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· Nachricht · Landgericht Nürnberg-Fürth

Der Totenfürsorgeberechtigte führt die Bestattung durch

| Das Recht zur Totenfürsorge steht demjenigen zu, den der Verstorbene mit den Angelegenheiten der Bestattung ‒ ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ‒ betraut. |

 

Die Erblasserin setzte ihren Sohn zum Alleinerben ein und enterbte ihre Tochter. Im Testament ordnete sie an, dass sie eine Bestattung im Grab ihrer Eltern möchte. Die Tochter sollte von ihrem Tod nicht verständigt werden. Der Sohn bestattete seine Mutter aber in einem Urnengrab an seinem Wohnort. Die Tochter beantragte die Umbettung. Das LG Nürnberg-Fürth (19.6.18, 6 O 1949/18, Abruf-Nr. 205154) hat den Antrag angelehnt. Diese Aufgabenzuweisung ist losgelöst vom Erbrecht. Vorliegend sollte die Tochter aber nicht einmal über den Tod der Verstorbenen informiert werden.

 

MERKE | Zu beachten ist allerdings, dass eine im Widerspruch zum Willen des Verstorbenen stehende Art und Weise oder Ort der Bestattung ausnahmsweise eine spätere Umbettung des Leichnams bzw. der Urne rechtfertigen kann.

 
Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45645641