· Fachbeitrag · Sonderausgaben
BFH: Erbe kann Kirchensteuer für Erblasser als Sonderausgaben geltend machen
| Erben sind dafür verantwortlich, die ausstehenden Steuererklärungen für den Verstorbenen an das Finanzamt zu übermitteln und seine Steuerschulden zu begleichen. Müssen sie für den Erblasser Kirchensteuer zahlen, können sie diese in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das hat der BFH entschieden ( 21.7.16, X R 43/13, Abruf-Nr. 189941 ). |
1. So sollten Erben vorgehen
Ist für den Erblasser Kirchensteuer zu zahlen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen, damit das Finanzamt den Sonderausgabenabzug anerkennt:
- In der Einkommensteuererklärung sollte zusätzlich zur eigenen Kirchensteuerzahlung die Zahlung für den Erblasser beantragt werden.
- In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung darauf hinweisen, dass man Kirchensteuerzahlungen für den Erblasser geltend machen.
- In dieser Anlage auf das BFH-Urteil vom 21.7.16 hinweisen.
- Der Anlage einen Zahlungsnachweis beifügen.
Bei dieser Vorgehensweise, wird es zu keinen Nachfragen des Finanzamts kommen. Dem Sonderausgabenabzug steht nichts im Weg.
Wichtig | Einen kleinen Haken hat die Sache aber: Darf man als Erbe die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen, werden die Kirchensteuererstattungen konsequenterweise ebenfalls steuerlich bei erfasst; entweder als Minderung des Sonderausgabenabzugs oder als zusätzliche Einkünfte.
2. Besser als Sonderausgaben: Antrag auf Teilerlass
Noch besser als der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer des Erblassers ist es natürlich, die Kirchensteuer erst gar nicht zahlen zu müssen.
PRAXISHINWEIS | Ein Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Kirchensteuerzahllast auf außerordentlichen Einkünften beruhte; z. B. einem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn oder einer Abfindung. In solchen Fällen ist es nicht selten, dass ein Teilerlass von bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer gewährt wird.
Der Antrag sollte nicht ans Finanzamt, sondern an die jeweilige Religionsgemeinschaft gestellt werden. Sie entscheidet, ob die Kirchensteuer erlassen wird. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Der Erlass wäre ein „Billigkeitserlass“. |