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· Fachbeitrag · Schenkungsteuer

Grundstücksschenkung an das Kind und sofortige Weiterschenkung an das Enkelkind

von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

| Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt dieses unmittelbar im Anschluss einen Teil des Grundstücks an das eigene Kind weiter, ohne hierzu verpflichtet zu sein, liegt insoweit keine schenkungsteuerliche Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dass die Weiterübertragung im Testament der Großeltern vorgesehen ist, reicht nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils zu Lebzeiten an das Enkelkind zu begründen ‒ so das FG Hamburg. |

 

Sachverhalt

Mutter M erhielt von Oma O ein Grundstück. O behielt sich und ihrem Ehemann (E) ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle vor. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte M die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten von O und E. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag schenkte M einen Teil des Grundstücks ihrem Kind K. O und E erklärten sich mit der Schenkung einverstanden und bewilligten die Löschung des Nießbrauchsrechts und der Rückauflassungsvormerkung. Die Großeltern hatten die Weitergabe der Teilfläche an die Enkelin bereits vorher in ihrem Testament vorgesehen. Das FA ging von einer Weitergabeverpflichtung und damit von einer unmittelbaren Schenkung von O an K aus. M machte hingegen geltend, sie habe den vollen Entscheidungsspielraum gehabt, sodass zwei Schenkungen vorlägen (O an M und M an K). Und das zu Recht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Es liegt keine freigebige Zuwendung der O an Enkelkind K vor (FG Hamburg 20.8.19, 3 K 123/18, Abruf-Nr. 212986).

 

Wird ein Vermögensgegenstand auf eine Person schenkweise übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des Zuwendenden und des Bereicherten maßgeblich, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des Gegenstands hat. Erhält jemand als Durchgangsperson eine Zuwendung, die er wegen einer bestehenden Verpflichtung an einen Dritten weitergibt, liegt nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor (BFH 6.5.15, II R 35/13, BFH/NV 15, 1412; BFH 18.7.13, II R 37/11, BStBl II 13, 934).

 

Die zeitliche Abfolge der Schenkungen kann Indizwirkung haben. Eine Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Schenkung und die Weiterschenkung in zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden notariellen Urkunden vereinbart wurden und der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand nicht tatsächlich als Eigentümer nutzen konnte.

 

Beachten Sie | Die Zusammenfassung einer Schenkung und einer anschließenden Weiterschenkung eines Grundstücks in einer Urkunde lässt aber darauf schließen, dass der zuerst Bedachte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf das weitergeschenkte Grundstück erlangen wird. Das gilt nur dann nicht, wenn sich aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig etwas anderes ergibt (BFH 18.7.13, II R 37/11, BStBl II 13, 934)

 

Im Streitfall liegen zivilrechtlich und schenkungsteuerlich zwei Zuwendungen vor, und zwar durch O an M und durch M an K. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen:

 

  • Der zwischen O und M geschlossene Überlassungsvertrag enthielt keine Verpflichtung der M zur Weiterübertragung eines Grundstücksteils auf K. M wäre in der Lage gewesen, vor der Zuwendung an K für den ihr zugewendeten Grundbesitz die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu beantragen.

 

  • Das bloße Einverständnis der O mit der Weiterschenkung durch M reicht nicht aus, um eine Zuwendung der O an K anzunehmen. Die familiäre Verbundenheit rechtfertigt nicht, Schenkungen schenkungsteuerlich abweichend von der Zivilrechtslage zu beurteilen.

 

  • Aus dem Testament von O und E lässt sich keine Weitergabeverpflichtung für M herleiten. Eine Vermächtnisanordnung begründet eine den oder die Erben treffende Schuld, die aber erst durch den Erbfall entsteht (§ 1967 Abs. 2 BGB). Vor dem Erbfall besteht keine rechtlich gesicherte Anwartschaft des Vermächtnisnehmers (Otte in: Staudinger, BGB, 2013, § 2176 Rn. 4).

 

  • Gegen eine Weitergabeverpflichtung spricht auch, dass O für sich und E ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten Grundstück vorbehielt ‒ und nicht nur an dem Hauptgrundstück, das später bei M verblieb.

 

  • Auch die im Testament vorgesehene Anrechnung der Teilfläche auf den Erbteil der M spricht gegen eine Weitergabeverpflichtung. Der Wille von O war die Bereicherung der M in Bezug auf das gesamte Grundstück.

 

Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO vor. Auch Angehörigen steht es frei, die Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind (BFH 16.1.92, V R 1/91, BStBl II 92, 541).

 

Relevanz für die Praxis

Die Bestimmung des Zuwendenden im Rahmen einer Weiterschenkung hängt von den spezifischen Umständen ab. So hat der BFH (10.3.05, II R 54/03) entschieden, dass keine Schenkung durch das Kind an dessen Ehegatten vorliegt, wenn die Eltern das Grundstück unmittelbar auf ihr Schwiegerkind übertragen. Es war unerheblich, dass die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgte und als ehebedingte Zuwendung des Kindes bezeichnet wurde. Der BFH stellte in dem Urteil auch darauf ab, dass keine Auflassung zugunsten des Kindes erfolgte.

Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 99 | ID 46318010