich auf einen Ausgleich in Anspruch genommen habe. Nach dem Vortrag der Klägerin seien sie und ihre Schwester die Erben ihrer Mutter. Dass sie von ihrer dann vorrangig haftenden Schwester Wertersatz verlangt habe, trage sie bereits nicht konkret vor. Deswegen brauche nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Mutter bei der Übertragung des Hausgrundstücks auf den Enkel an das im Jahre 1990 verfügte Vermächtnis gebunden war, weil die testamentarische Vermächtnisanordnung in einem Wechselbezug zu ihrer Einsetzung als Alleinerbin des Ehemannes gestanden hat. Nur in diesem Fall hätte sich überhaupt ein Anspruch der Klägerin gegen den Neffen ergeben.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.2.2014

Quelle: ID 42537629